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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.12.1900
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- 1900-12-11
- Erscheinungsdatum
- 11.12.1900
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9946 Nichtamtlicher Teil. 287, 11. Dezember 1900. entschuldbaren thatsächlichen oder rechtlichen Irrtums in gutem Glauben gehandelt hat. Im allgemeinen hat man wohl daran festgehalten, den Verleger als Veranstalter, den Schriftsteller als Veranlasser zu betrachten. Auf diesem Standpunkte stand auch in der Hauptsache das Reichs-Oberhandelsgericht, während die Auf fassung des Reichsgerichts insoweit mit der Anschauung des erstgenannten Gerichtshofes nicht durchaus übereinstimmt. Auf die Schwächen und Bedenken der wohl allgemein fest gehaltenen Ansicht hat in einem vor Jahren veröffentlichten Aufsatze Reichsgerichtsrat M. Stenglein aufmerksam gemacht (vergl. Gerichtssaal Bd. 38, S 1 u. folg.). Der Entwurf des neuen Gesetzes kennt die Unterscheidung zwischen Veranstaltung und Veranlassung nicht; an Stelle dieser etwas gekünstelten und in der Praxis nicht allzu selten zu Entscheidungen Anlaß gebenden Unterscheidung, die dem Rechtsbedürfnis der Interessenten nicht entsprochen hat, hat er die Strafbarkeit des Thäters zum Ausgangspunkte seiner strafrechtlichen Vorschriften gemacht und hierdurch eine Ueber- einstimmung zwischen diesem Sonderstrafrecht und dem all gemeinen Strafrecht in wünschenswerter Weise hergestellt. In Z 40 des Entwurfs wird Strafe angedroht einmal demjenigen, der vorsätzlich einen Nachdruck begeht, sodann demjenigen, der vorsätzlich unter Verletzung der ausschließ lichen Befugnis des Urhebers ein Werk gewerbsmäßig ver breitet. Was unter dem Nachdruck im Sinne des Entwurfs zu verstehen ist, wird in dem H 15 u. folg, des Entwurfs gesagt; im allgemeinen versteht der Entwurf darunter — insoweit übereinstimmend mit der bisherigen Rechtsübung — die rechtswidrige Vervielfältigung eines Werkes. Der Unter schied zwischen dem bisherigen Recht nnd dem neuen ist ein erheblicher, auch abgesehen von der vorgeschlagenen Be schränkung der Strafbarkeit des Nachdrucks auf die Fälle der Vorsätzlichkeit, eine Beschränkung, die wohl schwerlich die Zustimmung des Reichstags finden wird, nachdem sich nicht nur die litterarischen und buchhändlerischen Kreise, sondern auch die juristischen sehr bestimmt und entschieden dagegen ausgesprochen haben. Indem der Gesetzgeber die »Be gehung« als maßgebend für die Bestrafung ansieht, will er keineswegs sagen, daß derjenige, der bislang als Veranlasser eines Nachdrucks betrachtet werden mußte, fortan überhaupt nicht mehr strafbar sei, sondern er will nur betonen, daß die Bestrafung den Thäter zu treffen habe, und es nunmehr nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden sei, wer als Thäter anzusehen ist. Zwischen demjenigen, der einen Nachdruck »begeht«, und demjenigen, der als Thäter bezeichnet wird, besteht in rechtlicher Hinsicht kein Unterschied. »Als Thäter ist derjenige zu betrachten, welcher den verbreche rischen Entschluß faßte und denselben durch seine eigenen physischen Kräfte (unmittelbarer physischer Urheber der That) oder durch fremde Kräfte zur Ausführung bringt, die er in Bewegung setzt.« Mit dieser Definition, die sich in dem ge nannten Stengleinschen Aufsatze findet, kann man sich voll kommen einverstanden erklären. Wendet man sie auf die beiden Strafvorschriften des Z 40 des Entwurfs an, so er- giebt sich, daß einmal, was die Begehung des Nachdrucks an langt, das vorgesehene Delikt mit der Herstellung des Nach drucksexemplars, auch eines einzigen Nachdrucksexemplars, vollendet wird, während bezüglich der Verbreitung unter Verletzung der ausschließlichen Befugnis des Urhebers der Thatbestand erfüllt ist, sobald in subjektiver Hinsicht der Vorsatz und in objektiver die des gewerbsmäßigen Charakters nicht entbehrende Verbreitungshandlung festgestellt ist. Welche Stellung der Autor, der Drucker dem Verleger gegenüber einnehmen, ist sonach unter entsprechender An wendung der Grundsätze der strafrechtlichen Teilnahme zu bestimmen. Der Autor, der vorsätzlich, d. h. in Kenntnis der Verletzung des geschützten Urheberrechts eines Andern, einen Verlagsoertrag mit einem Verleger schließt, wird regelmäßig als Anstifter zum Nachdruck in Betracht kommen; er kann unter Umständen aber auch Mitthäter sein. Der Drucker wird sich entweder als Thäter oder als Gehilfe qualifizieren lassen. Unter dem bisherigen Recht hat die in Theorie und Praxis herrschende Ansicht im Drucker nur den Gehilfen erblickt und es geradezu verneint, daß dieser Thäter sei. Dies ist schon bisher nicht richtig gewesen, würde aber unter dem neuen Recht auf Richtigkeit noch weit weniger Anspruch erheben können. Allerdings ist zuzugeben, daß) wenn der Verleger den Drucker lediglich für die mechanische Herstellung benutzt, — so daß bei diesem bezüglich der Frage, ob es sich nicht dabei vielleicht um einen Nachdrucksfall handle, nicht einmal ein Verdacht oder eine Vermutung ent stehen kann, — der Drucker nur die Eigenschaft als Gehilfe besitzt; aber anderseits muß auch daran festgehalten werden, daß die eigentliche Herstellung des Nachdrucksexemplars durch den Drucker erfolgt, somit in objektiver Hinsicht auf seiner Seite die Täterschaft liegt. Läßt sich der Vorsatz Nachweisen, so steht kein Bedenken dagegen, im Drucker denjenigen zu sehen, der den Nachdruck vorsätzlich begeht; im letzteren Falle würde also der Verleger regelmäßig als Anstifter und nur in verhältnismäßig seltneren Fällen als Mitthäter in Be tracht kommen. Es ergiebt sich hieraus, daß die neue Formulierung der Strasvorschriften zu einer gewissen Verschiebung der Rollen denjenigen Personen Anlaß geben wird, die bei einem Nach druck vor allen in Betracht kommen. Jedenfalls ist die neue Formulierung als ein Fortschritt zu bezeichnen, denn es wird durch sie nicht nur die Uebereinstimmung mit dem allgemeinen Strafrecht hergestellt, sondern auch eine Beseitigung mancher sehr subtiler Streitfragen des bisherigen Rechts bewirkt, die zwar vom juristischen Standpunkte interessant waren, aber doch die praktische Rechtsentwickelung keineswegs förderten. Buchdruck und Buchhandel ;u Heidelberg in früherer Zeit. Zum bevorstehenden hundertjährigen Jubiläum des Hauses Mohr. Von I. H. Eckardt, Kiel. (Schluß aus Nr. 284 u. 285.) Durch den Reichsdeputationshauptschluß vom 25. Februar 1803 wurde das linke Rheinuser an Frankreich abgetreten, der übrige Teil der Pfalz mit Heidelberg und Mannheim fiel zum größten Teil an Baden. Kurpfalz hatte aufgehört zu existieren. Karl Friedrich von Baden wurde der Neu gründer der Hochschule, ein frischer Lebensodem wurde ihr eingehaucht, der in kurzem die edelsten Früchte erzeugte. Der Doppelname llupsrto Oa- rola, den die Hochschule fortan führte, deutete an, daß sie auf den alten Grundlagen sortbestehen, aber verjüngt und von einem neuen Geiste be seelt ihre fernere Bahn verfolgen sollte. So wurde Alt-Heidelberg eine Hochburg deutscher Wissenschaft von weltbürgerlichem Charakter. Der gesteigerten Bedeutung der Hochschule waren die buchhänd- lcrischcn Verhältnisse durchaus nicht mehr gewachsen. Als Buchdrucker finde» wir im letzten Jahrzehnt des 18. Jahrhunderts Johann Wiesen, als Buchhändler Pfählcr L Co. Waren bis dahin Buchhandel und Buch- druckcrei meistens verbunden und der Buchhandel auf Erbauungsbücher, Gelegenheitsschriften u. s. w. beschränkt, so erforderte der neue Geist, der setzt an der Hochschule herrschte, dringend eine Aenderung. In den ersten Jahren der Neugründung der Universität war es daher um die Befriedi gung des wachsenden litterarischen Bedürfnisses in Heidelberg übel bestellt. Die Pfählersche Buchhandlung war unbedeutend und wurde den Be dürfnissen nicht gerecht; Mannheim und Frankfurt mußten den litterarischen Bedarf decken, vornehmlich der letztere Ort, da auch Mann heim durch die Kriege schwer geschädigt war und die Handlung von Schwan ihrem alten Ruf nicht mehr entsprach. So wurden von Frankfurt ans in einer Leihbibliothek und bei einem Krämer kleine Niederlagen errichtet: aber bald genügte auch dieser Notbehelf nicht mehr, und es mußte Wandel geschaffen werden. Auf Veranlassung verschiedener Professoren entschloß sich daher der angesehene Buchhändler I. C. B. Mohr in Frankfurt, in Heidelberg ein eigenes Geschäft zu gründen, und erst von diesem Zeitpunkt,
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