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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.08.1874
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 24.08.1874
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- Deutsch
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und dennoch ist das königl. preußische Gcneral-Post-Amt, oder das Reichs-Post-Amt der Ansicht, das genüge noch lange nicht, NM die Bildung in jede Hütte zu tragen, und dies zu einer Zeit, wo auch die kleinste Hütte eines Dörfchens sich gewiß wöchentlich einmal mindestens des Besuchs eines Kolporteurs zu erfreuen hat. Im ersten Viertel dieses Jahrhunderts hatte die königl. preu ßische Post die Berechtigung des alleinigen Personcntransportcs; jeder Lohnkutschcr oder Wagcnbesitzcr, der für Geld Personen von einem Ort nach einem andern schaffen wollte, mußte sich für jede solche Fahrt einen Postschein, der, glaube ich mich zu erinnern, l ü Sgr. kostete, beschaffen, und jeder Gendarme hatte das Recht, Personenwagen ans den Straßen anzuhaltcn »nd sich den Postschein vorzcigen zu lassen. Man sah später aber bei der weitern Ent wickelung des Verkehrs ein, daß eine solche Belastung der Gewerb- treibendcn unzulässig sei »nd der Staat keine Gewerbe zu treiben habe. So war es weiter mit der Scehandlung, die durch die über ihre Geschäfte sich mißbillig äußernden Stimmen bewogen wurde, ihren Geschäftsbetrieb bedeutend zu schmälern, weil er zum Schaden der Gcwerbtreibenden gereichte. Man nahm also von Seiten der Staatsgewalt Rücksichten und ließ Billigkcitsgefühle walten. Jetzt leben wir, wie cs scheint, in dem Zeitalter der nicht allein „literarischen" Rücksichtslosigkeiten. Fragen wir: ob denn der Staat das Recht habe, Geschäfte, die einem Theil seiner Bewohner zur Schädigung gereichen, dem großen Ganzen aber zu dienen scheinen, zu treiben, so dürfte sich dasselbe Wohl nicht gerade zu bestreiten lassen. Etwas anderes ist cs aber, wenn wir fragen: ob es billig sei, und da möchte doch eine andere Antwort zu Tage kommen. Der Gewerbtreibcnde muß sein Gewerbe versteuern; eine Reichsgewerbesteuer ist sogar in Aussicht genommen. Das Finanz ministerium verlangt nun also Gewerbesteuer, die Rcichsverwaltung, speciell das Reichspostamt aber verlegt den Gewerbtrcibcndcn den Weg, diese Steuer zu verdienen. Eine sonderbare Erscheinung. Der Buchhandel, ganz besonders der Sortimentsbuchhandel hat sich eben keiner besonder» staatlichen Fürsorge zu erfreuen; die letzte Gewerbe ordnung hat ihm einen empfindlichen Schlag versetzt, das sühlen wir kleinen Sortimenter der Provinz am allermeisten. Das, was uns von der Post gegeben worden ist, der 4 Pf.-Büchcrbestcllzettel ist, da die 6 Pf.-Correspondenzkarte für alle Welt da ist, ein Geschenk, was gar nicht ins Gewicht fällt, ja Verwirrung in den althergebrachten Organismus des Buchhandels gebracht hat. Mit Schluß dieses Jahres, nach Einführung der Goldwährung, wird dieser Bücher- bestellzcttel Wohl auch ins Schattenreich wandern. Wie können wir uns nun gegen die drohenden Schädigungen, die uns das Reichs-Post-Buch-Amt bringen wird, schützen? Dies ist die Capitalfrage! Petitionen u. s. w. werden gar nichts nützen. Die Stimmen der Fachmänner Verhallen; dies haben die letzten Ver handlungen des Reichstages gelegentlich des Prcßgesetzes in Betreff der Pflichtexemplare auf das schlagendste gezeigt. Zwei theore- tisirende Professoren warfen alle Gründe der Sachverständigen über den Haufen.*) Eine vollständige Vereinigung der Verleger mit Ver bindlichkeit, dem Reichs-Post-Buch-Amt nur zum Ladenpreise zu liefern, demselben also den Weg zu verschließen, das neue Staats gewerbe gewinnbringend zu betreiben, ist auch schwer zu erwarten. Sollte auch eine große Anzahl Verlagshandlungen zum Schutz der Sortimenter dazu geneigt sein, so wird sich eine andere Anzahl keine Gewissensscrupcl machen und Geld nehmen, wo es zu bekommen ist. Und doch dürste in einer solchen Vereinigung noch das einzige Rct- tungsmittcl in der Noth liegen, wenn nicht durch Gesetz, ähnlich dem Pflichtexemplarzwangc, der Verlagsbuchhandel verpflichtet wird, des pp. Nagler vom 9. Juni >842. seinen Verlag dem Reichs-Post-Buch-Amt zu den im Buchhandel üblichen Nettopreisen zu liefern. Die Provinzialvereine schlafen, wenn sie im Adreßbuch auch alljährlich mit Vorständen, Cassirern re. fignriren; die letzte Gewerbe ordnung hat ihnen den Hals gebrochen; der Sortimenterverein ist, wie es scheint, im Verscheiden, und doch müßten wir wünschen, er erholte sich noch einmal und handelte kräftig. Der Börsenvercin wird hoffentlich den Erwartungen des verehrten College» Fr. From- mann in Jena entsprechend austreten. Doch von alledem haben wir, wie gesagt, kaum Erfolg zu erwarten, wenn die Licblingsidee des Hrn. Stephan wirklich weiter zu Tage treten sollte; ihr die Spitze von vornherein möglichst abznbrechcn, ist dem Verlagshandcl mög lich und im Interesse des Gesammtbnchhandels seine Aufgabe; tritt er möglichst einig und entschieden auf, so kann allein ans Erfolg zu rechnen sein. Wird dem Project nicht bald und entschieden eine geschlos sene Phalanx entgegcntretcn, dann gnteNachtProvinzial-Sortiments- buchhandel; mit dem Erscheinen des Rcichs-Post-Buch-Amts ist der Todtengräber desselben da. Wir meinen, der Sortimentsbuchhandel habe seine Mission: „Verbreitung von Kenntniß und Wissen" bis jetzt vollständig erfüllt; er würde auch ferner diese Mission erfüllen und er verdient es wahrhaftig nicht, daß seine steucrzahlenden Glie der gezwungen werden, entweder in den Postdienst als Reichs-Post- Buch-Amts-Secretäre einzutrcten, oder neben dem Handel mit Goe the, Schiller u. s. w. noch den mit Kaffee, Zucker, Cigarren, sauren Gurken, Heringen rc. zu treiben — um der Existenz willen! Das Recht, für unser bedrohtes Recht der Existenz zu kämpfen, kann uns Sortimentern nicht bestritten werden; wir wollen es sesthalten und wacker streiten! Den Kollegen sei schließlich noch die Lectüre des Artikels in Nr. 31 des diesjährigen „Daheim" über „Postncuernngen" aus das wärmste empfohlen; er trifft den Nagel aus den Kopf. 8in66rn8 1814. Misccllcn. Die in Nr. 185 d. Bl. enthaltene, „Ein Curiosum von Rechtspflege" überschriebcnc Mitthcilung veranlaßt das Unter zeichnete Gerichtsamt zu folgender Berichtigung: In dem hier anhängigen, zu dem Vermögen des Buchhändlers Richard Köhler zu Reichenbach eröffneten Kreditwesen hat Heinrich Klemm in Dresden eine Forderung von 6 Thlr. 11 Ngr. 1 Pf. angemeldet, zur Begründung derselben aber nur einen Bücher-Bestellzettel der voigtländischcn Buchhandlung Richard Köhler zu Auerbach i/V., eine Disponenden-Factnr von Friedr. Eng. Köhler's Buchhandlung (Richard Köhler) zu Reichenbach und eine Rechnung beigefügt, etwas Weiteres aber nicht angeführt. Das Anmeldeschreiben sammt dessen Beifügen ist dem Rechtsvertreter im Köhler'schen Kreditwesen, Herrn Advocat Ullrich hier, abschriftlich zugcfertigt, von demselben daraus die in der obigen Mittheilnng abgedrnckte Erklärung anher abgegeben und deren Duplicat durch das Unterzeichnete Gerichtsamt dem Liquidanten Heinrich Klemm in Dresden einfach übersendet worden, eine Bescheidung des Letztere» aber nicht weiter erfolgt. Vielmehr wird, wenn nicht das Köhler'schc Kreditwesen durch Ver gleich sich erledigt, erst in dem zu pnblicirenden Ordnungsbcscheide darüber erkannt werden, ob das, was Klemm zur Begründung seiner Forderung vorgebracht hat, dazu ausreicht und eventuell, in welcher Rangordnung dieselbe zur Befriedigung gelangt. Es ist daher un wahr, daß Heinrich Klemm eine Bescheidung von dem Unterzeich neten Gerichtsamtc zugegangen sei, cs ist ferner unwahr, daß Klemm mit seiner Forderung abgewiesen worden, und endlich ist es unwahr, daß Klemm in Kosten verurtheilt worden sei. Hätte der Einsender des betreffenden Inserats sich die Mühe genommen, sich über den Sachverhalt genau zu erkundigen und nöthigensalls belehren zu 408*
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