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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.06.1889
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1889-06-24
- Erscheinungsdatum
- 24.06.1889
- Sprache
- Deutsch
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3262 Nichtamtlicher Teil. 144, 24. Juni 1889. Blätter nur ans das erste Halbjahr vom I. Januar bis 30. Juni 1888 hätte zu abonnieren brauchen, so ergtebt sich auch aus dem Vorstehenden, daß das Zeitungsgeld für dieses Abonnement nicht, wie angegeben, 102 10 A sondern nur die Hälfte, also bloß 51 .-E 5 H betragen haben, der gesamte, von dem Kläger für den postalischen Bezug der fraglichen Zeit schristen zu bestreiten gewesene Aufwand also aus 51 ^ 75 (5l ^ 5 -ß -j- 70 H) sich belaufen haben würde. Dagegen würde zwar, soviel die monatlichen Heftnummern der Gartenlaube aulangt, der Kläger dieselben von der Post nicht haben er halten tonne», da, wie von der Kaiserlichen Oberpostdirektion Dresden gleichzeitig bezeugt wird, ans die monatlich erscheinende Heftausgabc der Gartenlaube von der Post Bestellungen nicht angenommen werden. Es dars aber unbedenklich angenommen werden, daß der Kläger die hier in Betracht kommenden Mouatsheftuummern im Wege des Buchhandels zu dem angegebenen, vom Kläger au sich nicht bestrittenen Gesamtpreise von 2 >6 40 H habe beziehen können. Hiernach würde der Kläger, um die ihm vom Beklagten vorenthal- tcnen Zeitschriften sich anderwett verschaffen und seinen Abonnenten liefern zn können, einen Gesamtaufwand von nur 54 15 (51 75 H.-j- 2 40 zu bestreiten nötig gehabt haben. Die Möglichkeit eines aus den vorbezcichneten Wegen zu erreichenden nndcrweitcn Bezuges der in Rede stehenden Zeitschriften konnte dem Kläger in seiner Eigenschaft als Buchhändler nicht unbekannt sein. Anderseits wußte der Kläger, wie aus dem von ihm selbst Bemerkten zu entnehmen ist, daß eine von ihm ausgehende, bei den Verlegern der betreffenden Zeitschriften zn bewirkende, direkte Bestellung der letzteren zufolge der in Leipzig bestehenden Buchhändlerusanee zn keinem Erfolge führen werde Wenn daher der Kläger, anstatt ans die Wochennummcrn der Gartenlaube alsbald bei der Post zu abonnieren, zunächst versucht hat, die betreffenden Nummern von dem Bei leger, der Firma Ernst Ketl's Nachfolger in Leipzig, direkt zu erhalten, so hat er sich die hierdurch seinen Abonnenten gegen über eingetretcne Verzögerung der Licferuugsmöglichkeit und die hierdurch entstandenen etwaigen Nachteile selbst znzuschreiben. Ueberdies würde auch des entstandenen Aufschubs ungeachtet nicht einmal anzunehmen sein, daß der vom Kläger gerügte Lieferungsverzug durch ein nachträgliches Postabonnemcnt nicht wieder gut zn machen gewesen sei, da der Kläger selbst zngicbt, daß seine Abonnenten nicht sofort bei einem einmaligen Ausbleiben der Zeitschriften, sondern erst infolge der fortgesetzten Nicht lieferung gegen Ende Juni von ihm nbgegangcn seien. Ebenso unbeacht lieh ist das weitere Anführen des Klägers, wonach er angenommen haben will, daß auch bet einem Abonnement durch die Post der Verleger der Gartenlaube die Lieferung der betreffenden Nummern so lange verweigert haben würde, als nicht der Beklagte wegen seiner Ansprüche aus dem Kommissionsverhältntssc von dem Kläger befriedigt gewesen wäre, da, wie der Kläger ebenfalls wissen mußte, die Postverwaltung die bei ihr be stellten Zeitschriften in eigenem Namen, also dergestalt bezieht, daß die Namen ihrer Abonnenten den Verlegern selbst nicht genannt werden. Daß der Kläger die zur Bezahlung des Postabonnements erforder lichen Geldmittel nicht zur Verfügung gehabt habe, kann und will derselbe nicht behaupten. Auch ist der erforderliche Geldbetrag nicht so bedeutend, daß dies zumal bei einem Buchhändler vorausgesetzt werden könnte. Ebensowenig läßt sich sagen, daß dem Kläger die Bestreitung des erfor derlichen Aufwandes von dem Gesichtspunkte nicht zugemutct werden könne, weil derselbe außer Verhältnis stehe zu der Höhe des vom Kläger erlittenen Schadens, da der letztere viel umfänglicher ist und eine bei weitem höhere Summe, ca. 650 umfaßt. Hiernach handelte der Kläger nicht wie ein ordentlicher, aufmerksamer HauSvater, wenn er es unterließ, die vorerwähnten, zur Vermeidung dieses angeblich viel höheren Schadens erforderlichen und geeigneten Vor kehrungen zu treffen. In dem für ihn günstigsten Falle kann es sich daher nur um Erstattung desjenigen Aufwandes handeln, welchen er not wendigerweise hätte bestreiten müssen, um die ihm aus der Vorenthaltung der Zeitschriften drohenden Nachteile (den Verlust seiner Abonnenten und Knndenl abzuwenden. Anderseits muß aber auch hinsichtlich dieses, dem oben Gesagten zu- solge sich aus zusammen 54 15 ^ beziffernden Aufwandes die insoweit für die Schadenersatzpflicht des Beklagten maßgebende Voraussetzung als vorhanden gelten, daß dem Kläger durch die unterbliebene Lieferung der Zeitschriften zum mindesten ein jenem Auswande gleichkommender Schaden erwachsen sei. Denn wie von den Zeugen bestätigt wird, daß sie zu der hier in Frage kommenden Zeit auf die von ihnen angegebenen, zn den von dem Beklagten dem Kläger vorcnthaltenen Zeitschriften gehörigen Blätter bei dem Kläger abonniert, jedoch zufolge der Nichtlieferung der selben das Abonnement aufgegeben und bei Konkurrenten des Klägers abonniert haben, so ergiebt sich auch ans den weiteren Angaben der Mehrzahl dieser Zeugen, daß dieselben zufolge der Aufgabe des Abonne ments auch als sonstige Kunden des Klägers weggeblicben sind, nament lich den Bezug ihrer Drucksachen, Bücher und Schreibmaterialien aus dem Geschäfte des Klägers aufgegeben bezw. wenigstens eingeschränkt haben. Faßt man dies alles zusammen und berücksichtigt man namemlich den bnchhändlcrischcn Verdienst, der dem Kläger aus dem Zeitschriftenabonne ment erwachsen ist, tu Verbindung mit dem weiteren, aus den Zeugen aussagen sich ergebenden Umstande, daß der Bedarf an Büchern, Druck sachen, Schreibutensilien und.Schreibmaterialien bei einzelnen Kunden des Klägers nicht unbedeutend gewesen ist, so kann unbedenklich angenommen werden, daß der Schaden, welchen der Kläger dadurch erlitten hat, daß zufolge der unterbliebenen bez. nicht rechtzeitig erfolgten Lieferung der Zeitschriften die Zahl seiner Abonnenten und Kunden sich verringert hat, den Betrag desjenigen Aufwandes zum mindesten erreicht, welchen er zur Verhütung dieses Schadens hätte aufwenden müssen. Demzufolge war der Beklagte nach Höhe eines Betrages von 54 ^ 15 samt Zinsen davon zu 60/g seit dem 6. September 1888 als dem Tage der Klagzustellung dem Klagantrage gemäß zn verurteilen, soweit dagegen der Kläger ein Mchreres fordert, die Klage abzuwcisen.-- Vermischtes. Zur Wettinfeier. — Zur Jubelfeier der achthundertjährigen Herr schaft des Hauses Wettin hat der Vorstand des Börsen Vereins die Ehre gehabt. Seiner Majestät König Albert von Sachse» das nachstehende Huldigunzsschreiben unterthänigst überreichen zu lassen: Allerdurchlauchtigster Großmächtigster König, Allergnädigster König und Herr! Seit Jahrhunderten haben die erlauchten Fürsten des Hauses Wettin ihre weise Fürsorge der Entwickelung des deutschen Buchhandels gewidmet. Schon Kurfürst August der Erste lenkte mit feinem Kunst- verständniß den Geschmack seiner Zeit in die richtige Bahn. Er weckte die Freude am Buche, das nun erst aus einem Bedürfnis; des Gelehrten zum Spender heiteren Lebensgenusses sich entwickelte. Daß der deutsche Buchhandel seinen Lentralpunkt in Leipzig ge funden hat, das war die natürliche Folge der von Eurer Majestät Vor fahren mit hoher Einsicht getroffenen Maßnahmen. Euer Majestät Allerhöchstselbst haben de» Börsenverein der Deutschen Buchhändler unter Ihren gnädigsten Schutz genommen, seiner Hut eine herrliche Sammlung früher Drucke anvertrant. Noch kostbareres danken wir Eurer Majestät. Als vor Jahresfrist Euer Majestät dem Börsenverein die hohe Gnade erwiesen, das Fest der Einweihung des neuen Geschäftshauses durch Altcrhöchstihre Gegenwart zn verherrlichen; als ans dem Munde des Vorstehers Euer Majestät die Schilderung der bedrängten Lage des deutschen Sortimentsbuchhandels entgegen zu nehmen geruhten, da wagten wir auf eine baldige Er füllung unserer Wünsche kaum zu hoffen. Eurer Majestät an die hohen Landesbehörde» ergangener Weisung allein ist der heilsame Umschwung znzuschreiben, der sich zu vollziehen anfängt. Schon wirkt das erhabene Beispiel segensreich weiter. Die treue Arbeit des kleinen Geschäfts mannes beginnt wieder ihres Lohnes froh zu werden. Tausend Herzen schlagen mit uns Eurer Majestät dankerfüllt ent gegen. Mit Tausenden unseres Standes flehen wir: Gott schühc in alle Znlnmft -as erlnnchle Kans Mcttin! Gott segne und erhalte Eure Majestät.' In unwandelbarer Treue und tiefster Ehrfurcht Eurer Majestät allerunterthänigster Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zn Leipzig. Adolf Kröner. Dr. Adolf Geibel. Franz Wagner. Dr. Eduard Brockhaus. Paul Siebeck. Heinrich wiehern. Leipzig, Stuttgart, Freiburg i. B., Hamburg, am Juni IMY. Die Huldigungsschrift ist im Stile deutscher Wiegendrucke in Schwarz druck von W. Drug ulin in Leipzig und in Buntdruck von Wezcl Naumann in Neudnitz-Leipzig ausgcführt. Beide rühmlichst bekannten Firmen haben sich, wie nicht anders zu erwarten, in diesem Prachtstück zu einer Musterleistung der Buchdruckerkunst vereinigt. Allgemeiner Beachtung wurde die Decke gewürdigt, welche, von Herrn Hofbuchbinder Gustav Fritzsche in Leipzig hergestcllt, vor der Absendung wenige Tage in der Ausstellung des Buchgewerbemuseums im Buch- händlerhause zu sehen war. Die Art ihrer Herstellung greift wie der Druck aus längst vergangene Zeiten der Blüte der Buchbinderkunst zurück, in deren Technik Herr Fritzsche neuerdings einen wohlbcgründeten Nus erworben hat. Das Material des Einbandes ist geglättetes naturfarbenes Rindslcder, aus welchem die Verzierungen ausgeschnitten und, soweit die Zeichnung nicht eine glatte Fläche verlangte, Hochgetrieben sind. Diese sogenannte Punzarbeit kann nur mit der Hand bewirkt werden und er fordert die höchste Geschicklichkeit, Aufmerksamkeit und Geduld des Ar beiters. Die Mitte des Vorderstücks bildet das hochgetriebene und farbig aus gemalte sächsische Landeswappen, auf dem Bruststück des Reichsadlers unter der Kaiserkrone sich erhebend, welcher als Untergrund zart ein geschnitten ist und die Mittelsläche ausfüllt. An den Ecken des Mittelstückes links der Merkurstab des Buchhandels, rechts das Leipziger Stadtwappen, dazwischen über einem Bogen die Jahreszahlen 1089—1889. Der um gebende Rand zeigt hochgetriebenc Blattornamcnte zwischen kreuzweise ge-
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