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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.07.1924
- Strukturtyp
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- 1924-07-23
- Erscheinungsdatum
- 23.07.1924
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- Deutsch
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X- 171, 23, IM 1824, Von der Werbestelle, — Sprechsaal. Börsenblatt f, d, Dlsch», Buchhandel. g83S Von der Werbestelle. Appell an den Verlag in Sachen Rundfunkwerbung. In den Börsenblättern Nr. 83, 94, 103, 126 und 165 ist be kanntgegeben, daß die Werbestelle des Pörsevveieins Vereinbarungen mit den deutschen Slndegesellichasten getroffen hat, wonach alle für den deutschen Verlag werbenden Vorttäge durü die Werbestelle zu vermitteln sind. Der Zweck dieser Zentralisierung liegt in der Verbiltiqung^der Gebühren, Entlastunq von der ^K^resvondenz rni^ fernung hi,/ selbst durch primiiive Empsangsapparale tadellos ver ständlich bleibt. D>e Zahl der kontrollierbaren Hörer geht in den Großstädten bereits in die Hunderttculsende Das sind nicht alles weit'chauender Werbung gerade dann liegt, abseilöstehende Kieise für das Buch zu gewinnen; auch hier gilt das Wort: „Steter Tropfen höblt den Steins. ' W sein daif. (Gebühren:^M. 60.— bis 1-^0 — für jeden Vortrag.) etwa 10 Minuten Dauer. Zusammenschluß von zwei Firmen zur Verbilligung der Kosten ist vier erforderlich (Gebühren GM. 30.— bis 65.— für jeden Vortrag). 3. Rezensionen einzelner Bücher (Neuerscheinungen I); Sprech dauer bis zw 3 Minuten (Gebühren etwa GM. 20 — bis 25.— für jede Besprechung). Innerhalb von 20 Minuten Sprecher können in allen Fällen von der Werbestelle oder den Sendeaescllschaften gegen geringes Entgelt (GM. 10.— bis 20.— für 20 Minuten) gestellt werden. Die Autoren und Sprecher sind vom Verlag zu honorieren. ^ haben, für den Rundfunk zu sprechen, kann von der Werbestelle kostenlos (für Nichtmitglieder des Böisenverems gegen Voreinsendung von GM. 1.—) bezogen werden. Insbesondere machen wir die Verleger von Werken solcher Autoren auf den Rundfunk aufmerk sam, deren Gedenktage auf den Herbst oder Winter fallen. Wir nennen u. a. 28. August 7. Oktober 3. Februar Julius Wolfs E A. Pos Gerhart Hauptmann H. v. Hoffensthal Wildenbruch die Lage setzt, den Sendegesellschaften Vorträge in ausreichender Zahl zu vermitteln, werden die Sendegesellschaften die Verein barungen ^nnt^der Werbestelle fallen lassen. Die folgen davon Wir rufen daher die Herren Verleger in letzter Stunde zur Mit arbeit auf. Lassen Sie sich das wichtige Mittel der Volksbildung und der Werbung, das der Rundfunk heute nun einmal ist, nickt aus den Händen winden! Unterstützen Sie das begonnene Werk Ihrer Organisation durch zahlreiche Anmeldungen! Die Werbestelle des Börsenvereinö. kMiWlll. Eine Rechtsfrage. Verfasser A. hat dem Verleger B. vor zehn Jahren ein Manu skript (unter einem Decknamen) übergeben, das sich aus einer Anzahl Aufsätze über den gleichen Gegenstand znsammensetzte. Da sich die Vielteiligkeit des Inhalts störend bemerkbar machte, gab der Ver leger dein Verfasser die gründliche Durcharbeitung und Sichtung anheim. Verfasser A. erklärte, dazu nicht die nötige Zeit und Muße zu haben, stellte daher an den Verleger B., dessen Beschlagenheit auf dem betreffenden Gebiete er kannte, den Antrag, die nötige Um arbeitung des Ganzen, die erforderlichen Streichungen, Ergänzungen und die stilistische Glättung an seiner Statt selbst zu besorgen. Verleger B. nahm diesen Antrag an und unterzog das Manuskript einer langen und gründlichen Durcharbeitung. Er trat somit zu diesem außer als Verleger auch in das Verhältnis als Mit verfasser (Urheber). Seine Verleger-Eigenschaft hat er ausgegeben, als er dem A., der zugleich Selbstverleger ist, das Verlagsrecht des Buches vor fünf Jahreu verkaufte. Von seinen Rechten als Mitverfasser ist damals weder unmittelbar noch mittelbar die Rede gewesen; eine förmliche Abtretung der Mitverfasser-Rechte des B. an A. hat also nicht stattgesunden. Vor der Verlagsabtretung war von einem ausländi schen Schriftsteller an den Verleger B. die Anfrage wegen der Be rechtigung zur Übersetzung gerichtet worden. Sie wurde nach einge holtem Einverständnis des Verfassers A. von B. selbständig beant wortet unter Nennung einer Summe, die damals der Sachlage ent sprach. Die Zeitumstände bewirkten, daß der Übersetzer erst im Mai 1923 wieder auf seinen Antrag zurückkam. Bei der Übersendung des betreffenden Briefes an den nunmehrigen Verleger A. brachte B. seinen früheren Briefwechsel mit dem Übersetzer in Erinnerung und ermäch tigte zugleich den neuen Verleger, den 1918 geforderten Ubersetzungs betrag nach seinem (A.s) eigenen Ermessen umzurechnen. Er be stimmte dabei die Bedingung, daß der ihm (dem B.) für Mitvcr- fasserschaft znstehende Anteil auf zwei Fünftel der zu erwartenden Ver gütung festgesetzt würde. Dieser Brief, der als Begleitbrief zu dem Schreiben des Übersetzers bestimmt in A.s Hände gekommen ist, blieb unbeantwortet, galt mithin in B.s Augen als stillschweigend genehmigt. Ans wiederholte Erkundigung hin erfuhr neulich B-, daß die frag liche Übersetzung bereits vor längerer Zeit erschienen sei, und auf näheres Befragen, daß dafür erstmalig 200 Gm. vergütet worden seien. Auf Grund seiner Bedingung im Briese vom Mai 1923 bean sprucht B. als Mitverfasser des Buches von obigem Betrage zwei Fünftel — 80 Gm. Nach längerem Sperren will sich A. nur allen falls zu einer Abfindung von einmal 40 Gm. verstehen Er braucht dabei den Vorwand, daß B. nicht, wie zur Zeit der erstmaligen Verhandlung (1918) mit dem Übersetzer, auch jetzt noch Verleger des Buches sei, mithin nur die Hälfte des geforderten Anteils bean spruchen könne. Diese Folgerung entfernt sich augenscheinlich von der Ansicht B.s^ daß die Urheberschaft und der Verlag, wenn auch im vor liegenden Falle in einer Person verkörpert, doch zwei völlig verschiedene Leistungen darstellen, die jede für sich bewertet werden können und müssen. Welche Ansicht ist nun die richtige? 3um Bortragswesen. Die Ausführungen des Herrn Karl Rauch in Nr. 132 und des Herrn Gerling in Nr. 149 dieses Blattes geben auch mir Veranlassung, wegen der Wichtigkeit des Themas auf Grund meiner Erfahrungen kurz Stellung dazu zu nehmen. Richtig ist, daß Herr Ranch Vor träge verurteilt, die lediglich aus Gewinnsucht, oder weil es zur Mode gehört, veranstaltet werden. Nur der Sortimenter, der zwangsläufig tun muß und schon immer getan hat, was Herr Rauch so schön in den Worten ausdrückt: »Der Dienst am Buche steht höher«, sollte sich mir dem Vortragsdienst befassen. Aber der von Herrn Rauch bezeichnet Weg ist nicht immer gangbar. Schon die lokalen Verhältnisse bedingen eine unterschiedliche Behandlung. Die Großstadt braucht andere Re klame und größere geldliche Mittel als die Klein- und Mittelstadt. Ter Dienst am Buche fordert besonders vom Großstadtbuchhändler, auch alle die Kreise zu erfassen, die abseits gesellschaftlicher Zirkel stehen und insofern intensivere Werber für das »gute Buch« sein können.
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