Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.04.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-04-21
- Erscheinungsdatum
- 21.04.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19110421
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191104219
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19110421
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1911
- Monat1911-04
- Tag1911-04-21
- Monat1911-04
- Jahr1911
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
^ 91, 21. April 1911. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Duchhanvcl. 4895 Das Urheber-, Verlags- und Pretzrecht für das gesamte Druckgewerbe. Von Frih Hansen. Syndikus in Berlin. Erster Teil: Das Urheberrecht an Werken der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Photographie. Die inter nationalen Lk)ich»»gen des Urheberrechts. Halle a.S., Verlag von Wilhelm Knapp. 1911. 149 S. 4 ^ SO H ord. Die zahlreichen Kommentare zu den Urheber- und Verlags rechtsgesetzen sind zumeist nur für Juristen bestimmt; das vor liegende Werk wendet sich dagegen an die Graphiker: Während früher für den Buch- und Steindrucker in erster Linie das literarische Urheberrecht sowie das Verlagsrecht und Preßgesetz in Frage kamen, hat der moderne Reproduktionstechniker, sei er nun Buch- oder Steindrucker, Kupferstecher, Litho-, Xylo- oder Photograph, auch ein besonderes Interesse an dem Kunst- und Photographieschutzgesetz; denn dieses Gesetz hat eine Umwertung aller Werte im Geschäftsleben der Reproduktionsanstalten im Ge- folge gehabt, die der grundsätzlichen Änderung in ihrem Geschäfts gebaren Rechnung tragen müssen. Entsprechend dieser Absicht, die rechtlichen Verhältnisse des Druckergewerbes zu fördern, erörtert der Verfasser vorzugsweise diejenigen Gesetze und Vorschriften, die sich auf das Verhältnis der Graphik zum geistigen Eigentum und auf das sich daraus ergebende Verhältnis zwischen Urheber und Verleger bzw. Drucker beziehen. Zu den Gesetzen, deren Kenntnis für den Drucker von Wichtigkeit ist, gehört auch das Reichspreß- gesetz; der Verfasser erwähnt die bekannten Entscheidungen höchster Gerichte, wonach auch ein bloßer Schriftsetzer Täter sein kann, wenn er die Unrichtigkeit der Benennung des verantwortlichen Redakteurs kennt und trotzdem bei der Drucklegung der Zeitung mitwirkt. Auch dem Kolporteur ist vom Reichsgericht eine Prüfungspflicht bezüglich der von ihm feilgehaltenen Druck schriften auferlegt, und geschichtlich bekannt geworden ist jene Zeitungsfrau, der durch ein oberstes Landgericht zur Pflicht gemacht wurde, die Zeitungen vor dem Feilbieten einer Durchsicht auf ihren Inhalt zu unterziehen. Auch ein Setzer wurde verurteilt, weil er seine Arbeitskraft zur Herstellung von Druckschriften mit strafbarem Inhalt hergegeben hatte, und ein Drucker mußte eine Fahrlässigkeitsstrafe über sich ergehen lassen, weil er nicht den Maschinen Stillstand geboten und mit allen ihm zur Verfügung stehenden Kräften die Fertigstellung der Zeitung verhindert hatte. Man ersieht hieraus, wie die »Druckerei-Beflissenen« einige Kenntnis von den ihr Gewerbe berührenden Gesetzen haben müssen. Diese will das vorliegende Werk ihnen nach allen Richtungen bieten. Die Darstellung ist gemeinver ständlich und flüssig; in dieser Weise erörtert der Verfasser auch die zahlreichen Streitfragen, die die behandelten Gesetze hervorgerufen haben, vergleiche z. B. die Ausführungen S. 77—83 über das »Recht am eigenen Bild«. Das Buch, das den beteiligten Kreisen durchaus empfohlen werden kann, hat im einzelnen folgenden Inhalt: I. Zur Ein- führung (Geschichtliches und Inhalt der Gesetze über das Urheber- Verlags- und Preßrecht). — II. Das geschützte Werk (Werke der Literatur und der Tonkunst, Werke der bildenden Künste und der Photographie). — III. Der Urheber (Urheberschaft eines Ein zelnen, Gemeinsame Urheberschaft Mehrerer. Miturheberschaft). — IV. Die Rechte des Urhebers im allgemeinen (Dauer. Vererbung und Übertragung. Anderungsrecht. Zwangsvollstreckung). — V. Die besonderen Rechte des Urhebers (Vervielfältigungsrecht. Verbreitungsrecht. Ausstellungsrecht. Vorführungsrecht Recht an Nachbildungen Bearbeitungen und Übersetzungen). —, VI. Die Beschränkung der Rechte des Urhebers (Verviel fältigung zum eigenen Gebrauch. Freie Benutzung. Zulässige Vervielfältigung. Zitierungsrecht. Künstlerische Nachbildungs freiheit. Rechte des Bestellers und des Abgebildeten. Rechte des Gerichts und der Polizei). — VII. Die Verletzungen des Urheberrechts (Schadensersatzpflicht. Strafrechtliche Ahndung. Vernichtung. Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen. Ver jährung). — VIII. Die internationalen Beziehungen des Urheber rechts (Berner Konvention. Verträge). Anhang (Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst, vom 19. Juni 1901. Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, vom 9. Januar 1907). — Sachregister. Rechtsanwalt vr. Eugen Josef, Freiburg i. Br. Kleine Mitteilungen. Akademischer Bund. — Zum Zwecke der Gründung eines Akademischen Bundes soll vom 20. bis 22. April in Berlin (Hardenbergstraße 6) eine Konferenz stattfinden. In dem Aufruf heißt es u. a.: Nachdem alle Berufsstände in starken, einflußreichen Verbänden einen Zusammenschluß geschaffen haben, gilt es, die Akademiker zu einem Bunde zu organisieren, um ihre wissenschaftlichen, kulturellen, sozialen, wirtschaftlichen, politischen Interessen gemeinsam zu beraten, zu schützen, zu wahren. Unter Aufrechterhaltung aller wissenschaftlichen und wirtschaft lichen Akademikervereine soll durch deren Zusammenschluß und unter Beitritt von Einzelmitgliedern ein Akademischer Bund als zuständige Vertretung der gemeinsamen akademischen Interessen begründet werden. Auf der Tagesordnung des ersten Tages steht »Die Not wendigkeit des Akademischen Bundes«; Referenten: Koehler, Posener und Wildt. Der zweite Tag bringt eine Anzahl von Referaten mit Diskussion - über wissenschaftlich - technische Fragen, wissenschaftliche Notwendigkeiten, kulturelle und soziale Fragen, wirtschaftliche und politische Angelegen heiten. Unter anderm wird Diplomingenieur Berlowitz über »Universität und Hochschule«, Professor Giese über »Die Bürgerkunde als Lehrgegenstand unserer Hochschulen«, vr. Posener über »Die Ausbildung der Juristen«, »Neue Anstalten für Lehre und Forschung«, »Die soziale Lage der Aka- demiker«, »Ein politisches Redeseminar«, vr. v. Bülow über »Kunst und Wissenschaft im Wirtschaftsleben«, vr. v. Ramin über -Die Verwaltungslaufbahn der Nichtjuristen« referieren. Am 3. Tage (22. April) soll die Organisation einer Beratung unterzogen werden, sowie die Wahl einer Kommission zur Vorberatung der Gründung eines akademischen Bundes stattfinden. Das Deutsche Zentralkomitee für Zahnpflege in den Schulen (Vorsitzender: Staatsminister v. Möller, Generalsekretär: vr. Erich Schmidt) hält seine Generalversammlung am 25. April, nachmittags 5 Uhr, in Berlin im Herrenhause, Leip ziger Straße 3, ab. Neue Bücher, Kataloge »sw. für Buchhändler. 8". 40 8. m. 3 ^.bbilctuv^eo. 666 I>lin. 1. ^.pril 1886) in Lerliu 8VV. 68, OllarlottenstrasLS 74/75. ^r. 99: ^booloxw. 8°. 48 8.^ 1658 Nrn. Lupkerstiellen, U8^v. 8°. 26 8. 682 kirn. (Vxl. Nr. 76 ck. 61.) Personalnachrichten. Jubiläum. — Herr Mathias Westorf blickte am 20. d. M. auf eine 25jährige Tätigkeit im Hause I. P. Bachem zurück. Der Jubilar bekleidet in der Verlagsbuchhandlung den Posten eines Buchhalters. Die kaufmännischen Beamten der Firma beglück wünschten Herrn Westorf am Jubiläumstage und ehrten ihn durch Überreichung eines Geschenks. Auch der technische Betrieb und die Mitglieder der Redaktionen der Kölnischen Volkszeitung und des Kölner Lokal-Anzeigers schlossen sich den Glückwünschen I an. Die Firmeninhaber erfreuten den Jubilar mit einem be- > sonderen Geschenk. Gestorben: am 14. April in Köpenick der Stadtrat und Handelsrichter Hermann Jenne, Inhaber des seit 1. Juli 1876 daselbst unter seinem Namen bestehenden mit Buchdruckerei ver bundenen Zeitungsverlags, im einundsechzigsten Lebensjahre. Professor Thomas Rupert Jones -j-. — Im hohen Alter von 91 Jahren ist der englische Geologe T. R. Jones gestorben. 1862 zum Professor der Geologie ernannt, wirkte Jones in dieser 636-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder