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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.06.1889
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 05.06.1889
- Sprache
- Deutsch
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.H? 129, 5. Juni 1889. Amtlicher Teil. 2939 gemacht wird, den Differential-Rabatt Tarif aufrecht zu erhalten und erblicken den einzigen Weg, um den von den weitesten Kreisen im Buchhandel schnlichst erwünschten Frieden herbcizuführcn, in der zeitweise«: Zulassung eines Eiuheits-Höchstrabatts von 10 Prozent. Ich richte an die Versammlung die Frage, wer von den geehrten Herren z» dieser Angelegenheit das Wort zu nehmen wünscht. Herr Kommerzienrat Adolf Krvner: Meine Herren! Nachdem der Vorstand die im Bvrsenblatte angekündigte Erklärung hier abgegeben hat, und zwar in Form einer Fortsetzung des Geschäftsberichts, erlaube ich mir, unter Vorbehalt der eventuellen Wiedercinbringnng des mit Herrn I)r. Brockhaus und Herrn Franz Wagner gestellten Antrags, zunächst folgenden Antrag zum Geschäftsbericht des Vorstandes zu stellen: »Die Hauptversammlung wolle es ablehucn, denjenigen Teil des Geschäftsberichts, in welchem der Vorstand eine Erklärung betreffs Nichtanwendung des tz 3 Ziffer 5 der Satzungen anhcimgiebt, ihre Geneh migung zu erteilen, in der Ueberzcngung, daß die ihr angesonncue Erklärung gegen die Vcreinssatzuugeu ver stoße» und deshalb ungültig sein würde«. Meine Herren! Zur Begründung dieses Antrags leziehe ich mich in gleicher Weise wie bei dem Anträge, der gemeinschaftlich mit Herrn Ilr. Eduard Brvckhaus und Herrn Franz Wagner gestellt ist, auf die demselben bcigedruckten Ausführungen, welche lauten: Der Vorstand hat seinerseits eine» Antrag nicht gestellt und daher ciuen solchen auch nicht, wie cs 8 14 der Satzungen vvrschreibcu würde, auf die, vierzehn Tage vor der Hauptversammlung bckauutzngebcnde Tagesordnung gesetzt. Ein Antrag, welcher mit der von dem Vorstand angeregten Erklärung übcreiustimmte, würde gegen den klaren Sinn und den Wortlaut der Satzungen verstoßen. Der Antrag, wie wir ihn im weiteren voraussctzen, erklärt nicht direkt die Aufhebung des Z 3, Ziffer 5 der Satzungen, sondern soll nur das Einverständnis der Vereinsversammlung dazu, daß der Vorstand die Ver- cinsmaßregcln wegen tz 3, Ziffer 5 nicht in Anwendung bringe, falls der gewährte Rabatt 10 Prozent nicht übersteige, anssprechen. Es bleibt sich aber vollständig gleich, ob eine Satzungsbestimmung direkt aufgehoben oder die mate rielle Beseitigung derselben dadurch herllcigesührt wird, daß dasjenige satzungsmäßige Organ, welches über Ein- tzaltung der Satzungen zu wachen und die Maßregeln zu ergreifen hat, welche für Verletzung der Verciusgesetze festgesetzt sind, ermächtigt und sogar angewiesen wird, jene Maßregeln nicht eintrctcu z» lassen. Dieser letztere Weg, eine Satzungsbestimmung illusorisch zu machen, wäre um deswillen schon an sich ein verwerflicher, weil er die Bestimmung selbst bestehen läßt und nur die allgemeine Verletzung der Satzungen sanktioniert. Auf diesen eigentümliche» Weg, um zu seinem Ziele zu gelangen, ist der Vorstand gedrängt worden, weil die Schutzmaßregclu, welche der § 56 gegen Abänderungen der Satzungen aufstellt, es nicht zngelassen haben, jetzt einen Antrag auf Abänderung des 8 3, Ziffer 5 zu stellen und zur Verhandlung zu bringen. Um diese Abänderung handelt cs sich in Wahrheit. Sic soll nun erreicht werden aus dem Umweg über die Ziffer 12 des ß 21 der Satzungen. Diese, die Rechte und Obliegenheiten des Vorstandes regelnde Ziffer enthält die Bestimmung, daß dem Vorstand obliege, »in dringlichen Füllen außerordentliche Maßregeln im Interesse des Borsenvcreins und des Buch handels zu beschließen«. Es bedarf keines weiteren Nachweises, daß unter diesen außerordentlichen Maßregeln nur solche ver standen werden können, welche sich auf dem Boden der Satzungen selbst bewegen; daß der Vorstand mit solchen Maßregeln nur berechtigt sein soll, den Beschlußfassungen der nicht für jede» konkreten Fall eiuzubcrnsenden Vereiusversammlung vorzugrcifen; daß aber solche »Maßregeln«, welche von dem Organ ausgehen, das über Einhaltung und Ausführung der Statuten zu wachen hat, nicht auch die Aufhebung der Satzungen in sich schließen können, am wenigsten in einem Fall, wo auch der Vereiusversammlung nur unter Ein haltung ganz bestimmter und eine Ausnahme nicht zulasscnder Bedingungen eine Beschluß fassung zu steht. Der Vorstand hat wohl selbst erkannt, daß seine Berufung auf den ß 21, Ziffer 12 eine nicht stand haltende sei. Denn, während dieser §21 ihm selbst das Recht und die Pflicht auferlegt, in dringende» Füllen die fraglichen außerordentlichen Maßregeln kraft der Satzungen zu beschließen — macht er hiervon keinen Ge brauch, sondern macht die Ausübung dieses seines Rechtes und seiner Pflicht von einer Bcschlußsassnng der Versammlung abhängig. Hiergegen muß erklärt werden: ist der Vorstand zu seinem beabsichtigten Vorgehen nach 8 21, Ziffer 12 berechtigt, so bedarf er nicht der Beschlußfassung der Versammlung, von welcher an dieser Stelle die Satzungen nicht nur nicbts wissen, sondern im Gegenteil voranSsetzen wollen, daß die Versammlung verhindert sei, rechtzeitig einen Beschluß zu fassen. Wäre also das beabsichtigte Vorgehen des Vorstandes satznngsgemüß, so bedürfte dasselbe keiner Stütze durch eine Beschlußfassung der Versammlung; ist es aber, wie zweifellos, nicht den Satzungen entsprechend, so kann es dazu auch nicht durch eine Beschlußfassung der Versammlung gemacht werden. Letztere kann unter Einhaltung der Bestimmungen des ß 56 der Satzungen diese abäudern, aber nicht durch eine Beschlußfassung, welche die Vorschriften des tz 56 unbeachtet läßt, Bestimmungen der Satzungen beseitige». Meine Herren, dies sind die rechtlichen Gründe, mit welchen ich den gestellten Antrag unterstützen will. Ge statten Sie mir aber hierzu noch einige allgemeine Ausführungen. Die Nachricht, daß der Vorstand beabsichtige, unter Anwendung des eben citierten Paragraphen eine wichtige Satzungsbestimmung zu beseitigen, hat in den weitesten Kreisen des deutschen Buchhandels, und zwar auch unter solchen
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