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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.12.1871
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 27.12.1871
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18711227
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-187112279
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1871
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- Tag1871-12-27
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Wenn mehrere Packcte zn derselben Bcgleitadressc gehören, wird für jedes einzelne Packet die Taxe selbständig berechnet, 8- 3. Porto und Versicherungsgebühr sür Sendungen init Werthangabc, Für Sendungen mit Werthangabc wird erhoben: ») Porto, und zwar: 1) sür Briefe, ohne Unterschied der Schwere derselben, aus die nach 8, 2, ermittelten Entsernungen bis 5 Meilen lhh Sgr,, über 5 bis 15 Meilen , , . 2 „ „ 15 „ 25 „ . , . 3 „ 25 „ 50 4 „ „ 50 Meilen 5 2) für Packete und die etwa dazu gehörige Begleitadresse: der nach §, 2, sich ergebende Betrag; und l>) Versichernngsgebühr, Dieselbe beträgt auf die nach §, 2, ermittelten Entsernungen und nach Maßgabe des angegebenen Werths: iiber 50 bei größere» Summen bis50Thlr, bislOOTHlr, sür je 100 Thlr, bis 15 Meilen , . , . l4 Sgr, 1 Sgr, 1 Sgr, Über15 bis50Meilen 1 „ 2 „ 2 „ „ 50 Meilen , , , 2 „ 3 „ 3 „ Uebersteigt die angegebene Summe den Betrag von 1000 Thalern, so wird für den Mehrbetrag die Hälfte der obigen Versicherungs-Gebührensätze erhoben. Wenn mehrere Packete mit Werthangabe zu einer Bcgleit adressc gehören, wird sür jedes Packet die Dersicherungsgebühr selbständig berechnet. 8. 4. Abrundung und Umrechnung, Die bei der Berechnung des Portos sich ergebenden Bruchtheile eines Silbergroschens werden aus sä, sh, U oder ganze Silbergroschen abgerundet. In den Gebieten mit anderer als derjenigen Währung, welche den vorstehenden Tarifsätzen zum Grunde liegt, sind die aus obigem Tarif sich ergebenden Portobeträgc in die landesübliche Münz- währung möglichst genau umzurechnen. Stellen sich hierbei Bruch theile heraus, so erfolgt die Erhebung mit dem nächst höheren dar stellbaren Betrage, Dem Portosatze von 1 Sgr. wird bei einfachen srankirten Briefen in den Gebieten mit Guldenwährung der Betrag von 3 Kreuzern gegenübergestellt. 8. 5. Couvertiren an die Postanstalten. Werden Briese oder andere Gegenstände vom Absender an eine Pvstanstalt zum Vertheile» couvertirt, so kommt für jede im Couvert enthaltene Sendung das tarifmäßige Porto in Ansatz, 8. «, Termin der Zahlung, Die Postanstaltcn dürfen Briese, Scheine, Sachen -c, an die Adressaten erst dann aushändigen, wenn die Zahlung der Postgefälle erfolgt ist; es sei denn, daß eine terminweise Abrechnung darüber zwischen der Postanstalt und dem Adressaten verabredet wäre, 87. Nachforderung von Porto. Nachsorderung an zu wenig bezahltem Porto ist der Korrespon dent nur dann zu berichtigen verbunden, wenn solche innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe der Sendung angemeldet wird. 8. 8. Abschaffung von Nebengebühren, Für die Abtragung der mit den Posten von weiterher gekom menen Briefe ohne Wcrthangabe, Korrespondenzkarte», gegen er mäßigtes Porto beförderten Drucksachen, Waarenproben oderWaaren- mnster, recommandirten Sendungen, Begleitadrcssen zu Packete», Postanweisungen und Formulare zu Abliefernngsschcinen wird eine Bestellgebühr nicht erhoben, Gebühren sür Postscheine über die Einlieserung von Sendungen zur Post und Gesachgebühren für abzuhvlende Briefe oder sonstige Gegenstände, desgleichen Packkammergeld, kommen nicht zur Er hebung, 8- s. BerkaufvonPostwerthzeichendnrchdiePostanstalten, Die Postanstalten haben, nach näherer Anordnung der Reichs- Postverwaltung, Freimarke» zur Frankirung der Postsendungen be reitzuhalten und zu demselben Betrage abzulassen, welcher durch den Francostempel bezeichnet ist. Die Postanstalten sollen ermächtigt sein, auch mit dem Absatz von Franco-Couverts und von gestempel ten Streifbändern, Postanweisungen und Korrespondenzkarten sich zu befassen, für welche, außer dem durch den Francostempel bezeich- neten Werthbetrage, eine den Herstellungskosten entsprechende Ent schädigung eingehoben werden kann. 8. io. Provision sür Zeitungen. Die Provision für Zeitungen beträgt 25 Procent des Einkaufs preises mit der Ermäßigung aus 12HH Procent bei Zeitungen, die seltener als monatlich viermal erscheinen. Mindestens ist jedoch für jede abonnirtc Zeitung jährlich der Betrag von 4 Sgr, zu entrichten. 8. ". Tarife für den Verkehr mit anderen Po st gebieten. Die Tarife für den Verkehr mit anderen Postgebielen richten sich nach den betreffende» Postverträgen, 8. >2. Aufhebung bisheriger Bestimmungen. Alle bisherigen allgemeine» und besonderen Bestimmungen über Gegenstände, worüber das gegenwärtige Gesetz verfügt, werden hier durch aufgehoben. 8- 13- Innerer Postvcrkehr in Bayern und Württemberg. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden nicht Anwendung aus den inneren Postvcrkehr in Bayern und Württemberg, 8. '4. Anfangstermin. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem l. Januar 1872 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel, Gegeben Berlin, den 28, October 1871, (I„ 8.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck, Erschienene Ncuiftkeitcn dcö deutschen Buchhandel«. (Mitgetheilt von der I. C. Hinrichs'schen Buchhandlung.) vor dem Titel — Titrlauflage. 1° — wird nur baar gegeben.) BSdekcr in Essen. 13727.Berg-u. Hütten-Kalender f. das Schaltj. 1872. 17. Jahrg. 8. Geb. 13728.Ingenieur-Xuleuäer l. !)Ig8eIiinen - u. Hüttenteelinikei. 1872. lieard. v. p. 8tülllen 7. 8. Oeli. * 28
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