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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.12.1900
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- Erscheinungsdatum
- 18.12.1900
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- Deutsch
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HS 293, 18 Dezember 1SVV. Nichtamtlicher Teil. 10141 ttsin^ioksliotsii's Vsrls^ in Dls^cködnr^ ksrosr: 95935. Ostsi ms^sr.L., Op.15 Introcluctionu.LsNsrro cspvieeioso k. Viol. u. kkts. 2 50 36. 8imov, L., Op. 433. IIussisii vorsn! Osnksrs t. Okts. i30 -z 37. — Op. 434. Lcbo von äoi'Lspp1sr-4.1w, k. ?tts. 1 30-). 38. — Op. 439. Lsiiu ^Lti<i>i>tstsr>ksL<1Isv. Humorist. Oustt k. 2 ttsrrsn in. Otts. 2 50 -). 39. — Op. 440. ösirn Osssv^Isbrsr. Humorist. Oustt k. 1 Olims u. 1 ttsrru m. Okts. 2 ^ 50 ->). 40. VVisss, L., 2um 4VsiIwsolltskssts, k. Otts. 1 H.äo11 Lobitsokstr in Iwipmx. 95941. ksolr, A. v., Op. 4. Ls üsl sin Hobst in's ^rüus Osuö, k. N.-Obor. ksrt. u. 8t. 1 20 -). 42. Luobs, k., Op. 66. 2vsi Osssu^g t. ärmst. Lrsusnebor in. Okts. I4o. 1. Llksu unä 2wsr^s. LIsvisrsusr. 3 43. — äs. Ollorstimmsu. 1 20 44. — äo. Ho. 2. ^Viutsrlisä. LIs.visrs.usr. 2 50 <H. 45. — äo. Oliorstimmsu. 1 ^ 20 Lornllarä 3?orink>.nn in Llünstsr i. IV. 94946. zVosssIsr, O., Oss Llumoukinä, k. IVI.-Obor. Osrt. 75-) Nichtamtlicher Teil. Die Hilfskassen des deutschen Buchhandels. Von Rich. Hoffmann. Die durch Reichsgesetz ins Leben gerufenen Ortskranken kassen und Jnvaliden-Versicherungsanstalten, die den wirt schaftlich Schwächeren unter Heranziehung der Chefs zur Bei tragsleistung Hilfe zu bringen bestimmt sind, haben auch unter den im Buchhandel Angestellten zahlreiche Mitglieder finden müssen und nach Lage der Verhältnisse auch gefunden. Wenn trotzdem innerhalb des deutschen Buchhandels außer diesen Kassen eine Anzahl privater Hilfskassen noch in Wirk samkeit ist, so ist dies nicht nur ein Beweis für das Bedürf nis der notwendigen ergänzenden Hilfeleistung, sondern auch — da sie fast sämtlich lange Zeit vor dem Eingreifen der Gesetzgebung gegründet wurden — dafür, daß die wohlthätige Wirkung der gegenseitigen Versicherung auch in unserem Be rufe beizeiten erkannt und geschätzt wurde. Die Bestrebungen dieser Privalkassen gehen in richtiger Würdigung des Be dürfnisses einer alle Fälle umfassenden Fürsorge über das Ziel, das sich die Reichsgesetzgebung bisher gesteckt hat, inso fern hinaus, als sie zum Teil ihre Unterstützungen auch auf die Witwen und Waisen ihrer Mitglieder ausdehnen. Bei der großen Wichtigkeit der Frage: Wie sichere ich mich und meine Fannlie in den Wechselfällen des Lebens? dürfte eine Betrachtung über die im Buchhandel bestehenden Hilfskassen gewiß allseitigem Interesse begegnen. Fassen wir die in Betracht kommenden Vereine nach j ihrem Wirkungskreise, nach der Größe ihrer Mitgliederzahl und weiter nach ihren finanziellen Leistungen ins Auge, so sind in erster Linie der 1836 gegründete Unterstützungs verein Deutscher Buchhändler und Buchhandlungsgehülfen zu Berlin und der seit 1872 bestehende Allgemeine Deutsche Buchhandluugs-Gehilfen-Verband zu Leipzig, eine Kranken- und Begräbniskasse, eine Witwen- und Waisenkasse und eine Jnvaliden-Zuschuß-Kasse umfassend, zu nennen Ihnen folgt au Ortsvereinen bezw - Kassen in Leipzig zunächst der Buch- handlungs-Gehilfen-Verein mit einer Kranken- und Begräbnis kasse, einer Pensionskasse, einer Unterstützungskasse und einer Witwen- und Waisenkasse, die 1901 mit den Auszahlungen be ginnen wird. Die Begräbnis-Zuschuß-Kasse kommt nicht in Frage, weil sie sich nur als eine Kapitals-Rücklage zur Befriedigung der Ansprüche bestimmter älterer Mitglieder darstcllt. Es sei hier bemerkt, daß uns nur diejenigen Kassen beschäftigen sollen, die bereits in Wirksamkeit sind. Ferner besteht in Leipzig die Buchhändler-Markthelfer-Krankenkasse von 1759, in Braunschweig eine Unterstützungskasse für durchreisende Angehörige des deutschen Buchhandels, in Stuttgart die Kranken-Unterstützungskasse für Buchhändler, in Wien die Gehilfen-Krankenkasse der Korporation der Buch-, Kunst- und Musikalienhändler und endlich in der Schweiz der Schweizerische Buchhandlungsgehilfen - Verein mit einer Kranken- und einer Unterstützungskasse. Die Krankenkassen nehmen hiernach, wie ja auch in der Natur der Sache begründet, den breitesten Raum ein Unter ziehen wir daher diese zuerst einer näheren Betrachtung. Wir haben hier zwischen »eingeschriebenen« Hilfskassen, deren Mitgliedschaft von der Angehörigkeit zu Ortskraukenkassen entbindet, und »freien» Hilfskassen, denen jene Eigenschaft abgcht, zu unterscheiden. Zu der erstgenannten Gattung gehören: die Krankenkasse des Buchhandlungsgehilfen-Vereins und die Buchhändler-Markthelfer-Krankenkasse zu Leipzig, die Kranken-Unterstützungskasse in Stuttgart und die Gehilfen- Krankenkasse der Korporation in Wien, mährend die Kranken kasse des Allgemeinen deutschen Buchhandlungs-Gehilfen- Verbandes und die des Schweizerischen Buchhandlungsgehilfen- Vereins der zweiten Gattung beizuzählen sind. Die Kranken- und Begräbniskasse des Buchhandlungs gehilfen-Vereins zu Leipzig, 1876 gegründet und 1893 in eine eingeschriebene Hilfskasse umgewandelt, erfordert bei einem Eintrittsgeld von 3—30 in drei Stufen bis zum füufundvierzigsten Lebensjahre steigend, 12 ^ Jahres beitrag. Im Erkrankungsfalle bietet sie freie ärztliche Behandlung, Arznei und sonstige Hilfsmittel (Brillen u. s. w.). Außerdem wird an arbeitsunfähige Kranke auf die Dauer von sechsundzwanzig Wochen 2 für den Arbeitstag und für weitere sechsundzwauzig Wochen 1 50 H täglich gezahlt. Im Falle der Wiedererkrankung nach dem Bezüge der Kranken unterstützung für zweiundfünfzig Wochen kann für dieselbe Krankheit innerhalb der nächsten zwölf Monate die Unter stützung nur auf höchstens dreizehn Wochen beansprucht werden. Bei Verpflegung im Krankenhause fällt den Angehörigen Verheirateter die Hälfte des Krankengeldes zu. Eine Wartezeit besteht nicht, doch wird bei Erkrankung im ersten Jahre der Mitgliedschaft die Krankenunterstützung auf höchstens drei zehn Wochen gewährt. Als Begräbnisgeld werden 100 nach fünfjähriger Mitgliedschaft 140 gezahlt. Die Buchhändler-Markthelfer-Krankenkasse von 1759 zu Leipzig bedingt zur Aufnahme ein Gesundheits zeugnis und erhebt als Eintrittsgeld 50 <ß vom vierzehnten Lebensjahre an, in elf Stufen steigend, bis zu 30 vor Vollendung des vierzigsten Jahres. Die Mitglieder sind nach dem Alter eingeteilt in Klasse I mit solchen über vierund zwanzig Jahren, Klasse II vom neunzehnten bis oierund- zwanzigsten Jahre und Klasse III vom vierzehnten bis neun zehnten Jahre, die an Beiträgen jährlich 21 bezw. 14 bezw. 9 ^ zu entrichten haben Eine Wartezeit besteht nicht, dagegen wird bei Erkrankung in den ersten sechs Wochen der Mitgliedschaft die Krankenunterstützung nur auf dreizehn Wochen gewährt. Die Mitglieder erhalten freie ärztliche Be handlung und alle Heilmittel bis zur Dauer von sechsund zwanzig Wochen, bei Erwerbsunfähigkeit außerdem für den selben Zeitraum ein wöchentliches Krankengeld von 15 ^ in Klasse I, 12 in Klasse II und 9 ^ in Klasse III. Hält die Krankheit noch länger an, so wird nur noch das Kranken geld für weitere dreizehn Wochen gezahlt, und zwar in der Höhe von 7 ^ 50 H, bezw. 6 ^ und 4 ^ 50 für die Woche Ueberdies erhalten Ehefrauen und Kinder unter vierzehn Jahren innerhalb eines Jahres freie ärztliche Be handlung und Heilmittel bis zur Dauer von dreizehn Wochen, wie auch für Operationen und Entbindungen unter ärzt- 1349
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