IK9, 21. Juli 1924. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. yuchhandel. 97A5 Redaktioneller Teil. (Nr. 113.) Bekanntmachung. Der Verein der Buch« und Musikalien-Händler im Saargebiet hat uns eine Reihe von Wünschen unterbreitet, die wir nachstehend zur Kenntnis unserer Mitglieder, insbesondere des Verlagsbuchhandels, bringen mit der Bitte, ihnen nach Möglichkeit Erfüllung zu gewähren. 1. Belieferung zu Jnlandpreisen in Mark-Währung, da bei Fakturierung in fremder Währung (fr. Franken, Schw. Franken, Dollar) die Abrechnung infolge der Kursunterschiede erschwert wird. 2. Befolgung der bei Bestellung aufgegebenen Versendungsart, da diese nicht ohne Grund erbeten wird und immer in Anpassung an die obwaltenden Bedürfnisse erfolgt. 3. Weitcrleitung aller von Nicht buchhändlern im Saargebiet ergangenen Bestellungen an das saarländische Sor timent, um die ohnehin stark geschmälerten Absatzmöglichkeiten der saarländischen Buchhandelsfirmen nicht noch mehr zu gefährden. 4. Gewährung größerer Zahlungsfristen, als sie im allgemeinen im Inland üblich sind (für Kreuzbandsendungen etwa 14 Tage, für Postpakete 1 Monat), da die Geldbeschaffung mehrere Tage in Anspruch nimmt und die Sendungen und Zahlungen eine lange Laufzeit beanspruchen. Keine Vorauszahlungen oder Vorentnahmen bei der BAG. Postnachnahmen in Markbeträgen sind im Saargebiet unzulässig. 5. Gewährung eines Sonderrabattes von 5 bis 10^ zum Ausgleich für die erhöhten Spesen des saarländischen Buch-- Handels; möglichste Ermäßigung der Porto- und Verpackungsspesen. Leipzig, den 19. Juli 1924. D-r Vorstand des BSrsenvereins der Deutsche« Bucktböndle, »u Leipzia. Max Röder. PaulNitschmann. Richard Linnemanrw vr. OskarSiebeck. AlbertDiederich. Ern st Reinhardt. VeDarrntnrachrrng. Detriebsbeiträge betreffend. Die Hauptversammlung des Börsenvereins vom 18. Mai 1924 hat den Antrag des Vorstandes und Rechnungs > Aus schusses auf Erhebung eines einmaligen außerordentlichen, nach dem Umsatz gestasselten Betriebs beitrages sür 1924 (s. Bbl Nr. 119 v. 21. Mai 1924) angenommen. Für die Abgabe des Betriebsbeitrages gilt folgende Regelung: 1. Jede im Adreßbuch des Deutschen Buchhandels aufgenommene Firma, die im Börsenverein durch ein Mitglied, vertreten wird, hat für das Rechnungsjahr 1924 einen außerordentlichen Betriebsbeitrag zu zahlen. Wird die- Firma durch nuhrere Mitglieder vertreten, so tritt hierdurch keine Erhöhung des Betriebsbeitrages ein. Werden die Geschästsergebnisse mehrerer Firmen nur durch eine gemeinsame Bilanz ausgewiesen, so sind diese Firnien als ein Betrieb zu betrachten. Die sonstigen Beiträge der Mitglieder werden durch diesen außerordentlichen Betriebsbeitrag nicht berührt. 2. Dem Börsenverein gegenüber wird das nach seinem Eintritt in den Börsenvercin älteste Mitglied gemäß 8 2v, Ziffer 2 der Satzung zur Durchführung dieses Beschlusses verpflichtet. 3. Der Bewag des Betriebes ist nach dem Doppelten des vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1924 erzielten Umsatzes selbst einzuschätzen. Der Betriebsbeitrag ist am 1. August 1924 fällig. Bei Betrieben, die außer Buch-, Kunst-, Musitalien-, Lehrmittel- usw. Handel noch andere Gewerbe umfassen, hat die Einschätzung nur für den Betrieb, aus Buch-, Kunst-, Musikalien-, Lehrmittel- usw. Handel zu ersolgen. 4. Bei der Selbsteinschätzung ist folgende Staffelung als Richtschnur zu nehmen: Staffel Umsatz: (als Umsatz gilt das Doppelte des vom I . Januar bis 30. Juni 1924 erzielten Umsatzes) Grundzahl I bis 30 000 Gm. 3 Gm. II von 30 7S000 „ 8 - III 75 150000 , IS IV ISO 300 000 , 30 „ V 300 500 000 , so „ VI über bOOOOO „ 100 „ ö. Das Mitglied (Punkt 2) hat den auf seinen Betrieb entfallenden Beitrag unter Angabe der Firrna'bis zum 1. August 1924 an die Geschäftsstelle des Börsenvereins zu vergüten, die zur strengsten Verschwiegenheit verpflichtet ist. 6. Erfolgt die Zahlung des Betliebsbeitrages trotz Erinnerung durch die Geschäftsstelle nicht bis zum 1b. August 1924, so wird die Veranlagung vom Rechnungs-Ausschuß vorgenommen. 12«'