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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.12.1900
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- 20.12.1900
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- Deutsch
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10192 Nichtamtlicher Teil. 295, 20. Dezember 1900. aus der Provinz Brandenburg eingegangenen Antrages, be treffend Trennung des Vereins in einen Brandenburgischen und einen Pommerschen, zurückgezogen. Letzteren macht Herr Burmeister-Stettin zu seinem eigenen und formuliert ihn wie folgt: »Die heutige 16. Hauptversammlung des Branden- burg-Pommerschen Buchhändlervereins beschließt eine Teilung des bisher gemeinsamen Vereins in einen Brandenburgischen und einen Pommerschen Buchhändlerverein, wählt für jeden dieser Vereine einen neuen Vorstand und erklärt, daß bis zur Aufstellung neuer Einzel-Statuten die bisherigen für jeden Verein maßgebend sind. Das Vereinsvermögen fällt zu gleichen Teilen den beiden neuen Vereinen zu.» Er begründet seinen Antrag damit, daß die räumliche Ausdehnung des Vereins eine zu große sei. Es sei immer schwer, für die Hauptversammlung einen Ort ausfindig zu machen, der für alle Mitglieder leicht zu erreichen sei. Manche Mitglieder müßten drei Tage opfern, wenn sie an der Ver sammlung theilnehmen wollten. Die Folge davon sei, daß letztere immer sehr schwach besucht seien. Auch habe sich gezeigt, daß die Interessen der Mitglieder der beiden Provinzen vielfach ganz verschieden seien. Um beiden Provinzen gerecht zu werden, sei der Vorstand nach Möglichkeit immer aus Mitgliedern beider Provinzen zusammengesetzt worden; dies führe aber wieder zu dem Uebelstand, daß der Vorstand eine ersprießliche Thätigkeit nicht entfalten könne, weil er zu schwer zu Vorstandssitzungen zu vereinigen sei. Zu diesem Anträge hatten sich zahlreiche Mitglieder aus beiden Provinzen schriftlich geäußert. Die überwiegende Mehrzahl sprach sich für die Trennung der beiden Vereine aus. Nach Verlesung dieser Schreiben wurde zur Abstimmung geschritten. Diese ergab die einstimmige Annahme des An trages Burmeister. Es wurde darauf sofort zur Vorstandswahl geschritten Zu Vorsitzenden des Pommerschen Vereins wurden gewählt: die Herren Niekammer-Stettin als erster Vorsitzender, Keimling-Stettin als Schatzmeister, Burmeister-Stettin als Schriftführer und die Herren Hoffmann-Cöslin und Bamberg-Greifswald als Stellvertreter. Zu Vorsitzenden des Brandenburgischen Vereins wurden gewählt: die Herren Thilo als erster Vorsitzender, Windolff- Angermünde als stellvertretender Vorsitzender, Kreßmann- Eberswalde als Schriftführer, Harnecker-Frankfurt als Stell vertreter, Wen gl er-Frankfurt als Schatzmeister. Mit dem Wunsche, daß der Verein in seiner neuen Ge stalt bessere Erfolge erzielen möge, schloß der Vorsitzende die 16. Hauptversammlung. Ein darauffolgendes Festmahl in den neueröffneten ele ganten Weinstuben von Metzdorff am Paradeplatz hielt die beiden geschiedenen Vereine noch lange in einmütiger Stim mung zusammen. Es wurde noch manche nützliche Erfahrung ausgetauscht und die Hoffnung ausgesprochen, daß trotz der Trennung die alten freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Vereinen der beiden Provinzen erhalten bleiben möchten. Wer trägt den Schaden bei Beschlagnahmen? (Vgl. Börsenblatt Nr. 288.) Zu dieser in Nr. 288 d. Bl. gestellten Frage, sei nach stehend hier wiedergegeben, was vr. Konrad Weidling in seinem Buche: »Das buchhändlerische Konditionsgeschäft« (Berlin 1885, Haude L Spenersche Buchhandlung (F. Weid ling) über die Schadenhaftung bei Beschlagnahmen buch händlerischen Konditionsgutes sagt (S. 143, 144): ->.... Eingehender ist dieser Punkt bisher nur von zwei Fachleuten, nämlich Liesching (109, 110) und Schürmann (Us. 137 sgu.) behandelt worden, die beide bei dem Mangel einer nachweisbaren Usance zu entgegengesetzten Resultaten kommen. Während nämlich der erstere zwar nicht glaubt, eine Beschlagnahme sei ein Schaden durch »höhere Gewalt«, indessen zugiebt, daß »Gottes Allmacht« und nicht das Verursachen »durch Menschenhand« keineswegs das Kri terium für die »höhere Gewalt« sei, aber doch den Sorti menter stets von der Haftung für einen hierdurch be wirkten Schaden gänzlich freispricht, da die nötige »Ueber- einstimmung über die Ware« fehle, die »s, priori« voraussetze, daß die Landesregierung nichts gegen den Umlauf zu erinnern habe, somit »eine Aufhebung des zwischen Ver leger und Sortimentshändler gesetzten Kaufvertrages seitens des elfteren und durch seine Schuld« mit der erfolgenden Konfiskation stattfinde, kommt Schürmann zu der Folgerung, der Sortimenter habe stets für einen solchen Schaden cin- zustehen. »Es wird sich hier wohl nie eine prinzipielle Antwort erteilen lassen, sondern man wird besser stets nach dem einzelnen Falle entscheiden, so daß den Verleger der Schaden trifft, wenn er allein wußte oder wissen konnte, daß das Buch überhaupt, oder nur in dem Lande des Sortimenters ver fänglich sei, sowie, daß der Schaden auf den Sortimenter fällt, wenn er recht wohl den verfänglichen Inhalt des Buches kannte oder doch vermutete, aber gerade darum davon bezog, in der Spekulation, aus diesem Grunde guten Absatz zu erzielen. Dem letzteren wird gleichzustellen sein grobe Nachlässigkeit beim Bestellen, wo der Bestellende schon aus dem Titel oder der in der Anzeige beigegebenen Reklame hinlänglich hätte unter richtet sein können, sowie Fahrlässigkeit beim Empfangen, wenn eine flüchtige Einsichtnahme in das Uebersandte, und eine solche darf man stets als durch ordnungsmäßigen Ge schäftsgang geboten verlangen, dem Sortimenter die Bedenk lichkeit der Ware hätte zeigen können. Oft verwahren sich auch Sortimentshandlungen ausdrücklich gegen unverlangte Zusendung politisch oder kirchlich verfänglicher Schriften. Ist aber auf beiden Seiten keine Verschuldung nachzu weisen, so wird man wohl nicht umhin können, die Beschlag nahme rc. als ein nach menschlicher Voraussicht unerwartetes und von den Parteien absolut nicht zu verhinderndes nach teiliges Ereignis anzusehen und solchen Schaden nach Ana logie der beim aasus obwaltenden Regeln zu behandeln.« Kleine Mitteilungen. Versammlung deutscher Reisebuchhändler (vgl. Nr. 293, 294 d. Bl.). — lieber den Verlauf der hier schon mehrfach er wähnten Versammlung deutscher Reisebuchhändler in Leipzig ging uns nachträglich ein Bericht zu, aus dem hier noch einiges mitgeteilt sei. Der angestrcbte Verband, dessen Gründung von der erwählten fünfgliedrigen Kommission weiter verfolgt werden soll, wird sich folgende Aufgaben zu stellen haben: die Stärkung des Ansehens des Reisebuchhandels, Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs und der Schleuderei, unbedingte Ausstoßung unreeller Reisender, Zusammenwirken mit den Verlegern. Wie schon mitgeteilt, wurde ein Kartell zum Schutze gegen ungetreue Reisende vorgeschlagen und abgeschlossen. Ferner wurde beschlossen, einen Agitationsfonds zu gründen, zu dem eine Reihe von Firmen je 50 ^ beizutragen sich verpflichtete. Die Verwal tung des Fonds wurde Herrn Wilhelm Schumann-Leipzig übertragen, an den auch alle Zuschriften und Sendungen in Sachen des zu gründenden Verbandes zu richten sind. Die Enthüllung des Gutenberg-Denkmals in Wien. — In ungemein feierlicher Weise wurde am Montag den 17. d. M. in Wien das Denkmal Johannes Gutenbergs in Gegenwart des Kaisers und des kaiserlichen Hofes enthüllt. Das Denkmal er hebt sich auf dem Lugcck. Vier hohe, reisiggeschmückte Flaggen masten steckten den Festplatz ab. Vor dem Monumente waren zwei Festzelte errichtet, das eine für den Kaiser und die Mit glieder des Hofes, das zweite für andere Würdenträger. Zwischen dem Kaiserzelt und dem Denkmal spannten sich schwere Teppiche. Links vom Kaiserzelt war eine Tribüne für den Männcrgesangverein »Gutenbergbund» errichtet, und im
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