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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.12.1871
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1871-12-23
- Erscheinungsdatum
- 23.12.1871
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- Deutsch
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^ 296, 23. Deccmber. Nichtamtlicher Theil. 4307 »daß nichts von Pasquillen, sie seien auch wider wen sic wollen, oder sonst etwas darinnen sein sollte, so Einen oder den Anderen, zumal „Standcs-Pcrsonen" verleben könnte«. Diese Ucbcrtragungs- acte begründet zugleich die Befugniß der Postbeamten zum Debit der Zeitungen- Die Postämter mußten auch damals noch Zei tungsberichte machen, woraus die »Staats-Zeitung« vielfach ihre Nachrichten schöpfte. Diese Einrichtung (der Zeitungsberichte) hat über 200 Jahre bestanden und wurde erst 1848 abgeschafft. Die Berichte waren zuletzt ganz handwerksmäßig abgefaßt und ließen in ihrer Mehrheit, wie sich denken läßt, an Dürre nichts zu wünschen übrig. Außer der officiellen »Staats-Zeitung« bestand in Berlin seit dem Jahre 1628 eine Zeitung unter dem Titel »P o st av isen«, welche wöchentlich erschien. Friedrich Wilhelm I. verbot 1722 diese Zeitung, ertheilte aber zu ihrer Fortsetzung das Privilegium dem Buchhändler Rüdiger; auch diesem wurde es bald wieder entzogen, weil er mehrmals mißliebige Sachen veröffentlicht hatte. 1751 er hielt das Zeitungs-Privilegium der Buchhändler Voß. Wenige Jahre vorher hatte auf Aufforderung Friedrich II. Hände in Berlin die unter dem Titel »Berlinische Nachrichten von Staats und gelehrten Sachen« noch heute erscheinende Zeitung gegründet. — Der König lieferte sowohl der Vossische», wie der »Haude'schen Zei tung« öfters eigenhändig Beiträge und häufig genug Notizen, welche das Publicum von anderen wichtigeren politischen Sachen ablciten sollten. Des großen Königs Ausspruch: »Zeitungen, wenn sie interessant sein sollen, dürfen nicht genirt werden« ist bekannt und unter seiner Regierung wurden sie auch nicht genirt. Am schlimmsten erging es den Zeitungen unter der franzö sischen Herrschaft, denn Napoleon verfolgte das Aufquellcn der Wahrheit und der öffentlichen Meinung häufig genug auf blutige Weise. Von der neueren Zeit, von derzeit der Censur und Verfol gung der Presse, von dem Auswüchse der Preßfreiheit und dem- enormen Aufschwünge des Zeitungswescns seit Ende der vierziger Jahre können wir, als bekannt, absehen. Hoffentlich ist auch die Aufhebung der mißliebigen Zeitungssteuer, der tax ob knorvisäAs nicht mehr fern. Wir können hierbei nicht umhin, der langjährigen, umsichtigen und liberalen Leitung des Zeitungs-Comtoirs, jetzigen Kaiserlichen Post-Zeitungs-Amtes, seitens des Geheimen Rathes Sinell zu ge denken, unter dessen Regime das Zeitungs-Erpeditionsgeschäft einen so enormen Aufschwung genommen, daß man neuerdings ernstlich an zeitgemäßere Einrichtungen denkt. Wenn noch manche Beschrän kungen des Zeitungsvertriebs durch die Post, wie die Versendung beliebiger Probenummern, die Annahme von kurzen Abonnements, Ueberweisung von Zeitungen re. bestehen, so läßt sich doch anneh- mcn, daß bei dcrRührigkeit desGeneral-Post-Directors Stephan, dem der Verkehr in neuester Zeit viel Erleichterungen zu danken hat, auch in dieser Beziehung der Zeit Rechnung getragen wird. Der enorme Hebel, der aus den Zeitungen für Bildung und Gesittung erwächst, wird von keiner Seite mehr ernstlich verkannt werden, und so erwarb sich die Presse mit Recht den Titel: der sechsten Großmacht. (Berliner Fremden- u. Anzeigeblatt.) Rechtsfälle. Erlaubter und unerlaubter Nachdruck. Die Begründung eines vom obersten Gerichtshof des König reichs Bayern vor einigen Wochen erlassenen Erkenntnisses, den Schutz der Urheber-Rechte an literarischen Erzeugnissen betreffend, dürfte auch für weitere Kreise Interesse haben. Der Redacteur der in Bayreuth erscheinenden „Oberfränkischen Zeitung" hatte den vom Bibliographischen Institut zu Hildburghausen verlegten „Ergän- zungsblättcrn" zwei längere Artikel entnommen, nnd dieselben in der Beilage des genannten Blattes, betitelt: „Familienblatter", zuni Abdruck bringen lassen. Die Verfasser jener Originalartikel in den „Ergänzungsblättern" waren ausdrücklich angezogen, und zwar bei dem einen dieser Artikel in einer Note am Anfang des selben, bei dem andern durch Unterzeichnung des Autors am Ende des Artikels. In den „Bayrenther Familienblätlern" befindet sich nun bei dem Abdruck des einen Originalartikels der Name des Au tors unter jeder der einzelnen Abtheilnngen (Fortsetzungen) des selben, während der Autor des andern Originalartikels nur zu Anfang des Abdrucks angegeben war. Bemerkt muß noch wer den, daß in obigen „Ergänzungsblättern" eine Untersagung des Abdrucks nicht enthalten war. Dennoch beantragte das Biblio graphische Institut in Hildburghausen mittelst Eingabe vom 22. Mai dieses Jahres beim Staatsanwalt des königl. Stadtgerichts Bay reuth die Bestrafung des Redactenrs der „Obcrfränkischen Zeitung" (F. Maukisch) wegen gesetzwidrigen Nachdrucks. Gegen das hierauf erfolgte frcisprcchende Urtheil legte die Staatsbehörde Berufung ein, welche das kgl. Bezirksgericht Bayreuth jedoch verwarf; ebenso wurde die von der Staatsbehörde gegen diese gerichtliche Entschei dung wegen „irriger Gesetzesanwendung" beim kgl. obersten Gerichts hof in München erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Bei der gerichtlichen Beurthcilung des vorstehenden Falles kam nun alles aus die Interpretation des Wörtchens „stets" an. In Artikel 9. Abs. 3. des Gesetzes vom 20. Juni 1865, Schutz der Urheberrechte an literarischen Erzeugnissen betr., heißt es nämlich: „Bei dem nach vorstehenden Bestimmungen erlaubten Abdruck eines in einer Zei tung erschienenen Artikels in einer andern Zeitung muß stets die Quelle angegeben werden, aus welcher derselbe geschöpft wurde." „Erlaubt" nach dem Gesetze war erwähnter Abdruck deshalb, weil der Urheber des Originalartikehs den Abdruck nicht untersagt batte; außerdem war in dcmAbdruck auch ausdrücklich dieQuelle desselben angegeben, nur war bei dem abthcilungsweisc erschienenen Abdruck des einen jener Artikel nicht immer bei jeder einzelnen „Fortsetzung" die Quelle angegeben, sondern bloß beim Anfang des Abdrucks des sich durch mehrere Blätter hinziehenden Artikels, worin aber gerade die Staatsbehörde eine Gesetzesübertretung erblicken zu müssen glaubte. Der kgl. oberste Gerichtshof war jedoch anderer Ansicht, und in den Motiven des die staatsanwaltliche Nichtigkeitsbeschwerde verwerfenden Erkenntnisses erscheint namentlich folgende Stelle als bemcrkenswerth, wo cs u. a. heißt: „Es kann die gesetzliche Vor schrift: »es müsse stets dieQuelle angegeben werden«, in einem Falle, in welchem der Abdruck eines Artikels in einer andern Zei tung in Fortsetzungen durch verschiedene Blattnummern geschieht, nicht dahin ausgelegt werden, daß bei jeder Fortsetzung des Ab drucks in den aufeinander folgenden Zeitungsblättern immer wieder neuerdings die Quellenangabe eintreten müsse, indem das Wörtchen »stets« nur in Beziehung steht zu jedem abgedrucktcn Artikel als einem besonderen Erzeugniß geistiger Urheberschaft nnd in Wahrung des geistigen Urheberrechts nur das Erzeugniß als Ganzes im Auge haben kann, wozu es bei äußerlicher Theilung des Erzeugnisses durch Abdruck in Fortsetzungen vollkommen genügt, wenn die Quelle mit dem Beginne des Abdrucks angegeben, .die innere Zusammen gehörigkeit der Bruchstücke aber in den einzelnen Zeitungsblättern ja durch Zurückweisung auf das vorher abgedruckte Bruchstück mit der Bezeichnung »Fortsetzung« auch äußerlich angezeigt, und hierdurch der Leser nothwendig auf die angegebene Quelle des Ar tikels znrückgeführt wird." (Allg. Ztg.) Miscellrn. Entgegnung. — Auf den nach Form und,Inhalt gehässigen Artikel in Nr. 287 des Börsenblattes habe ich kurz Folgendes zu er- 610*
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