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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.07.1924
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- 1924-07-07
- Erscheinungsdatum
- 07.07.1924
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X- 157, 7. Juli 1924. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. d. Dtsch». Buchhandel. c,Zö3 gcbers selbst als ein Beispiel der Beschreibung solcher Einbände dienen kann. Die Beschäftigung mit der alten islamischen Buchbinderei ist aber keineswegs nur ein Sonderzweig der Kunstgeschichte des Orients. Denn unter ihrem erheblichen Einslusse entwickelte sich im IS. und 18. Jahrhundert die neue europäische Einbandkunst, die den Renais sancebaus ausbildete. Nicht wknige seiner noch nicht immer ganz ge lösten historischen Probleme sind mit denen des islamischen Buch einbands verknüpft, und darum ist für die Buchgeschichte des Wiegen- druckzeitalters die Geschichte der morgenländischen Buchbinderei eine nicht unwichtige Hilfswissenschaft. G. A. E. B o g e n g. Kleine Mitteilungen. Gültigkeit des sogenannten kollegialen Abkommens in Berlin — Bei unserer Besprechung der I n au g ural-Dissertation des Htrrn vr. Fritz Pust,eck iu Negens'burg (Bbl. Nr. 141, Seite 8492 ff.), die sich mit dem Thema »Die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Verlags- buchhaudel und Buchdruckgewerbe in der Gegenwart« befaßt, hatten wir auch das sogenannte Berliner Kundens-chntzabkommen unter den Berliner Buchdruckereibesitzern erwähnt und dabei gesagt, daß ein L a n d g e r i ch t s u r t e >i l besiehe, durch das dieses Abkommen für unzulässig erklärt wird. Von befreundeter Seite werden wir nun daraus aufmerksam gemacht — und die »Zeitschrift für Deutsch lands Buchdrucker« brachte bereits eine entsprechende Notiz —, daß dieses Urteil am 27. April 1923 vom Kammergericht aus- gehoben wurde und das aushebende Urteil rechtskräftig geworden ist. Wie wir weiter erfahren, wurden dem Kläger — es handelt sich um den Vorstand der Fachpresse Deutschlands E. V. — die Kosten auscrlegt. Cs ist bedauerlich, daß diese Entscheidung nicht vor die letzte Instanz — das Reichsgericht — gebracht worden ist. Es wird ims dazu noch mitgeteilt, daß dem Reichsgericht die Sache bereits übergeben war, dann aber zurückgezogen wurde, weil man di« Kosten scheute oder sie nicht airfbringen konnte/ Die Bemerkung selbst 'fußte im übrigen aus den Angaben der Dissertation und gab lediglich deren Auffassung wieder. Unzulässige Firmenbezeichnung. — Nach einer Entscheidung des Negisterrichters des Amtsgerichts Berlin-Mitte darf eine offene Handelsgesellschaft, deren Firma neben den Namen der Gesellschafter ein Kennivvrt mit der Hinzufügung »—Verlag« enthält, im Ge schäftsverkehr nicht unter einer Bezeichnung auftreten, die lediglich das Kennwort mit dem Zusatz »Verlag« enthält, sondern muß die Namen ihrer Gesellschafter genau in der zur Eintragung gelangten Form zum Ausdruck bringen. Gegenüber diesen auf der zwingenden Vorschrift des §16 des Handelsgesetzbuchs*) beruhenden Grundsätzen ist es ohne Einfluß, ob die lediglich das Kennwort mit dem Zusatz »—Ver lag« enthaltende Bezeichnung in dem Berufskreise der betreffenden Ge sellschaft bekannt ist und nicht beaustandet wird. Eine gemeinsame Veranstaltung deutscher und englischer Gelehrter zur Kantfcier. — Als nachträgliche Festgabe zur Kantfeier ist das Werk »Die Philosophie des Als-Ob« von Vaihinger, dem Gründer der Kantgescllschafck, in engli sch e r Sprache erschienen. Diese eng lische Übersetzung des Werkes, die aus technischen Gründen erst einige Wochen nach dem 22. April fertiggestellt werden konnte, wird in der Vorrede ausdrücklich als eine gemeinsame Veranstaltung deutscher und englischer Männer zur Kantfeier be zeichnet. Der Verleger der englischen Ausgabe, die bekannte Firma KeganP a ul, Trench,TrübnerLCo. in London, und der Übersetzer, der verdiente englische Gelehrte C.K.Ogden, haben sich mit dem deutschen Verfasser, Professor Hans Vaihinger, und mit dessen Ver leger, Vr. Felix Meiner in Leipzig, zusammengetan, um die Über setzung gerade in der Zeit erscheinen zu lassen, in der Kants Name und Werk in der ganzen gebildeten Welt gefeiert worden ist. Die innere Berechtigung dazu liegt in dem Umstande, daß die »Philosophie deF Als-Ob« ausdrücklich auf Konischen Gedanken fußt. Frit)-Reuter-Gedenkfeier. — Der 50. Todestag des großen platt deutschen Dichters Fritz Reuter (14. Juli) wird an seinem Grabe in Eisenach feierlich begangen werden. Die Geöenkseier ist mit einer Tagung des »Allgemeinen Plattdeutschen Verbandes« verknüpft, dessen 180 Vereine daran teilnehmen werden. Der Vorsitzende des Verbandes *) Hiernach hat die Firma einer offenen Handelsgesellschaft den Namen wenigstens eines der Gesellschafter mit einem das Vorhanden sein einer Gesellschaft andeutenöen Zusatz oder die Namen aller Ge sellschafter zu enthalten. Hermann Quistorf hält die Gedenkrede am Grabe. Die be deutendsten niederdeutschen Voirtrags-kün stier werden bei den Feierlich keiten, die vom 11. bis zum 14. Juli stattfinden, Mitwirken. Paketverkehr mit dem besetzten Gebiet. — Die fremden Zoll- stellen im besetzten Gebiet beschlagnahmen zahlreiche Pakete mit zu- laussgenehmigungspflichtigcn Waren aus dem unbesetzten Deutschland, namentlich nach Orten des Oberpostdirektionsbezirks Köln, weil die Zulaufsgenehmigung vom Absender nicht beschafft und beigefügt ist. Tie Pakete werden nur gegen Zahlung einer hohen Zollstrafe, die neben dem Eingangszoll entrichtet werden muß, herausgegeben. Außer dem wird von den nicht am Zollvrt wohnenden Paketempfängern ver langt, daß sie zur Einlösung der Pakete persönlich bei der ZM- stelle erscheinen. Tie Schädigungen und Weiterungen lassen sich ver meiden, wenn die Paketversender die Zollvorschriften beachten. Der Meistbetrag einer Postanweisung nach dem Gebiet der Freien Stadt Danzig, Italien, den Niederlanden, Österreich und der Schweiz ist mit Wirkung vom 1. Juki ab auf den Gegenwert von 100 Nentenmark erhöht ivorden. Postpakete ohne und mit Wertangabe bis 1000 Fr. nach A l - bauten können jetzt zur Beförderung auf dem Landwege über Österreich oder die Tschechoslowakei crbgesandt werden. Nähere Aus kunft erteilen die Postanstalten. Zur Marktlage. (Bericht der Matgria-Direktiou vom 30. Juni 1924.) — Wie in den verschiedenen Wochenberichten des letzten Monats vorausgesagt, ist auch neuerdings wieder eine Verschlechterung der Wirtschaftslage eingetreten. Die Arbeitslosenziffern werden von Tag zu Tag größer; Betriebsstillegungen sind an der Tagesordnung. Bei der sächsischen Regierung sind z. B. in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 260 und vom 1. April bis 21. Juni 286 Betriebsstillegungen in Sachsen gemeldet worden. Allein in den drei Wochen vom 1. bis 21. Juni sind 180 Stillegungen angezeigt worden. Weitere Meldungen gehen täglich ein, etwa 15 jeden Dag. Neben diesen Betriebsstill legungen tritt die Arbeits-Verkürzung ein; größtenteils wird dazu übergegangen, nur acht Stunden je Tag zu arbeiten, wo bisher neun Stunden gearbeitet worden ist. Ferner lagen Mitteilungen vor, daß viele Betriebe je Woche nur 24 Stunden arbeiten. Die Aufbringung der Mittel für die Löhne ist sehr schwer, und viele Betriebe zahlen tatsächlich ihren Arbeitern die Löhne ab. Daß es soweit kommen konnte, liegt an dem zu scharfen Zusassen der Neichsbank und dem zu scharfen Vorgehen der Steuerbehörden. Jeder Geschäftsmann muß heute zufrieden sein, wenn er nach einer Reihe von Wochen seine Ware bezahlt bekommt. Die Steuerbehörden haben kein Mitleid und be rechnen mit dem Augenblick der Fälligkeit die prozentualen Zuschläge, und es dauert nicht lange, dann wird mit Pfändung gedroht. Die Zinssätze für Überziehungen, wenn überhaupt solche gestattet werden, sind noch heute sehr hoch, und nach Äußerungen der Privatbanken sollen diese Zinssätze noch erhöht werden- Die Leipziger Gerichte haben sich mit der Frage: »W e l ch c Z i n s s ä tz e s i u d berechtigt und welche nicht?« beschäftigt und haben eine Norm ausgestellt, wonach die Leipziger Gerichte bei Streitfällen den Zinssatz von 2A je Monat 24A im Jahr für richtig erachten und in Streitfällen nicht über diesen Zinssatz hinansgehen wollen. Liegen aber irgendwelche be sonderen Verhältnisse vor, so wird es dem Richter anheimgestellt, von sich ans diese Norm zu verlassen, d. h. darunter oder darüber zu gehen. Ausdrücklich aber haben die zwölf Kammern der Leipziger Landgerichte beschlossen, au dem Zinssatz von 2A je Monat festzn- halten. Die Folge dieses auerkenuungswerten Schrittes der Leipziger Landgerichte wird sein, daß das Geld, wie während der Inflation die Ware, restlos verschwindet, oder aber, weil keine höheren Prozent sätze genommen werden dürfen, ein versteckter Prozentsatz - iu Form von Provisionen oder irgendwelchen Gebühren erhoben wird. Immer hin, wie schon oben erwähnt wurde, ist dieses Vorgehen der Leip ziger Landgerichte sehr auerkennungswert und wird auch sicher eine Erleichterung auf dem Geldmarkt bringen, wenn eine derartige Ver ordnung nicht eiuseitig von einem Gericht erlassen wird, sondern von den Staats- resp. Neichsbchörden. Es müßte -also diese Verordnung, die äußerst erwünscht ist, noch ergänzt werden durch Aussührnngs- bcstlimMlngen, die auch die iudirekten, versteckten Zinsen filr das ganze Reich regelt oder verbietet. Die Banken hätten dann auch ein begrün detes Recht, die Zinsen für Eiulagegelder wesentlich hcrabzusetzcu. — Bereits mehrmals wurde daraus hing erwiesen, daß ein Preis abbau nur möglich ist, wenn die Möglichkeit des billigeren. Einkaufs besteht. Deutschland hängt sehr stark vom Auslanömarkt ab und' 1203*
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