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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.06.1889
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1889-06-24
- Erscheinungsdatum
- 24.06.1889
- Sprache
- Deutsch
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3261 144, 24. Juni 1889. Nichtamtlicher Teil. für ihre Leistungen und Bemühungen um den Verein auch in dem abgelaufenen Vercinsjahre. Ich bitte Sie, diesen Ihren schuldigen Dank durch Erheben von den Sitzen zu erkennen zu geben. (Sämtliche Mitglieder erheben sich.) Vorsitzender: Meine Herren, ich bin mir bewußt, für meine Person diesen Dank nicht zu verdienen; nichtsdestoweniger freut er mich von Herzen. Was meine Vorstandskollegen betrifft, so mögen dieselben eher etwas von diesem Verdienste suhlen, namentlich unser verehrter Kassierer, Herr Schöpping, welcher sicherlich am meisten Mühewaltung gehabt hat. Jedenfalls wer den auch sie sich Ihrer freundlichen Anerkennung freuen. Ich erkläre die Generalversammlung für geschlossen. Gerichtsentscheidung. Bnchhändlerischer Kommissionär. Schädigung des Kommittenten durch Einhaltung von Zeitschriften. Minderung des Ersatzanspruches wegen teilweisen eigenen Verschuldens. (Nach Wcnglers Archiv für civilrcchtliche Entscheidungen.) Der Kläger forderte vom Beklagten, welcher als buchhändlerischer »Kommissionär ihm eine Anzahl Zeitschriften zu besorgen übernommen hatte, Ersatz desjenigen Schadens, welcher ihm dadurch entstanden war, daß Beklagter die fraglichen Drucksachen in der Zeit vom 11. Mai bis 10. Juli 1885 Wege» eines unbeglichenen Dcbetsaldos des Klägers znrück- behalten hatte. Mittels des am 23. November 1887 verkündeten, in Rechtskraft iibcrgcgangenen lirieiles des Berufungsgerichts war unter Abänderung der erstinstanzlichen, die Klage abweisenden Entscheidung der klagbar ge machte Schadenansprnch seinem Grunde nach als zu Recht bestehend anerkannt worden. In der weiteren, die Feststellung des Schadenbetrages betreffenden Verhandlung vor dem Berufungsgerichte stellte der Kläger den Antrag, den Beklagten zu Bezahlung von 009 ^ 80 ^ samt Verzugszinsen von 304 ^ 90 ^ seit dem Tage der Klagzustellung und von 304 91 ^ seit dem 1. Juli 1887 kostenpflichtig zu verurteilen, indem er seinen an geblichen Schaden hinsichtlich der Existenz und Höhe desselben im wesent lichen ans folgende Behauptungen stützte: Er habe im zweiten Quartal des Jahres 1885 die in der — von ihm überreichten — Anlage anfgeführten Zeitschriften in der dort angegebenen Anzahl von Exemplaren bezogen. Diese Zeitschriften habe ihm der Beklagte in der Zeit vom II. Mai bis 10. Juli 1885 widerrechtlich vorenthalten, wodurch er außer stand gesetzt worden sei, die Zeitschristen seinen Abonnenten liefern zu können. Zufolge der Nichtlieferung der Zeitschriften seien seine Abon nenten von ihm abgegangen und hätten ans die betreffenden Zeit schriften fernerhin bei Konkurrenten des Klägers abonniert, wozu sie inc-besondere auch um deswillen mit veranlaßt worden seien, weil sich zufolge der unterbrochenen Lieferung der Zeitschriften iit N. und Umgegend allgemein das Gerücht verbreitet habe, daß der Kläger in schlechte Vermögensverhältniffe geraten sei und der Zusammenbruch seines Geschäfts bevorstehe. Durch den Abgang seiner Abonnenten sei dem Kläger auf die nächsten zwei Jahre ein Gewinn von mindestens 109 ^ 80 ^ entgangen, welchen er auf diese Zeit ohne den Eintritt jenes Er eignisses an Provision für die abonnierten Zeitschriften verdient haben würde. Der Verlust des Klägers hinsichtlich des Zeitschriftenabonne ments sei aber noch höher als ans diesen Betrag zu veranschlagen, da er unter den vorliegenden Umständen auch keine neuen Abon nenten ans Zeitschriften habe erwerben können. Außer diesen dem Kläger durch Abonnementsvcrlust und die gleichzeitig über seine Vermögensverhältniffe in Umlauf gesetzten ungünstigen Gerüchte entstandenen Nachteilen sei ihm auch noch ein weiterer Schaden dadurch erwachsen, daß die früheren Abonnenten der Zeitschriften, welche vorher aus dem vom Kläger überdies noch betriebenen Buchhandlungs- und Utensiliengeschäfte ans Anlaß der zwischen ihnen und dem Klüger bereits durch das Abonnement begründeten Geschäftsverbindung ihre Bedürfnisse an Drucksachen, Büchern und Schreibmaterialien bezogen hätten, mit Ausgabe der bestehenden Abonnementsgeschäftsverblndung auch als Kunden dieser Artikel vom Kläger ab- und zu Konkurrenten desselben überge gangen seien. Ueberdies seien, weil sich infolge des Abbruches der Zeit schriftenlieferung das Gerücht verbreitet habe, daß es mit dem Kläger schlecht stehe, auch noch andere, zu den Abonnenten nicht gehörige Kunden des Klägers weggeblieben bezw. zu Konkurrenten desselben übergegangen und neue Kunden nicht hinzugekommen. Hierdurch — durch den Verlust der Kunden seines übrigen Buchhandel- und Schreibmittelbedarfs — sei dem Kläger für die dem schädigenden Ereignisse folgenden zwei Jahre ein weiterer Gewinn von mindestens 500 ^ entgangen. Kläger bezifferte demnach seinen Schaden aus mindestens 610 Derselbe wurde jedoch in dem am 22. .Februar 1889 verkündeten Urteile des Königlichen Oberlaude-gcrichts auf im ganzen 54 ^ 15 ^ ermäßigt. Aus den Gründen ist folgendes hervorzuheben: -Dagegen muß der Kläger sich einer ÄbMinderung des geforderten Schadenbetrages von dem in Z 688 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorge sehenen Gesichtspunkte unterwerfen, wonach der Beschädigte — abgesehen von dem Falle einer absichtlichen Verschuldung — Ersatz desjenigen Schadens nicht verlangen kann, welcher von ihm durch Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen, ausmcrksamen Hausvaters hätte abgewendet werden können. In dieser Beziehung kommt folgendes in Betracht. Wenn auch im allgemeinen als Regel gilt, daß der Beschädigte positive Handlungen zur Abwendung oder Verminderung eines ihm drohen den Schadens vorznnehmen nicht verpflichtet ist, so erleidet diese Regel doch dann eine Ausnahme, wenn der Beschädigte dasjenige unterläßt, was jeder verständige Mann an seiner Stelle zu dem angegebenen Zwecke thun würde, insofern solchenfalls der ursächliche Zusammenhang zwischen der rechtsver ctzcnden Handlung und dem entstandenen Schaden insoweit verneint und der letztere nicht ans jene, sondern ans die eigene Nachlässig keit des Beschädigten znrückgeführt werden muß, zu vergl. Mommseu, Beiträge zum Obligationenrechte, II. Abteilung, zur Lehre vom Interesse, A 16, Seite 157 flg., Seite 159, Entscheidungen des Reichsgerichts, Band 111, Seite 203, Menglers Archiv, Neue Folge II, Seite 159 flg. Von diesem Gesichtspunkte durfte der Kläger insbesondere nicht die Mittel und Wege von der Hand weisen, welche sich ihm ohne besondere Schwierig keiten eröffnelcn, um die ihm vorenthaltenen Zeitschriften sich durch ander weiten Bezug verschaffen und auf diese Weise seinen Abonnenten gerecht werden zu können. Hierzu war ihm auch hinsichtlich der in wöchentlichen Lieferungen erscheinenden Zeitschriften insofern die Möglichkeit geboten, als er die Zeitschriften von der Post hätte beziehen können. In dem Zeugnisse der Kaiserlichen Oberpostdirektion zu Dresden vom I. August 1888 ist zwar gesagt, daß der Klüger, um in der Zeit vom II. Mai bis zum 10. Juli 1885 die Nummern der hier in Frage stehen den Zeitschriften zu erhalten, nach Ausweis der Zeitungspreisliste sür 1885 bei der Post hätte abonnieren müssen auf: die wöchentlich erscheinenden Nummern der Gartenlaube, Schorers Familienblatt, die Münchener humoristischen Blätter, lieber Land und Meer, die deutsche Romanbibliothek, und die neue Musikzeitung (Kölns: für die beiden Vierteljahre vom 1. April bis 30. Juni und 1. Juli bis 30. September 1885, dagegen: auf die Fliegenden Blätter: für die beiden Halbjahre vom I. Januar bis 30. Juni und vom I. Juli bis 31. Dezember 1885, sowie daß bei dem Bezüge dieser Blätter sür den angegebenen Zeit raum ausweislich der dem Zeugnisse unter a beigesügtcn Zusammen stellung an Zeitungsgeld insgesamt 102 10-H, außerdem aber für die Nachbestellung einer jeden Zeitschrift eine Postgebühr von je 10 (Porto sür die Nachbestellung) zusammen also noch 70 H zu entrichten gewesen fein würden. Die diesen Angaben zu gründe liegende Voraussetzung ist jedoch insofern eine irrtümliche, als nicht, wie danach angenommen worden ist, gleichzeitig auch die in der Zeit vom 1 bis 10. Juli, sondern ledig lich die in der Zeit vom l l. Mai bis 30. Juni 1885 erschienenen Num mern der fraglichen Zeitschriften dem Klager von dem Beklagten voreut- haltcn worden sind und daher nur bezüglich dieser letzteren, nicht auch wegen jener ersteren Nummer» für den Kläger die Notwendigkeit eines anderweiten Bezugs durch die Post bestanden haben würde. Denn durch ausdrückliches Pnrteicneiuverstündnis ist nachträglich sestgestellt worden, daß die zwischen de» Parteien begründet gewesene Gefchttstsverbindung mit dem 1. Juli 1885 durch Kündigung gelöst worden ist und daß daher der Beklagte dem Kläger auf die Zeit nach diesem Tage, für das dritte Quartal 1885, keine Zeitschriften mehr zu liefern gehabt mithin auch keiue in der Zeit vom 1. bis 10. Juli 1885 erschienene Nummern vorenthalten hat. Wie daher, da die dem Kläger von dem Beklagten vorenthaltcnen Zeitschriften lediglich in das zweite Quartal 1885 fallen, nach Lage der Sache angenommen werden muß, daß der Kläger, um sich die hiernach benötigten Zeitschriften durch anderweiten Bezug von der Post zu ver schaffen, nicht auf die beiden Vierteljahre vom 1. April bis 30. Juni und vom 1. Juli bis 80. September, bezw. soviel die Fliegenden Blätter anlangt, nicht auf die beiden Halbjahre vom 1. Januar bis 30. Juni und vom 1. Juli bis 31. Dezember 1885, sondern nur auf das zweite Quartal vom 1. April bis 30. Juni und bezw. hinsichtlich der Fliegenden
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