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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.06.1889
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1889-06-05
- Erscheinungsdatum
- 05.06.1889
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- Deutsch
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in Berlin, sowie den gesamten Berliner Sortiments-Buchhandel, zü welchem bis auf wenige Ausnahmen die Berliner Ver leger halten. Angesichts dieser festen Phalanx hat der Börsenvereins-Vorstand, welcher im Sinne der Kreis- und Ortsvereine sowie des Vereins-Ausschusses vorgegangen ist, »nd nach dem Leipziger Beschluß pflichtmäßig überhaupt nicht anders Ver fahren durfte, in seiner Sitzung vom 20. und 21. November v. I. nach reiflicher Uebcrlegnng aller in Betracht kommenden Verhältnisse, nach eingehender Prüfung der Liste derjenigen Firmen, welche sich bereit erklärt haben, eventuelle Auslicfcrnngs- sperre eintreten zu lassen, und nach Abwägung seiner satzungsmäßigen Machtmittel einstimmig die Ueberzeugung ausge sprochen, daß zur Zeit die ansitahmstose Durchführung des Höchstrabatts von 5 Prozent durch daS Verhalten der Berliner Behörden und Mitglieder unmöglich geworden sei. Er hat deshalb, dem Zwange der Tchatsachen nachgebend, Berlin den für de» Platz Berlin begehrten Hvchstrabatt von lO Prozent genehmigen müsse», und cs kann gar nicht zweifelhaft sein, daß die Satzungen dem Berliner Antrag zur Seite stehen; den» durch den Wortlaut von 8 3 Ziffer 5a, wird verschiede» bezifferter Höchstrabatt in den verschiedenen Vercinsbezirken sogar als das Wahrscheinliche vorausgesetzt und am Schlüsse der Einleitung zur Beratung der Satzungen in der Frankfurter Hauptversammlung wurde direkt unter Zustimmung der Versammlung ausgesprochen, daß »das neue Statut die Berliner Sortimenter nicht hindert, die Verkaufsbedingungen für de» Platz Berlin nach ihrem Belieben einzurichten«. Die seitens des Leipziger Vereins vorbehaltene Bedingung war für den Vorstand unerfüllbar geworden, »nd pflichtmäßig machte er diesem Verein davon sofortige Mitteilung durch seinen im Börsenblatt vom 26. November 1888 abgedrnckten Brief, in welchem er zugleich die Bitte aussprach, trotz des Berliner Beschlusses an dem Höchstrabatt von 5 Prozent festzuhalten, weil dadurch vielleicht, abgesehen von Berlin, alle übrigen Kreis- und Ortsvcreinc bei einem Höchstrabatt von 5 Prozent fcstgehaltcn und der praktischen Durchführung der Börsenvereins-Be- strebnngen ein unschätzbarer Dienst erwiese» werden würde. Der Leipziger Verein, welcher »»bedingt das ihm auch vom Vorstand nie bestrittene Recht hatte, von seinem bedingnngsweisen Beschluß eines Höchstrabatts von 5 Prozent alsbald znrückzntretcn, hal in mehrfachen Sitzungen eingehend über seine Stellungnahme beraten und beschloß am 3. Dezember 1888 bei seinem früheren Beschlüsse zn beharren, sofern der Vorstand des Börsenvereins ihm die bündigste Gewähr gegen alle llebergriffe der Berliner Konkurrenz nach Leipzig zu bieten »nd die Mitglieder ves Leipziger Vereins gegen die ihnen daraus entstehenden Nachteile z» schützen bereit und im stände wäre. Hierauf erklärte der Vorstand, daß er keine anderen Machtmittel auwenden könne, als die ihm vom Verein ge währten, und daß er sie nicht schneller anwenden könne, als es die Satzungen gestatten. Er führte im einzelnen dann die sechs Maßregeln ans, welche aus wiederholten Citiernngen im Börsenblatt Ihne» bekannt sind und deren wirksamste, die Anslicferungsspcrre, keine satznngsmäßigc ist, sondern ans einer nebenher gehenden bis auf Widerruf freiwillig abgegebenen Erklärung der betr. Firme» beruht. Nach abermaligen Verhandlungen in seiner Hauptversammlung vom 21. Januar d. I. beschloß der Leipziger Verein für de» Platz Leipzig einen Lokalrabatt von 10 Prozent und zwar ansgesprochenermaßen wegen der Abweichung Berlins. So lebhaft der Vorstand den Leipziger Beschluß bedauerte, er war satzungsmäßig ver pflichtet, diese Verkaufsnormen zu genehmigen. Beide Vereine, der Leipziger sowohl wie der Berliner, haben seiner Zeit ausdrücklich erklärt, daß es sich nur um einen Leipziger und Berliner Lokalrabatt handelt, und der Vorstand des Berliner Vereins hat in einem im Börsenblatt vom 9. Januar 1889 abgedruckten Cirkular noch einmal und ganz besonders darauf Hinweisen zu sollen geglaubt, »daß der Berliner Beschluß sich selbstverständlich nur auf den Lokalverkehr bezieht und daher niemand ohne weiteres das Recht hat, denselben in seinen Konsequenzen auch auf die Beziehungen nach auswärts aNszudehnen.« Leipzig und Berlin befanden sich danach in gleicher Lage; innerhalb ihrer Gebiete war jeder höhere Rabatt als 10 Prozent zu unterdrücke», und die Nereinsbezirke, in welchen der Höchstrabatt auf 5 Prozent festgesetzt ist, waren nun satznngsgemäß durch Anwendung der Vereinsmaßregeln gegen etwaige Rabatt-Uebergriffe von Berlin und Leipzig zu schützen. Mit Sorge sah nun der Vorstand der weiteren Entwickelung der Dinge entgegen; es mußte sich jetzt zeigen, ob Rabatt-Uebergriffe von Berlin und Leipzig, auf die man gefaßt sein mußte, von den verbündeten Verlegern mit der Aus- liefcrungssperre beantwortet werden würden, ob die Verleger also bereit wären, die Sortimenter in der Provinz dagegen zn schützen, daß z. B. ein Berliner Sortimenter den genehmigten Berliner Lokalrabatt von 10 Prozent auch nach auswärts gab; es mußte sich zeigen, ob die Verleger das Bestehen des Differentialrabatt-Tarifs, welchen der Vorstand nicht hatte verhindern können, schützen wollten. Andererseits mußte man begierig sein, zu erfahren, ob der übrige Sortimentsbuchhandel gewillt war, einige Zeit selbst mit Opferung von Kunden mit dem Rabatt unter der Berliner und Leipziger Ziffer zu bleiben. Dem Vorstand ist letzteres niemals sicher erschienen; es wurde ihm noch unwahrscheinlicher, nachdem ihm die im Januar erbetene» Berichte der Kreisvereine Vorlagen, in welchen zum Teil mit dürren Worten gesagt war, daß auf die Dauer eine Rabattabweichung von Berlin und Leipzig sich nicht würde halten lassen. In seiner Sitzung vom 10. April d. Js. faßte nun unser Vereins-Ausschuß nach stundenlanger Beratung den Beschluß, die Ausschließung der damals noch dem Börsenverein angehörendcn beiden Inhaber der Gsellius'schcn Buch handlung zum Gegenstand eines Antrages in der Hauptversammlung zu mache». Der Vereins-Ausschuß beauftragte eines seiner Mitglieder noch mit einem letzten Versuch, die Herren zu einer ausdrücklichen Erklärung zu veranlassen, sich in Zu kunft den Börsenvcrcins-Bestimmnngen betr. Verkaufsnormen unterwerfen zu wollen. Die beiden Inhaber thaten es nicht, traten sofort ans dem Börscnvcrein ans und zwangen dadurch den Vorstand zur Erfüllung der satznngsmäßigen Vorschriften betr. Nichtvereinsmitglieder, gegen welche Thatsachen vorliegen, die bei Mitgliedern die Einleitung des Ausschließnngsver- fahrens nach sich ziehen; denn Vorstand erwuchs hieraus die unabweisbare Verpflichtung, gegen die Gscllins'sche Buch handlung die Vereinsmaßregel» unter allen Umständen , wie es in den Satzungen heißt, anzuwenden. Diese Thatsache gab Veranlassung zur außerordentlichen Versammlung der Berliner Vereinigung vom 3. Mai d. I., in welcher ein Antrag auf Abänderung der Börsenvereins-Satzungcn angenommen wurde, welcher, weil zu spät gemeldet, nicht auf die heutige Tagesordnung gesetzt werden konnte. In derselben Sitzung wurde eine von fast sämtlichen namhaften Berliner Sortiments-Buchhandlungen Unterzeichnete Erklärung überreicht, durch welche der Berliner Sortimenter-Verein im Gegensatz zn seinem Beschluß vom 16. November 1888 bekundet, daß er künftig nicht nur am Orte Berlin, sondern auch nach auswärts Rabatt bis zur Höhe von 10 Prozent geben werde, und in welcher er an die Verleger das Ersuchen richtet, gegen so verfahrende Firmen keinensalls die Auslieserungssperre eintreten zu lassen. Während die Versammlung vom Sechsundfünszigster Jahrgang. 403
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