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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.05.1889
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 21.05.1889
- Sprache
- Deutsch
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heilen ermöglicht ist und man noch nach Jahren allen Vorgängen genau wird Nachkommen können. Nachdem die Arbeiten den Turnus eines Jahres durch gemacht, zur Hebung mancherlei Schwierigkeiten das Schema ge funden ist und nachdem Sie, verehrte Herren, betreffs des Börsen blattes, hoffentlich nach den Vorschlägen des Vorstandes heute entschieden haben werden, wird die bereits vorgesehene Geschäfts ordnung der Geschäftsstelle vom Vorstand festgestellt werden. In ihr soll auf die Geschäfts-Ordnungen der Ausschüsse ebenso Rücksicht genommen werden, wie auf die durch Tradition oder Beschlüsse der Hauptversammlung und des Vorstandes bestehenden Bestimmungen. Neben dieser internen Arbeit, welche ein geschäftsmäßig praktisches Jneinandergreifen der Thätigkeit der einzelnen Vereins organe herzustellen hatte, war es die eigentliche und Hauptaufgabe des Vorstandes nach außen zu wirken, zur Förderung der Ziele, für deren Erreichung die neuen Satzungen überhaupt beschlossen worden sind. Die Frankfurter Beschlüsse haben 10 jährige, den Buchhandel tief aufregende Debatten darüber geschlossen, ob die sogenannte Schleuderei überhaupt zu einer Angelegenheit des Börsenvereins gemacht werden soll und welche Waffen seinen Organen in die Hand zu geben seien, um den Kampf mit Aussicht auf Erfolg zu führen. Die Satzungen bedeuten im wesentlichen also den Versuch, die Schleuderei, wenn nicht zu beseitigen —- denn das wird immer ein Ideal bleiben — so doch nach Möglichkeit einzudämmen. Auf dem gegebenen Boden der Satzungen hatte der Vorstand seine Thätigkeit in dieser Richtung ausznüben und es ist buch stäblich kaum ein Tag während des Jahres gewesen, an welchem er nicht dafür in Anspruch genommen worden ist. — Der Vor stand wird Ihnen nach Erledigung des Punktes 2 und 3 unserer heutigen Tagesordnung besonderen Bericht erstatten über den Enlwickelnngsgang der Rabattfrage bis zu seinem lt. Bekannt machung vom 9. Mai gefaßten Entschluß und der Hauptversammlung Gelegenheit geben, dann in die Diskussion der Frage einzntreten. Anzeigen von Verfehlungen gegen satzungsmäßige Verkaufs normen sind dem Vorstand sowohl von einzelnen Firmen, wie von Vereinen in außerordentlich großer Anzahl zugegangen; doch waren die meisten ungenügend in den Beweisen und Belegen und manche sind aus den Kreisvereinen, welchen sie zur Vor untersuchung überwiesen wurden, nicht wieder zurückgekommen. Die Anzahl, welche der Vorstand sich verpflichtet fühlte dem Ver eins-Ausschuß zur Behandlung zu überweisen, war aber noch so groß, daß der Vereins-Ausschuß, dessen Arbeitskraft und Arbeits lust seitens des Vereins gar nicht genug anzuerkennen ist, abge sehen von den schriftlich erstatteten Referaten noch vieltägige Sitzungen zu den Durchberatungen gebraucht hat. Allein im vorigen Monat hat der Vereins-Ausschuß in drei Tagen 28^2 Stunden beraten und in dieser Zeit 19 Fälle be handelt und außerdem 3 Personen verhört. Von den Firmen, gegen welche der Vorstand die Sperre eintreten zu lassen ver pflichtet war, sind 2 Nichtmitglieder in den Börsenverein einge treten und haben dadurch erstmalig die Verpflichtung übernommen, sich den satzuugsmäßige» Bestimmungen desselben zu unterwerfen. Zwei Nichtmitglicdcr sind aus dem Buchhandel ansgeschieden; ei» Mitglied, dessen Ausschließung bereits ans der Tagesordnung der Hauptversammlung stand, hat eine dem Vorstande genügende Er klärung für die Zukunst abgegeben, infolge deren die Maßregel aufgehoben und die Ausschließung von der Tagesordnung abge setzt ist. Betreffs zweier Mitglieder, Inhaber derselben Firma, welche zu den größten und angesehensten Sortimentsbuchhandlungen Deutsch lands gehört, mußte der Vorstand aus Grund der Entscheidung des Vereins-Ausschusses den Antrag ans Ausschließung bei der Haupt versammlung stellen, doch sind beide Mitglieder vorher noch aus dem Börsenverein ausgetreten. Sie nahmen dadurch dem Vor stand zwar die Möglichkeit, jenen Antrag zu stellen, zwangen ihn aber, die Maßregeln sofort eintreten zu lassen, weil der Vorstand laut 8 4 vorletzter Absatz verpflichtet ist, gegen alle Nichtvereins mitglieder, gegen welche Thatsachen vorliegen, welche bei Mit gliedern die Einleitung des Ausschließuugsverfahrens nach sich ziehen würden, »unter allen Umständen« einzuschreiten. Ein Antrag wegen Ausschließung eines Berliner und eines Leipziger Mitgliedes steht als Punkt 5 auf der heutigen Tages ordnung. Zur Zeit sind die Maßregeln in Kraft gegen 11 Firmen und zwar gegen 7 wegen Gewährung satzungswidrigen Rabattes und gegen 4 wegen satznngswidriger Lieferung an eine jener 7 Firmen. — Ist es im Untersnchungsverfahren schon schwierig, den Beweis erfolgter, geflissentlicher Gewährung satzungswidrigen Rabattes bis zu einem juridisch unanfechtbaren Resultat zu führen, so ist es noch viel schwieriger, den verschlungenen Wegen in direkter Lieferungen an gesperrte Firmen nachzugehen, und es ist nicht schwer zu begreifen, daß die Handlungen einer Stadt, welche zusehen müssen, wie eine gesperrte Firma trotz alledem und alle dem Mittel und Wege findet, die durch ziffermäßige, dem Börsen- vereiu geradezu Hohn sprechende Annoncen angelockten Kunden zu befriedigen, das Tempo der Untersuchung durch die zuständigen Organe bezw. den Instanzenweg zu langsam finden und sich mit eigene» Cirkularen an den Verlagsbuchhandel wenden. Aber ganz abgesehen davon, daß der Verein dadurch den Eindruck be kommt, als ob es notwendig sei, den Vorstand zu drängen, ist ein solches einseitiges Vorgehen um deswillen nicht zu billigen, weil die Verleger nur dem Vorstand gegenüber ihre Bereitwilligkeit erklärt haben, den von ihm bezeichneten Firmen nichts zu liefern. Die Erklärungen der Firmen, welche zugesagt haben, mit dem Vorstand zusammenzuwirken, sind abgegeben zu verschiedenen Zeiten und in verschiedener Form. Der Vorstand hat aber in seiner Bekanntmachung vom 17. Dezember 1888 genau präzisiert, in welchem Sinne er die gegebenen Erklärungen auffaßt, und muß annehmen, daß diejenigen seinen desfallsigen Aufforderungen Folge geben, welche eine Rücktrittserklärung nicht abgegeben haben. Der Vorstand kann nur immer wiederholen, was er schon häufig in Bekanickmachungen gesagt, daß die letzte Entscheidung über das Gelingen unseres Versuches, die Schleuderei einzndämmen, nicht beim Vorstand, sondern in den Händen der Vereinsgenossen selbst liegt. Nur wenn die renitenten Firmen in die Lage gebracht werden, ihre Kunden nicht mehr bedienen zu können, werden sie zur Unterwerfung gezwungen sein. Diese Unterwerfung unter die satzuugsmäßigen Bestimmungen ist aber das Ziel aller unserer Maßnahmen, und es ist nicht etwa unsere Aufgabe, zu strafen oder zu schädigen. Deshalb werden auch, abgesehen von den Fällen wirklich erfolgter Ausschließung durch die Hauptversamm lung, die Maßregeln aufzuheben sein, sobald die seitens des Be- ' treffenden gebotene Gewähr künftiger Befolgung der Satzungen genügend erscheint. Falls eine Erklärung infolge Rückfälligkeit oder deshalb nicht genügt, weil aus der Untersuchung die Un glaubwürdigkeit des Betreffenden hervorgeht, können natürlich die Maßregeln nicht aufgehoben werden ohne einen Hauptversamm lungs-Beschluß. Die in der außerordentlichen Hauptversammlung des vorigen Jahres beschlossene Buchhändlerische Verkehrsordnung hat die dem Vorstand vorbehaltene letzte Formgebung seitens desselben nach eingehender Prüfung erfahren, wurde am 9. Juli 1888 durch das Börsenblatt veröffentlicht und in einer Handausgabe mit Register nicht nur den Mitgliedern des Börsenvereins, son dern auch den meisten buchhändlerischen Firmen außerhalb desselben, sowie allen deutschen Gerichtshöfen mit einem Anschreiben über sandt. Von den mancherlei Bedenken, welche im vorigen Jahre gegen diese Verkchrsordnung geltend gemacht worden sind, hat sich, der Beobachtung des Vorstandes nach, keines bestätigt. Im Gegenteil, es ist wiederholt zur Kenntnis des Vorstandes gebracht morden, daß viele Streitigkeiten, welche sonst auf den Prozeßweg gebracht worden wären, einfach durch Berufung auf den be-
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