Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.04.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-04-22
- Erscheinungsdatum
- 22.04.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19110422
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191104228
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19110422
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1911
- Monat1911-04
- Tag1911-04-22
- Monat1911-04
- Jahr1911
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Erscheint täglich außer Sonn- und Festtags und wird nur an Buchhändler abgegeben. Jahrespreis für Mitglieder des Börsenvereins ein Exemplar 10 weitere Exemplare zum eigenen Gebrauch je 15 für Nichtmitglieder 20 bei Zusendung unter Kreuzband (außer dem Anzeigen: die dreigespaltene Petitzeile oder deren Raum 30Pfg.; Mitglieder des Börsenvereins zahlen für eigene Anzeigen 10 Pfg., ebenso Gehilfen für Stellengesuche. Die ganze Seite umfaßt 252 dreigespaltene Petitzeilen. Die Titel in den Bücherangeboten und Büchergesuchen werden aus Borgis gesetzt, aber nach Petit berechnet. Rabatt wird nicht gewährt. Nr. 92. Leipzig, Sonnabend den 22. April 1911. 78. Jahrgang. Amtlich Vörsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. 93. 'Auszug aus der Registrandc des Vorstandes. Protokoll der VorstandLsitzung am 29. März 1911 und folgende Tage. Punkt 6. Der Vorstand hat sich wiederholt mit der Frage beschäftigt, inwieweit Sonderverkauss- bestimmungen der Kreis- und Orts vereine, die über die Verkaufsordnung und die Satzungen des Börsenvereins hinausgehen, von ihm zu genehmigen und zu schützen seien. Er hat beschlossen, hierzu den Vereinsausschuß gut achtlich zu hören, und ihm dabei folgende Fragen vorgelegt: 1. Nach welchen Grundsätzen ist in Zukunft bei der Prüfung von Verkaufsbestimmungen zu verfahren? Namentlich: Können künftig Be stimmungen genehmigt werden, deren Gültig keit geographisch begrenzt ist? Und wenn nicht, was hat mit solchen Bestimmungen zu ge- geschehen? 2. Welche Rückwirkung hat die Änderung der Satzungen auf bereits genehmigte Verkaufs bestimmungen und zwar: ») kann die Genehmigung zurllckgenommen werden bezüglich Bestimmungen, die den neuen Satzungen widersprechen resp. die von geographisch beschränkter Gültigkeit sind? b) muß die Genehmigung in solchen Fällen zurückgenommen werden? Das Gutachten des Vereinsausschufses ist ein gegangen und wird vom Vorstand in seiner nächsten Sitzung weiter beraten werden. Punkt 23. Dem Permanenten Bureau des Internationalen Verlegerkongresses hat der Vorstand auf eine An frage mitgeteilt, daß der Börsenverein nicht die Gewähr dafür übernehmen könne, daß die Laden- und Katalogpreise deutscher Bücher im Aus lande innegehalten würden. Zu dem Vor schläge einer Internationalen Verkaufsord nung konnte ec sich nicht endgültig äußern, da zuvor noch eine Fühlungnahme mit den beteiligten Kreisen des Buchhandels geboten erscheint. Punkt 36. Der Vorstand beabsichtigt das bisher vom Deutschen Buchgewerbeverein im Aufträge des Börscnvereins bearbeitete Verzeichnis der Neuigkeiten des deutschen Kunsthandels Börsenblatt sür den Deutschen Buchhandel. 78. Jahrgang. er Teil. vom 1. Juli d. I. an unter eigener Verwaltung hsrauszugeben. Punkt 38. Im Herbst v. I. hat der Vorstand an die Kreis- und Ortsvereine ein Rundschreiben ge richtet und gleichzeitig den Entwurf einer Ein gabe an die Magistrate der Städte über 20 OVO Einwohner beigefügt, in dem auf die Bereitwillig keit des Buchhandels, an der Bekämpfung der Schmutz- und Schundliteratur mitzu wirken, hingewiesen und die Bitte ausgesprochen wird, Buchhändler zu allen Bestrebungen, die die Bekämpfung der Schmutz- und Schundliteratur und die Förderung guter Literatur zum Ziele haben, heranzuziehen. Da bisher nur vereinzelt Antworten von den Vereinen eingegangen sind, soll nochmals an sie geschrieben und von ihnen Auskunft über den Erfolg ihres Vorgehens bei den Behörden erbeten werden. Punkt 39. Eine Eingabe an den Herrn Staatssekretär des Reichsjnstizamts hat insoweit Erfolg ge habt, als der Herr Staatssekretär die zuständigen Justizbehörden veranlaßt hat, dem Börseuverein Abschriften von den rechtskräftigen Erkenntnissen zu übersenden, durch die eine Verurteilung wegen Vergehens gegen H 184 Ziffer 1 und 2 St.-G.-B. ausgesprochen wird. Punkt 51. Aus Ersuchen einer auswärtigen Staatsanwalt- fchast hat das Amtsgericht Leipzig gemäß tz 99 St.-P.-O. die Sperre über die Posteingänge einer Leipziger Kommissionsbuchhandlung ver hängt. Da daraus unabsehbare Schädigungen nicht nur für den Kommissionsbuchhandel, sondern auch sür den übrigen Buchhandel erwachsen können, weil die eingehenden Bestellungen in ihrer Erledigung Verzögerung erleiden, so Hai der Vorstand beschlossen, eine Eingabe an die Reichstags-Kommission für die neue Strafprozeß ordnung zu richten und gleichzeitig das Material der Leipziger Handelskammer zur Kenntnisnahme und Unterstützung des Vorgehens des Börsen vereins zu überweisen. Punkt 58. Aus ein Rundschreiben des Handelsvertrags- Vereins, Verband zur Förderung des deutschen Außenhandels in Berlin, durch das zu einer Be sprechung über Fragen der Vorbereitung neuer Handelsverträge eingeladen wird, hat der Vor stand geantwortet, daß er bereit ist, sich auf der einzuberusenden Versammlungvertreten zu lasten. Punkt 68. Die Eiben des Ende Januar d. I. verstorbenen Ehrenmitgliedes des Börsenvereins, Geh. 641
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder