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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.07.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-07-14
- Erscheinungsdatum
- 14.07.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19110714
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191107141
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1911
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o* 161, 14. Juli IS11. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. b. Ntfch«. Äuchhanbee, 8257 »Recht» des »Nachdrucks», vorausgesetzt, daß nicht ein anderer bereits »vor Erscheinen- des Werkes eine Autorisations urkunde einreicht. Es ist also ein sehr zweifelhafter Schutz, wenn man noch hört, daß in den Monaten Mai und Juni 1911 48 Werke aus solche Weise angemeldet worden sind (24 aus dem Deutschen, 17 aus dem Englischen, 5 ans dem Französischen und 1 ans einer anderen Sprache), und hiervon nur 1 deutsches und 1 englisches Werk auf Grund einer Autorisationsurkunde, also mit Erlaubnis des Verfassers oder Verlegers, übersetzt werden. Für das neue Buch »Shaw, Major Barbara» fanden sich zwei Interessenten, deren Anmeldung an einem Tage einging, so daß das Los den rechtmäßigen Eigentümer bestimmen mußte. Ein anderer Gesetzentwurf erregt noch die Gemüter. Wie schon früher im Börsenblatt gemeldet wurde (vgl. Sprechsaal Nr. 81,104, 106 u. 107), soll künftig ein Zoll auf verschiedene Artikel gelegt werden, die auch den Buchhandel treffen. So sollen beispielsweise unter Gruppe XII Zeitungen und Zeit schriften mit einem Einfuhrzoll belegt werden, wenn sie nicht per Post eingesührt werden.') Für billige Wochenschriften großen Umfangs oder Zeitschriften, für die ein schweres Papier verwandt wird (z. B. die Jllustrirte Zeitung), dürfte diese.Be- lastung, wenn die T-wiek-rot in gegenwärtiger Form ange nommen wird, was nicht unmöglich ist, nicht ohne Einfluß auf den Buchhandel sein. Da das in den beteiligten Kreisen durchaus nicht verkannt wird, hat man in eingehend be gründeten Petitionen auf die entstehenden Folgen aufmerk sam gemacht. In einer solchen Petition wurde durch fol gende Tabelle die zu erwartende enorme Belastung deutlich veranschaulicht. Gewicht p. Jahr Preis p. Jahr Zoll in '/o Noncls i1Iu8i.r6 ca. 12.50 Irx fl. 17.— fl. 1.25 ca. 7 Illustration ca. 27.60 Kx fl. 26.40 st. 2.76 ca. 10 Jll. Zeitung ca. 20 — K? fl. 20.80 fl. 2 — ca. 10 Die Woche ca. 12.— fl. 9.20 st. 1.20 ca. 13 8on6on Ns>v8 ca. 20.— lcx fl. 18.20 st. 2.— ca. 10 6raplii6 ca. 20.— fl. 18.20 fl. 2.— ca. 10 Lrulieg kietorial ca. 30.— fl. 18.20 fl- 3 — ca. 16 ^Veläon'8 Journal ca. 3.60 fl. 2.60 fl. —.35 ca. 14 Wenn man berücksichtigt, daß die meisten Wochenblätter durch Buchhändler eingeführt werden, und zwar immer nur in einzelnen Exemplaren, die einen Zoll von einigen esvts ausbringen, aber eine umständliche Zollbehandlung nötig machen, und weiter bedenkt, daß dieselben Blätter, durch die Post eingeführt, zollfrei bleiben sollen, so kann man den jetzt vorliegenden Entwurf nur als verfehlt bezeichnen. Auf der einen Seite soll durch dieses Gesetz die einheimische Industrie geschützt werden, aus der andern Seite drängt sie Abonnenten ausländischer Zeitschriften zum Bezüge der selben durch die Post. Da sehr viel ausländische Journale 's Soeben ist die vom Reichsamt des Innern veranstaltete deutsche Übersetzung des Zolllarisentwurss der Niederlande vom Jahre 1911 im Verlage von E. S. Mittler L Sohn, Hosbuchhand- lung, Berlin, erschienen. iPreis 60 H.) Darnach ist von einer Verzollung der »Zeitschriften» direkt leine Rede. Es soll lediglich aus »Zeitungen und Beilagen», die »aus andere Weise» als mit der Post eingeführt werden, ein Zoll vonIOGulden proiooilg gelegt werden, während »gedruckte Bücher und periodisch er scheinende Druckschriften mit dazu gehörigen Bildern und Stichen sowie Land- und Seekarten und Noten» nach wie vor zollfrei bleiben. Solange noch nicht unzweideutig seststeht, was der Taris unter «periodisch erscheinenden Druckschriften» (Pos. Nr. 404), die ebenso wie Bücher keinem Zoll unterliegen, im Gegensatz zu »Zeitungen und Beilagen» (Pos. Nr. 402 d), die, nicht durch die Post eingesührt, verzollt werden müssen, versteht, wird man sich eines Urteils enthalten und es in erster Linie als Sache des niederländischen Buchhandels betrachten müssen, hier Klarheit zu schaffen. Red. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 78. Jahrgang. Absatz in Holland finden, bedeutet das schließlich eine Ver minderung der Einnahmen der Sortimenter. Weiter heißt es in der Petition des »Xeckerlauäsebev Oebitauteubonck«: Auch die Tafeln für niederländische Bücher müssen zollfrei bleiben, sonst haben die ausländischen Verleger einen Vor sprung, da diese ihre Ausgaben mit den Tafeln frei ent führen können, während der niederländische Verleger wegen der höheren Herstellungskosten (Einfuhrzoll auf Druckpapier und auf Tafeln) ein in der Ausstattung gleichwertiges Buch nur gegen höheren Preis ausgcben kann. Der holländische Buchhändler, speziell der Sortimenter, hat aber zurzeit noch mehr Sorgen. Hierzulande kennt man unser Bar-System nicht, die Abrechnung des in fester Rechnung gelieferten Bedarfs geschieht vielmehr jährlich oder halbjährlich. Der Rabatt beträgt durchweg 20"/„, wobei zu berücksichtigen ist, daß ein Kundenrabatt bis 5"/„ gewährt werden muß. Die Sortimenter wünschen nun die Abschaffung des Kundenrabatts durchzusühren, streben aber auch eine Er höhung des Verlcgerrabatts an. Einige Firmen, von den größeren Nijhoff, haben diesem Verlangen auch entsprochen und den Rabatt auf ihre Verlagsartikel erhöht. Noch bevor das Gesetz zur Bekämpfung der Pornographie angenommen wurde, hat es schon seine Schatten voraus geworfen : Der holländische Kriegsminister verbot das Janfsensche Gesundheitsbllchlein für Soldaten, das der Deutsche Kaiser den Garnisonen zur Anschaffung empfohlen hat. Da ist es sehr zu begreifen, wenn im »Nisurvsblaä voor äeu boest- baväsl« ein Sortimenter ängstlich wird und zweifelnd fragt: Was ist unsittlich? Sollen alle Bücher von Maupassant, Larrys und den ineisten französischen Erzählern aus den Buch läden verschwinden? Er wird keine Antwort auf seine Frage bekommen, und es mag ein Trost für ihn sein, daß selbst die »maßgebenden Stellen» manchmal nicht genau wissen, was unsittlich ist. In dem Falle weiß man sich allerdings zu helfen. Am 15. Juni trat das Gesetz in Kraft, und eine der ersten Wirkungen war der Besuch der Polizei bei einer Anzahl Buchhändler im Haag. In jedem Laden haben sie angeblich eine Anzahl Bücher des Mit nehmens wert gehalten (leider kenne ich die Titel der Bücher nicht). Lakonisch berichten die Tageszeitungen: Es soll eine Untersuchung angestellt werden. Tritt in dieser Untersuchung zutage, daß die beschlagnahmten Bücher unter die Stras- bestimmungen des Gesetzes fallen, dann sollen sie konfisziert werden, im andern Falle werden sie den Eigentümern zurückgegcben. Von den letzten Auktionen (das holländische Anti- quariatsgeschäst besteht meist aus Auktionen) seien erwähnt: die im Mai abgehaltene Auktion Corput (hauptsächlich alte Einbände) bei Frederik Müller L Co. in Amsterdam (vgl. Nr. 92 u. 110), sowie die bei van Stockum L Zoon im Haag am 15. Juni stattgefundene Versteigerung von Schriften und Pamphleten über Indien, Brasilien usw., die zu teilweise recht guten Preisen verkauft wurden. ii. I!. kibliotlieli lies körsenvereins cler veutsclien kuctiiiänäler ru l.eipri§. Zuwachs seid Ldscüluss äes Lataloxes Lauä II. No. 17.') (8eiilu8s Lu Nr. 160 6. LI.) *) Nr. IÜ vxl. 86. 1910, Nr. 301 u. 302. 1073
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