Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.06.1889
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1889-06-05
- Erscheinungsdatum
- 05.06.1889
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18890605
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188906058
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18890605
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1889
- Monat1889-06
- Tag1889-06-05
- Monat1889-06
- Jahr1889
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
II. Der Landgerichtspräsidcnt und der Erste Staatsanwalt an das Köuigl. Amtsgericht. Bonn, 5. November 1888. Dem Königl. Amtsgericht wird ans den Bericht vom 10. Oktober ergebenst erwidert, daß die Buch handlung von Max Cohen Sohn, hier, sich bereit erklärt hat, die Bücherlieferungcn für das Amtsgericht unter Bewilligung des höhere» Orts verlangten Rabatts von 10 Prozent zu übernehmen. Der Landgerichtspräsident Collig. Der Erste Staatsanwalt vr. Hupertz. Ich glaube, daß die Hanptvcrsammlniig gleich dem Vereins-Ausschuß de» Landgerichts-Präsidenten und den Ersten Staatsanwalt als einwandfreie Zeugen gelten lassen wird. Die Klage behauptet ferner, daß auch der Universitäts-Bibliothek zu Bonn Herr Cohen 10 Prozent angeboten habe. Der Oberbibliothckar, Herr Geh.-Rat Schaarschmidt in Bonn be zeichnet in seinem Schreiben an Herrn Strauß vom 0. Dezember 1888 zwar die Firma Max Cohen L Sohn nicht aus drücklich und sagt nur: Da nach den mir gewordenen Informationen die Bonner Bibliothek jederzeit deutsche Novitäten von Büchern mit 10 Prozent, deutsche Zeitschriften mit 5 Prozent Rabatt beziehen kann, so würde für Sic, falls Sie von dem mit der Bibliothek cingegangencn Vertragsverhältnisse zurücktreten, eine pekuniäre Schädigung die unzweifelhafte Folge sein.« Herr Cohen bekennt aber in seinem Briefe vom 7. Dezember, der sofort zur Verlesung kommen wird, ganz offen, im Sinne der Klage gehandelt zu haben. Meine Herren! Eine selbstsüchtigere Gcflissentlichkcit, die Satzungen zu verletzen, läßt sich wohl kaum denke». Das Gesuch der Bonner Sortimcntsbnchhandlungcn, die Bibliothek wolle auf einen höheren Rabatt verzichte», war dem Präsi denten vom Amtsrichter Degen mit den Worten zur Genehmigung anempfohlen worden: -und wird danach Wohl auch von den anderen hiesigen Sortimentern eine Bewilligung von mehr als 5 Prozent nicht mehr beansprucht werden können . Da ist der Präsident in der Lage, seinem Amtsrichter zu antworten, daß die Buchhandlung von Max Cohn L Sohn sich bereit erklärt hat, die Vüchcrlicscrungcn unter Bewilligung des höheren Orts verlangten Rabatts von 10 Prozent zu übernehmen . Das hätte an und für sich dem Vereins-Ausschuß schon genügen müssen, um zu der Erkenntnis zu kommen, daß hier ans das leichtfertigste und geflissentlichste die Satzungen verletzt waren. Der Vereins-Ausschuß geht aber vorsichtig zu Werke, da cs »ach Lage der Dinge schlechterdings unmöglich ist, daß er durch Konfrontierung der Parteien das kontradik torische Verfahren in Anwendung bringe, hat er sich zum Grundsätze gemacht, niemals einen Antrag auf Ausschließung zu stellen, ohne daß dem Angeklagten die Gelegenheit gegeben worden wäre, sich zu den behaupteten Thatsachen zu äußern. Herr Cohen sagt zwar in seinem Cirkular vom 20. April: Ganz unvorbereitet trifft mich die überraschende Mit teilung re.«; er sagt in seinem Cirkular vom Mai 1889: Ich war also angeklagt, verurteilt und bestraft, ohne zu wissen weshalb. Was man sonst überall als das geringste Gebot der Billigkeit erachtet, dem Beschuldigten eine Anklageschrift zuzustellen, damit er unrichtige Behauptungen richtig stellen, sich gegen erhobene Vorwürfe verteidigen kann, das wurde meiner Firma gegenüber nicht für nötig befunden. Selbst nach Aufhebung der Sperre verweigerte man mir die Akten- cinsicht und jede Auskunft über die dem Urteile zu gründe gelegten Vorkommnisse. Endlich erhalte ich durch das Entgegenkommen eines Freundes einige Notizen aus den Akten, die eine Aeußcrung meinerseits ermöglichen. Da ergicbt sich zunächst, daß die Akten bei dem Leser einen bedenklichen Irrtum Hervorrufen. Wer die Akten liest, muß den Eindruck empfangen, als ob der Vorstand des Rheinisch-Westfälischen Kreisvereins nach regel rechtem Verfahren eine Verurtellung wider mich ausgesprochen und daraufhin zur weiteren satzungsgemäßen Be handlung die Sache dem Vereins-Ausschuß in Leipzig überwiesen habe. Das ist aber keineswegs der Fall!« Diese Behauptungen entsprechen der Wahrheit nicht. Herr Cohen ist in aller Form gehört worden. Hier ist ein Brief des Herrn Bagcl vom 7. März an Herrn Strauß auf Vorstandspapier geschrieben, der folgendermaßen lautet: Düsseldorf, 7. März 1889. Werter Herr Strauß! Beifolgend ein Brief von Herrn Fr. Cohen, worin er den Eingang meiner, Ende November an ihn Namens des Vorstandes gerichteten Zuschrift bestätigt. In derselben bat ich um Aufklärung, wie er dazu käme, den Behörden wieder 10 Prozent zu gewähren und drohte mit Einschreiten des Vereins-Ausschusses, allerdings in sehr höflicher Form, da er sonst wahrscheinlich gar nicht geantwortet hätte. Den Wortlaut dieses Schreibens kann ich jetzt nicht mehr angeben, da ich ohne Schriftführer so viel in Vereins-Angelegenheiten zu schreiben habe, daß ich nicht auch noch alles abschreiben kann. Inzwischen kam die famose Erklärung der Kölner, Essener und sonstige^ Angstmeyer und so hatte sich Cohen herrlich den Rücken gedeckt .... Und im Briefe des Herrn Cohen vom 7. Dezember 1888, den Herr Bagel einsendet, heißt es: ». . . . Nachdem mir das hiesige Amtsgericht erklärt hat, daß es vom Januar ab seinen Bedarf in Berlin decken würde, wenn ich nicht 10 Prozent bewillige, der Oberbibliothekar der Universitäts-Bibliothek unge fähr dasselbe erklärte, habe ich nach Rücksprache mit hiesigen Kollegen natürlich einsehen müssen, daß sich die Beschlüsse von 5 Prozent u. s. w. auf dem Papier recht schön machen, leider aber nicht durchzuführen sind . . ..« Er giebt also Herrn Bagel unumwunden die behauptete Thatsache zu. Wie Herr Cohen dazu kommt, in seinem letzten Cirkular zu sagen: »Lediglich ein im Dezember vorigen Jahres von mir an Herrn F. Bagel in Düsseldorf gerichtetes, als Privatbrief gedachtes und von dem Empfänger auch so aufgenommenes Schreiben, von dessen Inhalt die Denunzianten Kenntnis erlangt haben, ist ans Veranlassung dieser vom Vereins-Ausschuß in Leipzig eingefordert und von demselben seinem Urteilsspruch zu Grunde gelegt worden,«
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder