Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.10.1877
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 17.10.1877
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18771017
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-187710172
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18771017
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1877
- Monat1877-10
- Tag1877-10-17
- Monat1877-10
- Jahr1877
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
^ 242, 17. Oktober. Nichtamtlicher Theil. 3995 des geistigen Eigcnthums umfassenden Functionen des Rechtslehrers, des Gesetzgebers und des entscheidenden Richters und hat in diesem Werke einen vollständigen kritischen Commentar des Gesetze? geliefert, welcher um so höher zu schätzen ist, als der Verfasser bei der zweiten Berathnng zu K. 2. des Gesetzes sich über die technische, wissenschaft liche und juristische Constructiou desselben unverhohlen abfällig aus sprach. Anknüpsend nämlich an die unklare Vermischung des Ur heberrechts an Sammelwerken zwischen den Autoren der Eiuzelbeiträge und dem Herausgeber des ganzen Werkes, welche für den auslegenden Richter sowohl in Bezug auf den CivilentschLdignngSanspruch wie auf die Strasvcrsolgung ein wahres Leidenskreuz zur Folge haben werde, machte der Reichstagsabgcordnete Endemann, gewiß nicht ohne Grund, dem ganzen Gesetze den Vorwurf, daß es nicht gleich im Eingänge feste Grundlinien gezogen und bestimmte Richtungen eingeschlagen habe, und daß der Entwurf nicht einige Zeit vor der Berathnng im Reichstage der rechtswissenschaftlichen Kritik unter breitet worden. Dem Reichstage sei es nicht mehr möglich und auch der Commission nicht zuzumuthen gewesen, eine neue Basis in das Gesetz hineinzuschieben. Die Gesetzvorlage habe in Bezug auf juri stische Constructiou und Ausdrucksweise sich der kasuistischen Be handlungsweise hingegeben und die Bahn der gesunden und festen Entwickelung verlassen, welche sonst die Wirthschastsgesetzgebung des Deutschen Bundes eingeschlagen habe. Die Richtigkeit dieses an sich bedeutungsvollen Urtheils können wir selbstredend hier nicht näher untersuchen, sondern erwähnen desselben nur, um anzudeuten, daß die Schrift von Endemann vorherrschend die richterliche An wendung des Gesetzes d. h. den praktischen Standpunkt des Berlags- buchhandels vertritt, dessen Berücksichtigung bei dem in Aussicht ge nommenen Geschichtswerk auch diese Darstellung besonders ins Auge fassen will. Jedenfalls bildet die Schrift von Endemann eine wün schenswertste Completirung der beiden systematischen Darstellungen des Urheberrechts, welche altbewährte Rcchtslehrer zu Verfassern und dementsprechend den ausgeprägten Charakter von authentischen Lehrbüchern über das Urheber- und Verlagsrecht haben, nämlich 3) O. Wächter, das Autorrecht nach dem gemeinen deutschen Rechte systematisch dargestellt (Stuttgart 1875); und 4) Klostermann, das Urheberrecht an Schrift- und Kunstwerken u. s. w., nach deutschem und internationalem Rechte systematisch dar gestellt (Berlin 1876). Beide Schriften schließen sich an die in dem neuen Gesetze vom II. Juni 1870 für das Urheberrecht gegebenen positiven Rechtsnormen an und verfolgen deren geschichtliche, dog matische und philosophische Entwickelung durch Anmerkungen zum Texte bis zu ihren ersten Anfängen; sie vertreten aber beide die in dem obigen Abschnitte über das Verlagsrecht angedeuteten und begrifflich verschiedenen Ansichten über das Berhältuiß zwischen Autor- und Verlagsrecht. Wächter bezeichnet selbst in der Vorrede zu seiner Schrift über das Urheberrecht dieselbe als eine Ergänzung des durch die neue Gesetzgebung veralteten Theiles seines 1857 über das Verlagsrecht mit Einschluß der Lehren von dem Verlagsvertrag und Nachdruck nach den deutschen und internationalen Rechten her ausgegebenen größeren Werkes, und indem er im Vorworte der Schrift über das Autorrecht dem Gegenstände jener älteren Schrift im Widerspruche mit dem Buchtitel den Namen „Autorrecht" beilegt, gibt er indirect zu erkennen, daß er entweder zwischen dem Autor rechte und dem Berlagsrechtc keinen begrifflichen Unterschied statuiren will, oder daß durch den gesetzlichen Schutz des Autorrechtes das Ver lagsrecht in praktischer Beziehung genügend gewährleistet sei. Der zweiten Annahme widerspricht aber die in demselben Vorworte aus gesprochene Erwartung, daß die Rcichsgesetzgebung nicht zögern werde, die nationale Rechtsbildung auch aus das noch rückständige Gebiet des Verlagsrechtes und Verlagsvertrages auszudehnen. Da gegen hat Klostermann im K. 14. seiner neuesten Schrift über das Urheberrecht den Verlagsvertrag mit dem ausdrücklichen Zusatz, daß das Nrheberrechtsgesetz nur ganz vereinzelte und nebensächliche Bestim mungen über das Verlagsrecht getroffen habe, mit hereingezogcn und anderntheilsj um die in Betreff des Verlagsrechts bei Berathung des Autorgesetzes eingebrachte, aber bedingungsweise zurückgewiesene Resolution nach ihrer thatsächlichen Seite in das gehörige Licht zu stellen, im A. 25. seiner Schrift über das Urheberrecht die zur Zeit bestehenden Literarconventionen nach ihren Grundzügcn abgehandelt. Trotz dieser anscheinend prinzipiellen Verschiedenheit beider Schriften über das Urheberrechtsgesetz werden dieselben für die rationelle, ge schichtliche Forschung und Darstellung des beide Rechte im unzer trennlichen Zusammenhänge umschließenden Verlagsbuchhandels das umfassendste und sicherste Quellenmaterial abgeben und bei der nothwendigen Sichtung und Begrenzung der verschiedenen Gebiete und Gegenstände sich gegenseitig ergänzen, zumal sie in der begrifflichen und praktischen Auslegung und Anwendung der im Gesetze ausge sprochenen positiven Rechtsnormen einschließlich Endemann denselben WegderAchtungdes nationalen Rechtsbewußtseins cingeschlagen und konsequent verfolgt haben. Selbstverständlich gestattet uns der Raum dieses Blattes nur eine kurze Besprechung über das Wesen und den Inhalt des Au torrechts, wie sie von den vier schriftstellerischen Autoritäten durch ihre übereinstimmende Auffassung'und Auslegung des Auiorrechts- gesetzes an die Hand gegeben wird. Das Urheberrecht ist das ausschließliche Recht der Verviel fältigung von Erzeugnissen der geistigen Arbeit und hat zum Gegenstände die durch letztere erzeugte Form, insofern diese einer Wiederholung fähig ist und daraus ein vcrmögensrcchtlicher Ge winn gezogen werden kann. In der Geistesproduction an sich und namentlich in der Absicht, durch Mittheilung seines Geistes- erzeugnisfes an alle für dasselbe empfänglichen Kreise aus die Gesammtheit einzuwirken, liegt allerdings für den Urheber die Unmöglichkeit, von der Benutzung seines Werkes Andere ebenso, wie von dem Besitze und Nutzungsrechte einer körperlichen Sache auszuschließcn; hat cr dasselbe einmal veröffentlicht, so entzieht es sich der ausschließlichen Verfügung des ursprünglichen Eigen- thümers, d. h. des Urhebers. Gleichwohl haben seine Erzeug nisse einen Verkehrswerth, den sie durch die vom Verleger her- beigesührte Vervielfältigung und Veröffentlichung erlangen und den der Verleger in der Voraussicht, durch den Uebcrschuß nach Be streitung der Kosten der Vervielfältigung und Verbreitung einen antheiligen Gewinn davon zu beziehen, mit der Bezeichnung „Ho norar" dem Urheber vergütigt. Das Wesen des Urheberrechts begreift demnach in sich: die Bcfugniß zur Hervorbringung eines Geistesproducts mit dem zugehörigen Rechtsschutze, das Interesse, welches der Autor einer geistigen Schöpfung aus dem Gebiete der Literatur und Kunst haben kann, und endlich die vermögensrecht- liche Nutzung seines Erzeugnisses. Der erste Bestandtheil ist ein Recht der Persönlichen Freiheit und fällt in die Kategorie der wirthschaftlichen Grundrechte, der zweite gehört nur dem Gebiete der Ethik an, während sich das Recht gegen denselben gleichgültig verhält; denn die wissenschaftliche, politische und sociale Ueber- zeugung des Autors hat für die rechtliche Stellung desselben höchstens in Bezug aus die Einschränkungen der Preßsreiheit Be deutung. Erst mit der Verbreitung des Geistcserzeugnisscs tritt der Autor in die Rechtssphäre ein und beansprucht sür dasselbe den Rechtsschutz. Daraus folgt, daß nicht die Befugniß, ein Werk zu vervielfältigen, den wesentlichen Inhalt des Autorrechts bildet, sondern die Ausschließlichkeit des Autors gegen Dritte, welche ein absolutes Vermögensrecht in sich schließt, das auf den Verleger übertragen werden kann. Der Verleger kann den Rechtsschutz nur als Rechtsnachfolger des Autors beanspruchen. 541*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder