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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.05.1889
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1889-05-29
- Erscheinungsdatum
- 29.05.1889
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- Deutsch
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124, 29. Mai 1889. Nichtamtlicher Teil. 2809 Die Vertretung der gemeinsamen Angelegenheiten der Kreis- und Ortsvereine dagegen findet ihren Ausdruck: a. im Vereins-Ausschuß, der aus 9 Mitglieder» besteht, von denen vier von den Kreis- und Ortsvereinen, deren Satzungen vom B.-V.-Vorstande (laut 8 46) genehmigt worden sind, gewählt werden, und >). im Verbände, den die Kreis- und Ortsvereine unter sich ge bildet haben. Während a. der Vereinsausschuh sich vorzugsweise mit den Angelegen heiten beschäftigt, die ihm vom B.-V.-Vorstande zugewiesen werden, empfängt b. der Verband Anregung für seine Aufgaben unmittelbar aus den Kreis- und Ortsvercinen und den Mitgliedern derselbe». 8 3. Die Erledigung dieser Aufgaben sucht der Verband zu erreichen a. durch eine jährliche Hauptversammlung in Leipzig, die unmittel bar vor der Kantate-Messe stattfinden muß: b. durch vertrauliche Besprechungen der Abgeordneten der einzelnen Verbände untereinander; e. durch öffentliche Kundgebungen seines Vorstandes der in den einzelnen Verbänden zu Tage tretenden Wünsche und Meinungen. 8 4. Jeder Kreis- und Ortsvercin kann Mitglied des Verbandes werden und hat das Recht nach erfüllter Bcitragspfiicht <8 5 und 8 Nr. 4) Ab geordnete zu den berufenen Abgeordneten - Versammlungen zu senden. Vereine bis zu 25 Mitgliedern sind berechtigt 1 Abgeordneten, solche von 26—50 Mitgliedern 2 Abgeordnete u. s. w. zu entsenden. Sind, wie es wünschenswert und wie es anzustreben ist, Mitglieder der Ortsvereine auch Mitglieder ihres Kreisvereins, so geht ihr Recht zur Entsendung von Abgeordneten an den Kreisverei» über. Ausnahmen machen selbstverständlich die Ortsvereine, deren Sa tzungen vom B.-V.-V. genehmigt sind, welche anerkannte Vereine des B.-V. geworden sind, und denen das Recht zusteht, bei der Wahl des Vereinsausschusses mitzuwählen. 8 5. Die Ausgaben des Verbandes werde» durch Beiträge der dem Ver bände angchörenden Kreis- und Ortsvereine nach Maßgabe ihrer Mit gliederzahl gedeckt. 8 6. Das Vercinsjahr läuft von Kantate-Messe zu Kantate-Messe. 8 7- Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern und zwar aus einem Vor sitzenden, einem Schriftführer und einem Schatzmeister, die alljährlich in der ordentlichen Abgcordneten-Versammlung in geheimer Abstimmung ge wählt werden. 8 8. Die ordentliche Abgcordneten-Versammlung, die nach 8 3 dieser Be stimmungen alljährlich unmittelbar vor der Kantate-Versammlung des B.-V. stattfindet, muh auf ihre Tagesordnung setzen: 1. den Jahresbericht des Vereins-Vorstandes, 2. die Rechnungsablage des Vorstandes für das abgclaufene Vereinsjahr, 3. den Voranschlag für das nächste Jahr, 4. die Festsetzung des Jahresbeitrags, 5. die Neuwahl des Vorstandes in geheimer Abstimmung, 6. die Besprechung der Vorlagen für die Hauptversammlung des B.-V. 7. Die Anträge, die 3 Wochen vor Kantate von den Mitgliedern des Verbands bei dem Verbands-Vorstand angemeldet worden sind. Der ordentlichen Abgeordnetcn-Vcrsammlung steht ferner das Recht zu: 1. die Bestimmungen des Verbands zu ändern oder die Auflösung des Verbandes zu beschließen, wenn mindestens vier Wochen vor Kantate die Anträge dazu bei dem Verbands-Vorstand einge bracht worden sind; 2. alle sonstigen Verbands-Angelegenheiten zu verhandeln, für den Fall deren Besprechung von der Mehrheit der Abgeordneten gewünscht wird. 8 9. Der Vorstand verfügt 1. über die Verbandsmittel innerhalb des von der Abgcordneten- Versammlung genehmigten Voranschlages, 2. erledigt er alle Verbandsangelegenhciten, soweit sie nicht aus drücklich der Abgcordneten-Versammlung Vorbehalten sind, 3. muß er rechtzeitig die Abgeordneten-Versammlung berufen und deren Tagesordnung entsprechend 8 8 dieser Bestimmungen festsetzen, 4. muß er der Abgeordneten-Versammlung in der Haupt-Versamm lung vor Kantate den Jahresbericht erstatten, die Rechnungs- Sechsundftinfzigster Jahrgang. ablage für das abgclaufene und den Voranschlag für das nächste Verbandsjahr stellen. 8 10. Die Auflösung des Verbands darf in der Abgeordneten-Versammlung nur niit einer Mehrheit von ^/g der Anwesenden beschlossen werden. Im Falle der Auflösung fällt das Verbandsvermögen an den Unterstützungs verein Deutscher Buchhändler in Berlin. Bermischtes. Vom Postwesen. — Abänderungen der Postordnung vom 8. März 1879. Auf Grund der Vorschrift im tz 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 8. März 1879 in folgenden Punkten abgeändert: 1) Im 8 6, -Aufschrift- betreffend, ist am Schlüsse des Ab satzes I folgendes nachzutragen: Wenn der Bestimmungsort zwar mit einer Postanstalt versehen ist, aber nicht zu den allgemeiner bekannten Orten gehört, so ist die Lage des Ortes in der Aufschrift noch näher zu bezeichnen. 2) Im 8 13, -Drucksachen» betreffend, sind unter VII die Ziffer 1 und die zugehörigen Zeilen des Textes zu streichen, sowie die darauf folgenden Zahlen 2 bis 10 in 1 bis 9 abzuändern. Am Schluß des Absatzes VII ist demnächst als neuer Absatz nachzutragen: Vlla. Aus der Außenseite der Drucksachensendungen dürfen die nach tz 2, Absatz I bei Briefen zulässigen Vermerke u. s. w. unter den dort vorgcschricbenen Bedingungen angebracht werden. 3) Im 8 19 -Postaufträgc zur Einziehung von Geldbeträgen» be treffend, ist im Absatz I und im Absatz V der zulässige Meistbetrag von sechshundert auf -achthundert» Mark abzuändern. Der Absatz XII erhält folgende ander- weite Fassung: XII. Dem Belieben des Auftraggebers bleibt cs überlassen, dem Postauftrage gleich das ausgefüllte Formular zur Postanweisung beizu- süge». Solche Postanweisungen sind bis zu dem Meistbetrage von 800 ^ zulässig. Die Gebühr für eine Postaustrags-Postanwcisung über 400 V6 ist nach denselben Sätzen zu berechnen, wie für zwei Postanweisungen bis 400 V6. In dem beizufügenden Postanweisungs-Formular darf nur der jenige Betrag der Forderung angegeben werden, welcher nach Abzug der Postanweisungsgebühr übrig bleibt. 4) Zwischen 8 21 und 8 22 tritt der nachstehende H 21a neu hinzu. tz 21a. Bahnhofsbriefe. I. Wünscht ein Empfänger die Briefe von einem bestimmten Ab sender am Bahnhof unmittelbar nach der Ankunft der Eisenbahnzüge in Empfang zu nehmen (Bahnhofsbriefe), so hat er solches der Postanstalt in seinem Wohnort mitzuteilen. Die Postanstalt stellt dem Empfänger gegen Entrichtung der im Absatz IV festgesetzten Gebühr ein durch Bei- drückcn des Amtssiegels zu beglaubigendes Ausweisschreibeu aus, in welchem der Name des Absenders und des Empfängers, der Eisenbahn zug, mit welchem die Briefe regelmäßig Beförderung erhalten sollen, sowie die Zeitdauer, für welche das Ausweisschreibeu gelöst wird, anzugeben sind. II. Die Verständigung mit dem Absender, daß die Bahnhofsbriefe stets zu demselben Zuge aufgelicfert werden, liegt dem Empfänger ob. III. Bahnhvfsbriefe müssen der Form und der sonstigen Beschaffen heit nach zur Beförderung als Briefe geeignet sein und dürfen weder unter Einschreibung befördert werden, »och das Gewicht von 250 A überschreiten. Zum Verschluß sind Briefumschläge zu verwenden, welche mit einem breiten roten Rande, versehen sind und am Kopfe in großen Buchstaben die Bezeichnung -Bahnhofsbrief» tragen; auf der Rückseite des Briefumschlages ist der Name des Absenders anzugeben. IV. Bahnhofsbriefe müssen in allen Fällen vom Absender frankiert zur Post gegeben werde». Die neben dem Porto zu entrichtende Gebühr für die tägliche Abholung je eines mit einem bestimmten Eisenbahnzuge beförderten Briefes von einem und demselben Absender an einen Em pfänger beträgt 12 ^ für den Kalendermonat und ist von dem Empfänger mindestens sür einen Monat im voraus zu zahlen. V. Die Aushändigung der Bahnhossbriefe erfolgt nur gegen Vor zeigung des Ausweisschrcibens. Meldet sich der Abholer nicht rechtzeitig, so werden die Briefe gegen die im 8 21, Absatz V unter L festgesetzte Gebühr durch Eilboten bestellt. 5) Im 8- 24, -Ort der Einlieferung» betreffend, erhält der auf die Abholung von Paketendurch die Paketbesteller bezügliche Teil des Absatzes III folgende Fassung: In Städten, in welchen mit Pferdekrästen ausgesührte Paketbe stellungsfahrten bestehen, dürfen den Paketbcstellern auf ihren Bcstcllungs- fahrten Pakete ohne Wertangabe zur Abgabe bei der Postanstalt über geben werden. Es ist auch gestattet, bei der Postanstalt die Abholung von Paketen aus der Wohnung schriftlich zu bestellen. Für derartige Vestellschreiben oder Bestellkarten kommt eine Gebühr nicht zur Erhebung) 386
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