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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.12.1871
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- Erscheinungsdatum
- 27.12.1871
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- Deutsch
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nehmen und so lange ganz oder thcilweise zurückzuhallen, bis ent weder die desraudirten Postgefälle, die Geldstrafe und die Kosten gezahlt oder durch Caution sichergestellt sind. 8- 33. Die in den 88. 27. bis 29. bestimmten Geldstrafen fließen zur Postarmen- oder Unterstiitzungscasse. Abschnitt V. Strafverfahren bei Post- und Porto-Defraudationen. 8- 34. Wenn eine Post- oder Porto-Defraudation entdeckt wird, so eröffnet die Ober-Postdirection oder die mit den Functionen der Ober-Postdirection beauftragte Postbehörde mittelst besonderer Verfügung vor Einleitung eines förmlichen Verfahrens dem Ange- fchuldigten, welche Geldstrafe für von ihm verwirkt zu erachten fei, und stellt ihm hierbei frei, das fernere Verfahren und die Ertheilung eines Strafbescheides durch Bezahlung der Strafe und Kosten inner halb einer präclusivischen Frist von zehn Tagen zu vermeiden. Leistet der Angeschuldigte hierauf die Zahlung ohne Einrede, so gilt die Verfügung als rechtskräftiger Strafbescheid; entgegengesetzten Falles erfolgt die Untersuchung und Entscheidung nach Maßgabe der 8§. 35. bis 4K. 8. 35. Die Untersuchung wird summarisch von den Postanstalten oder von den Bezirks - Aussichtsbeamten geführt und darauf im Verwal tungswege von den Ober-Postdirectionen re. entschieden. Diese können jedoch, so lange noch kein Strafbescheid erlassen worden ist, die Verweisung der Sache zum gerichtlichen Verfahre» verfügen, und ebenso kann der Angeschuldigte während der Untersuchung bei der Postbehörde, und binnen zehn Tagen präclusivischer Frist, nach Er öffnung des von letzterer abgefaßten Strafbescheides, aus rechtliches Gehör antragen. Dieser Antrag ist an die Postbehörde zu richten. Der Strafbescheid wird alsdann als nicht ergangen angesehen. Einer ausdrücklichen Anmeldung der Berufung auf rechtliches Gehör wird es gleich geachtet, wenn der Angeschuldigte auf die Vor ladung der Postbehörde nicht erscheint oder die Auslassung vor der selben verweigert. 8- 3«. Bei den Untersuchungen im Verwaltungswege werden die Betheiligten mündlich verhört und ihre Aussagen zu Protokoll genommen. 8. 37. Die Zustellungen und die Vorladungen geschehen durch die Beamten oder Unterbeamten der Postanstalten, oder auf deren Requisition nach den für gerichtliche Insinuationen bestehenden Vor schriften 8- 38. Die Zeugen sind verbunden, den an sic von den Postbehörden ergehenden Vorladungen Folge zu leisten. Wer sich dessen weigert, wird dazu auf Requisition der Postbehörden durch das Gericht in gleicher Art, wie bei gerichtlichen Vorladungen, angehalten. 8. 39. In Sachen, wo die zu verhängende Geldstrafe den Betrag von 50 Thlrn. übersteigt, muß dem Angcschuldigtcn auf Verlangen eine Frist von acht Tagen bis vier Wochen zur Einreichung einer schrift liche» Verthcidigung gestattet werden. 8. 40. Findet die Ober-Postdirection rc. die Anwendung einer Strafe nicht begründet, so verfügt sie die Zurücklcgung der Acten und be nachrichtigt hiervon den Angeschuldigten. 8 41. Dem Strafbescheide müssen die Entscheidungsgründe beigefügt sein. Auch ist darin der Angeschnldigte sowohl mit den ihm dagegen zustehende» Rechtsmitteln (8.42.), als auch mit der Straferhöhung, welche er beim Rückfalle (8. 28.) zu erwarten hat, bekannt zu machen. Der Strafbescheid ist durch die Postanstalt dem Angeschuldigten entweder zu Protokoll zu publiciren oder in der für die Vorladung vorgeschriebencn Form zu insinniren. 8. 42. Der Angeschnldigte kann, wenn er von der Besugniß zur Be rufung aus richterliche Entscheidung keinen Gebrauch machen will, gegen den Strafbescheid den Recurs an die der Ober-Postdirection >c Vorgesetzte Behörde ergreifen. Dies muß jedoch binnen zehn Tagen präclusivischer Frist nach der Eröffnung des Strafbescheides ge schehen und schließt fernerhin jedes gerichtliche Verfahren aus. Der Recurs ist durch Anmeldung bei einer Postbehördc gewahrt. Wenn mit der Anmeldung des Recurses nicht zugleich dessen Rechtfertigung verbunden ist, so wird der Angeschnldigte durch die Postanstalt aufgefordert, die Ausführung seiner weiteren Verthei- digung in einem nicht über vier Wochen hinaus anzusetzenden Termine zu Protokoll zu geben oder bis dahin schriftlich cinzureichen. 8 43. Die Verhandlungen werden hiernächst zur Abfassung des Recursresoluts an die competente Behörde eingesandt. Hot jedoch der Angeschuldigte zur Rechtfertigung des Recurses neue Thatsachen oder Beweismittel, deren Aufnahme erheblich befunden wird, ange führt, so wird mit der Instruction nach den für die erste Instanz gegebenen Bestimmungen verfahren. 8- 44. Das Recursresolut, welchem die Entscheidungsgründc beizu fügen sind, wird an die betreffende Postbehörde befördert und nach erfolgter Publication oder Insinuation vollstreckt. 8. 4L. Mit der Verurtheilung des Angcschuldigte» zu einer Strafe, durch Strafbescheid oder Recursresolut, ist zugleich die Verurtheilung desselben in die baaren Auslagen des Verfahrens auszusprechen. Bei der Untersuchung im Verwaltungswege kommen, außer den baaren Auslagen an Porto, Stempel, Zeugengebühren rc., keine Kosten zum Ansatz. Der Angeschnldigte, welcher wegen Post- oder Porto-Desrau- dation zu einer Strafe gerichtlich verurtheilt wird, hat auch die durch das Verfahre» im Verwaltungswege entstandene» Kosten zu tragen. 8. 4K. Die Vollstreckung der rechtskräftigen Erkenntnisse geschieht nach den für die Vollstreckung sirafgerichtlicher Erkenntnisse im All gemeinen bestehenden Vorschriften, die Vollstreckung der Strafbe scheide oder der Resolute aber von der Postbehörde; letztere hat dabei nach denjenigen Vorschriften zu verfahren, welche für die Ere- cution der im Verwaltungswege festgesetzten Geldstrafen erlheilt sind. Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen. 8. 47. Was ein Briefträger oder Postbote über die von ihm geschehene Bestellung auf seinen Diensteid anzeigt, ist so lange für wahr und richtig anzunehme», bis das Gegentheil überzeugend nachge wiesen wird. 8 48. Tie Postverwaltung ist für die richtige Bestellung nicht verant wortlich, wenn der Adressat erklärt hat, die an ihn eingehenden Postsendungen selbst abzuholen oder abholen zu lassen. Auch liegt
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