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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.12.1871
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 27.12.1871
- Sprache
- Deutsch
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L 297, 27. Dcccmber. Amtlicher Thcil. 4223 Rechte, gegen die zur Erhebung solcher Abgaben berechtigten Kor porationen, Gemeinden oder Privatpersonen statt. 8- 17. In besonderen Fällen, in denen die gewöhnlichen Postwege gar nicht oder schwer zu passiren sind, können ore ordentlichen Posten, die Ertraposten, Eouriere und Estafetten sich der Neben- und Feld wege, sowie der ungehegten Wiegen und Aecker bedienen, unbeschadet jedoch des Rechtes der Eigenthümer auf Schadenersatz. 8- 18. Gegen die ordentlichen Posten, Ertraposten, Eouriere und Estafetten ist keine Pfändung erlaubt, auch darf dieselbe gegen einen Postillon nicht geübt werden, welcher mit dem ledigen Gespann zurückkehrt. Bei Zuwiderhandlungen ist eine Geldstrafe von zehn Silbergrvschen bis zu zwanzig Thalern verwirkt. 8- 1». Jedes Fuhrwerk muß den ordentlichen Posten, sowie den Ertra- posten, Courieren und Estafetten auf das übliche Signal ausweichen. Bei Zuwiderhandlungen ist eine Geldstrafe von zehn Silbergroschen bis zu zehn Thalern verwirkt. 8. 20. Das Jnventarium der Posthaltereien darf im Wege des Arrestes oder der Erecution nicht mit Beschlag belegt werden. 8.21. Wenn den ordentlichen Posten, Ertraposten, Courieren oder Estascttcn unterwegs ein Unfall begegnet, so sind die Anwohner der Straße verbunden, denselben die zu ihrem Weiterkommen erforder liche Hilfe gegen vollständige Entschädigung schleunigst zu gewähren. 8- 22. Die vorschriftsmäßig zu haltenden Postpferde und Postillone dürfen zu den behufs der Staats- und Communalbedürfnisse zu leistenden Spanndiensten nicht herangezogen werden. 8-23. Die Thorwachen, Thor-, Brücken - und Barrierebeamtcn sind verbunden, die Thore und Schlagbäume schleunigst zu öffnen, sobald der Postillon das übliche Signal gibt. Ebenso müssen aus dasselbe die Fährleute die Ueberfahrt unverzüglich bewirken. Bei Zuwider handlungen ist eine Geldstrafe von zehn Silbergroschen bis zu zehn Thalern verwirkt. 8. 24. Aus Requisition der Postbehörden haben die Polizei- und Steuerbcrmten und deren Organe zur Verhütung und Entdeckung von Pvstübertretungen mitzuwirken. 8. 25. Die Postanstalten sind berechtigt, unbezahlt gebliebene Beträge an Personengeld, Porto und Gebühren nach den für die Beitreibung öffentlicher Abgaben bestehenden Vorschriften erecutivisch einziehen zu lassen. Die mit Beitreibung erecutionsreifer Forderungen im All gemeinen betrauten Organe sind verpflichtet, die von den Postan- staltcn angemeldeten rückständigen Beträge an Personengeld, Porto und Gebühren im Wege der Hilfsvollstreckung einzuheben. Dem Ereguirten steht jedoch die Betretung des Rechtweges offen. 8. 26. Die Beträge, welche in einer Sendung enthalten sind, die weder an den Adressaten bestellt, noch an den Absender zurückgcgeben werden kann, oder welche aus dem Verkaufe der Vorgefundenen Gegenstände gelöst werden, fließen nach Abzug des Portos und der sonstigen Kosten zur Postarmen- oder tlnterstützungscaffe. Meldet § sich der Absender oder der Adressat später, so zahlt ihm die Post- > armen- oder Unterstützungscasse die ihr zugesloffenen Summen, jedoch ohne Zinsen, zurück. Nach gleichen Grundsätzen ist mit Beträgen, welche aus Post sendungen eingezahlt sind, und mit zurückgelassene» Passagier- Effecten zu verfahren. Abschnitt IV. Strafbestimmungen bei Post- und Porto-Defraudationen. 8- 27. Mit dem vierfachen Betrage des defraudirten Portos, jedoch niemals unter einer Geldstrafe von einem Thalcr, wird bestraft: 1) wer Briese oder politische Zeitungen, den Bestimmungen der 88. 1. und 2. zuwider, aus andere Weise, als durch die Post, gegen Bezahlung befördert oder verschickt; erfolgt die Beförderung in versiegelten, zugenähten oder sonst verschlossenen Packetcn, so trifft die Strafe den Beförderer nur dann, wenn er den verbot- widrigen Inhalt des Packeis zu erkennen vermochte; 2) wer sich zu einer portopflichtigen Sendung einer, von der Ent richtung des Portos befreienden Bezeichnung bedient oder eine solche Sendung in eine andere verpackt, welche bei Anwendung einer vorgeschricbenen Bezeichnung portofrei befördert wird; 3) wer Postwerthzeichen nach ihrer Entwcrthung zur Frankirung einer Sendung benutzt; inwiefern in diesem Falle Wege» hinzu- getretcner Vertilgung des Entwerthungszeichens eine härtere Strafe verwirkt ist, wird nach den allgemeinen Strafgesetzen beurtheilt; 4) wer Briefe oder andere Sachen zur Umgehung der Portogefälle einem Postbeamten oder Postillon zur Mitnahme übergibt. In den unter Nr. 2 und 3 bestimmten Fälle» ist die Strafe mit der Einlieferung der Sendung zur Post verwirkt. 8 28. Im ersten Rückfälle wird die Strafe (8- 27.) verdoppelt und bei ferneren Rückfällen aus das Vierfache erhöht. Im Rückfalle befindet sich Derjenige, welcher, nachdem er wegen einer der im 8- 27. bezeichnetcn Defraudationen vom Gerichte oder im Verwaltungswege (88. 34., 35.) bestraft worden, abermals eine dieser Defraudationen begeht. Die Straferhöhung wegen Rückfalls tritt auch ein, wenn die frühere Strafe nur theilweise verbüßt, ode/ganz oder theilwcise er lassen ist, bleibt jedoch ansgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der letzten Strafe bis zur Begehung der neuen Defraudation drei Jahre verflossen sind. 8. 2S. Wer wissentlich, um der Postcassc das Personengeld zu ent ziehen, uneingeschrieben mit der Post reist, wird mit dem vierfachen Betrage des defraudirten Personengeldcs, jedoch niemals unter einer Geldstrafe von einem Thaler, bestraft. 8. 30. Außer der Strafe muß in den Fällen des 8- 27. das Porto, welches für die Beförderung der Gegenstände der Post zu entrichten gewesen wäre, nnd in dem Falle des 8. 2S. das defraudirte Per- sonengcld gezahlt werde». In dem Falle des 8. 27. unter Nr. 1 haften der Absender nnd der Beförderer für das Porto solidarisch. 8. 31. Die Dauer der Hast, welche an die Stelle einer nicht beizu treibende» Geldstrafe tritt, ist vom Richter festzusehen und darf sechs Wochen nicht übersteigen. 8. »2. Die Postbehörden und Postbeamten, welche eine Defraudation entdecken, sind befugt, die dabei Vorgefundenen Briefe oder andere» Sachen, welche Gegenstand der Ilebertretung sind, in Beschlag zu 612*
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