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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.12.1871
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 27.12.1871
- Sprache
- Deutsch
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4322 Amtlicher Theil. 297, 27. DeccmLcr. jer Beziehung Sendungen gleichgestellt werden, welche zur Beförderung durch Estafette eingeliesert sind. Für einen durch verzögerte Beförderung oder Bestellung der unter I. bczeichneten Gegenstände entstandenen Schaden leistet die Postverwaltung nur dann Ersatz, wenn die Sache durch die verzö gerte Beförderung oder Bestellung verdorben ist, oder ihre» Werth bleibend ganz oder theilweise verloren hat. Aus eine Veränderung des Conrses oder marktgängigen Preises wird jedoch hierbei keine Rücksicht genommen. Die Verbindlichkeit der Postvcrwaltung zur Ersatzleistung bleibt ausgeschlossen, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die verzögerte Beförderung oder Bestellung n) durch die eigene Fahrlässigkeit des Absenders, oder i>) durch die unabwendbaren Folgen eines Naturereignisses, oder durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes hcrbcigefiihrt worden ist, oder c) auf einer auswärtigen Besörderungsanstalt sich ereignet hat, für welche die Postverwaltung nicht durch Convention die Ersatzleistung ausdrücklich übernommen hat; ist jedoch in diesem Falle die Einlieserung bei einer Deutschen Postanstalt erfolgt, und will der Absender seine Ansprüche gegen die aus wärtige Beförderungsanstalt geltend machen, so hat die Post vcrwaltung ihm Beistand zu leisten. Für die aus Postanweisungen cingczahlten Beträge leistet die Postvcrwaltung Garantie. Für andere, als die vorstehend bczeichneten Gegenstände, ins besondere sür gewöhnliche Briefe, wird weder im Falle eines Ver lustes oder einer Beschädigung, noch im Falle einer verzögerten Be förderung oder Bestellung Ersatz geleistet. 8- 7. Wenn der Verschluss und die Verpackung der zur Post gegebenen Gegenstände bei der Aushändigung an den Empfänger äußerlich unverletzt und zugleich das Gewicht mit dem bei der Einlieserung ermittelte» übereinstimmend befunden wird, so darf dasjenige, was bei der Eröffnung an dem angegebenen Inhalte fehlt, von der Post- Verwaltung nicht vertreten werden. Tie ohne Erinnerung geschehene Annahme einer Sendung begründet die Vermuthung, daß bei der Aushändigung Verschluß und Verpackung unverletzt und das Gewicht mit dem bei der Einliescrung ermittelten übereinstimmend befunden worden ist. 8- 8- Wenn eine Wcrthangabe geschehen ist, so wird dieselbe bei der Feststellung des Betrages des von der Postverwaltung zu leistende» Schadenersatzes zum Grunde gelegt. Beweist jedoch die Postverwal tung, daß der angegebene Werth den gemeinen Werth der Sache übersteigt, so hat sie nur diesen zn ersetzen. Ist in betrüglicher Absicht zu hoch declarirt worden, so verliert der Absender nicht nur jeden Anspruch auf Sckadenersatz, sondern ist auch nach den Vorschriften der Strafgesetze zu bestrafen. 8- s- Wenn bei Packeten die Angabe des Werthcs unterblieben ist, so vergütet die Postverwaltung im Falle eines Verlustes oder einer Beschädigung den wirklich erlittenen Schaden, jedoch niemals mehr als einen Thaler für jedes Pfund (— 500 Gramme) der ganzen Sendung. Packele, welche weniger als ein Pfund wiegen, werden de» Packeten zum Gewicht von einem Psunde gleichgestellt uud über- sckießcnde Psundtheile für ein Pfund gerechnet. 8. w. Für eine recommandirte Sendung, sowie sür eine zur Beför derung durch Estafette eingclieferte Sendung (8. 6. II.) wird dem Absender im Falle des Verlustes, ohne Rücksicht aus den Werth der Sendung, ein Ersatz von 14 Thalern gezahlt. 8. Bei Reisen mit den ordentlichen Posten leistet die Postvcrwal tung Ersatz. 1) für den Verlust oder die Beschädigung des reglementsmäßig eingelieserten Passagierguts nach Maßgabe der 88. 8. und S., und 2) sür die ersorderlichen Cur- und Verpflegungskosten im Falle der körperlichen Beschädigung eines Reisenden, wenn dieselbe nicht erweislich durch höhere Gewalt oder durch eigene Fahr lässigkeit des Reisenden hcrbcigesührt ist. Bei der Ertrapostbeförderung wird weder sür den Verlust oder die Beschädigung an Sachen, welche der Reisende bei sich führt, noch bei einer körperlichen Beschädigung des Reisenden Entschädigung von der Postverwaltung geleistet. 8. 12. Eine weitere, als die in den 88. 8., 9., 10. und II. nach Ver schiedenheit der Fälle bestimmte Entschädigung wird von der Post verwaltung nicht geleistet; insbesondere findet gegen dieselbe ein Anspruch wegen eines durch den Verlust oder die Beschädigung einer Sendung entstandenen mittelbaren Schadens oder entgangenen Ge winnes nicht statt. 8- 18. Der Anspruch auf Schadloshaltung gegen die Postvcrwaltung muß in allen Fällen gegen die Ober-Postdirection, beziehungsweise gegen die mit deren Functionen beauftragte Poslbchörde gerichtet werden, in deren Bezirk der Ort der Einlieserung der Sendung oder der Ort der Einschreibung des Reisenden liegt. 8. ii. Der Anspruch auf Entschädigung an die Postverwaltung er lischt mit Ablaus von K Monaten, vom Tage der Einliescrung der Sendung oder vom Tage der Beschädigung des Reisenden an ge rechnet. Diese Verjährung wird nicht allein durch Anmeldung der Klage, sondern auch durch Anbringung der Reclamation bei der competenten Postbehörde (8.18.) unterbrochen. Ergeht hieraus eine abschlägige Bescheidung, so beginnt vom Empfange derselben eine neue Verjährung, welche durch eine Reclamation gegen jenen Bescheid nicht unterbrochen wird. 8. 15. In Fällen des Krieges und gemeiner Gefahr ist die Post verwaltung befugt, durch öffentliche Bekanntmachung jede Vertretung abzulehnen und Briefe, sowie andere Sachen, nur auf Gefahr des Absenders zur Beförderung zu übernehmen. In solchem Falle steht jedoch dem Absender frei, sich ohne Rücksicht auf die Bestimmungen des l. jeder anderen Beförderungsgelegenheit zu bedienen. Abschnitt III. Besondere Vorrechte der Posten. 8 16. Die ordentlichen Posten nebst deren Beiwagen, die auf Kosten des Staates beförderten Couriere und Estafetten, die von Post beförderungen ledig zurückkommenden Postfuhrwerke und Postpferde, die Briefträger und die Postboten sind von Entrichtung der Chausseegelder und anderen Communicationsabgaben befreit. Dasselbe gilt von Personenfuhrwerken, welche durch Privatunter nehmer eingerichtet und als Ersatz für ordentliche Posten ausschließ lich zur Beförderung von Reisenden und deren Effecten und von Postsendungen benutzt werden. Diese Befreiung findet auch, jedoch unbeschadet wohlerworbene
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