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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.07.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-07-20
- Erscheinungsdatum
- 20.07.1911
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- Deutsch
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166, 20. Juli 1911. Nichtamtlicher Teil. vorlenblatr s. d. Dtschn. Buchhandel. 8435 Trubin, A. G. Materialien zur Frage über die Schimmelmykose des Auges. Eine Experimentalforschung. Kasan. 8°. 316 S. mit 5 Taf. Abbildgn. P. f. Tschegodajew-Ssakonskij, A. Fürst. Auf der »Almas«. Von Libau über Tsushima nach Wladiwostok. M. 8". 164 S. 75 K. Tschernyschew, F., M. Bronnikow, W. Weber und A. Fasst. Das Erdbeben von Andishan vom 3. (16.) De zember 1909. (Arbeiten des Geologischen Komitees.) Pg. 4°. 90 S. 6 Taf. Abbildgn. u. Karte. 2 R. Tschirwinskij, P. N. Geologischer Reiseführer durch die Stadt Kiew und seine Umgebung. Kiew. 8°. 67 S. mit Abbildgn. 60 K. Wassilewskij, I. (Ne Bukwa). Nervöse Menschen. Erzählungen. Pg. 8°. 266 S. 1 R. 25 K. Weinstein, E. M. Die Pest. Praktisches Handbuch für Arzte und Studenten. Odessa. 8°. 111 S. mit Abbildg. 1 R. Wetscherjejew. Der Räuber Moltka-Zygan und sein Adjutant. Aus sibirischen Erinnerungen und Eindrücken. Pg. 8°. 116 S. 76 K. Woblyj, K. Die dritte Gewerbe- und Industriezählung in Deutsch land. (Versuch einer analytisch-methodologischen Forschung.) 1. Bd. Kiew. 80. 527 S. 3 R. Wolodin, F. A. Aus Praxis und Theorie der Baumwoll spinnerei. M. 16°. 240 S. P. f. Worobjew, G. A.. Medicinisch-topographische Beschreibung der Stadt Kronstadt. (Materialien zur Sanitätsstatistik.) Disser tation. Pg. 8°. 202 S. P. f. Wörterbuch, Encyklopädisches, der Gesellschaft »Brüder A. und I. Granat L Co.«. Unter Red. von I. S. Gambarow, W. A. Sheljesnow u. a. 6. Bd. Viomot-rilra — Lr^uo. 7. Ausl. Pg. 8°. 640 S. mit Abbildgn. 3 R. Wörterbuch, Russisch-Kirgisisches. Kasan. 16°. 331 S. P. f. Wulfius, A. G. Skizzen zur Geschichte der Idee der Toleranz und der religiösen Freiheit im 18. Jahrh. Voltaire, Montes- quieu, Rousseau. Pg. 8°. 338 S. P. f. Zur fünfundzwanzigjährigen lehrpädagogischen Tätigkeit Iwan Michailowitsch Grews. Sammlung von Abhandlungen seiner Schüler. 1884—1909. Pg. 8°. 476 S. 3 R. Kleine Mitteilungen. Epilog zum Semerau - Prozes;. (Vgl. hierzu Nr. 168 und 165.) — Die zweitägige Verhandlung gegen vr. Semerau vor dem Münchener Schwurgericht endete mit der Verurteilung des Angeklagten zu 8 Monaten Gefängnis und Einziehung der in Frage kommenden Prospekte und Werke. Der gesamte Buch handel, Verlag wie Sortiment, kann mit dem Ausgang dieses zu einer eauss celöbrs angewachsenen Prozesses zufrieden sein. Seit Jahren lastet die pornographische Literatur wie ein Alp- druck auf unserem Beruf, weil ein großer Teil dieser Erzeugnisse mit einem kultur- und literarhistorischen Mäntelchen umhängt und dem großen Publikum mundgerecht vorgesetzt wird. Der in seiner Auffassung unabhängige Sortimenter mußte daher wohl oder übel, wenn er sich auch nicht für den Vertrieb verwendete, doch für die Beschaffung bei Auftragserteilung Sorge tragen; andrerseits kam wirklich wertvolle erotische Literatur dadurch in Münchener Schwurgerichtsverhandlung besteht nun darin, end gültig (? Red.) durch das Urteil berufener Sachverständiger fest gestellt zu haben, inwieweit Erotika existenzberechtigt sind und welche äußeren Formen in der Ausstattung sowohl wie im Ver trieb unbedingt gewahrt werden müssen. Zunächst wurde dem Angeklagten die bong, üäes von der Mehrzahl der Sach verständigen abgesprochen, da er es unterlassen habe, als Kulturhistoriker den Werken eine Einleitung bzw. Kommentare oder Quellenangaben beizufügen. Ebenso spräche die Unter lassung der Angabe des Verlegers und Druckers für das Schuld gefühl des Herausgebers. Die vom Staatsanwalt an den buch händlerischen Sachverständigen gestellte Frage, ob nicht im Buchhandel sehr viele Firmen sich für den Vertrieb derartiger Literatur verwenden, wurde unbedingt verneint. Bei dem hierauf vom Gericht vorgewiesenen sehr reichen Adressenmaterial in- und ausländischer Sortimentsfirmen erklärte der Sachverständige, daß das offizielle Buchhändler-Adreßbuch die Namen und Adressen aller in Frage kommenden Firmen angäbe, leider auch der un- organisierten, unter denen die Interessenten pornographischer Lite ratur häufig zu finden seien. Eine Handhabe, unsaubere Elemente aus dem Buchhandel zu entfernen, besitze nur der Börsenverein der Deutschen Buchhändler, dessen Mitglieder ohnehin sich aus anderen Elementen rekrutieren, als sie sich im »freien« Buch handel finden. Gerade weil der Angeklagte ein verdienstvolles Werk, »Die Oonckottieii« verfaßt habe, mußte er die Gefahr dieser anderen Literatur kennen. Auch im übrigen wies der Prozeß eine Reihe interessanter Momente auf, die zu lebhaften Auseinandersetzungen zwischen Sachverständigen und Verteidigung führten. Oberstudienrat vr. Kerschensteiner unterschied in sehr geistvoller Weise zwischen Bayros dem Könner und Bayros dem Künstler. Anspruch auf besondere Bedeutung hatten die Urteile der Sachverständigen vr. Popp und vr. Floerke, die sehr fein die existenzberechtigte von der überflüssigen erotischen Literatur zu scheiden wußten und die vor allem darauf hinwiesen, daß der ernsthafte Sammler und Kulturhistoriker auf kritiklose und kostspielige Neuausgaben nicht angewiesen sei. Da der zweite Angeklagte Bayros sich durch die Flucht der Verantwortung entzogen hatte, konnte seine Verurteilung nicht erfolgen. Der Gesamtbuchhandel, an dessen Ehrenhaftigkeit zu zweifeln das Gericht nicht die geringste Veranlassung hatte, hat jedenfalls aus dem Ausgang die Lehre gezogen, daß er bei dem Vertrieb erotischer Literatur, soweit dieser nicht zu vermeiden ist, die denkbar größte Vorsicht be obachten und andrerseits auf Mittel und Wege bedacht sein muß, die den buchhändlerischen Namen so außerordentlich diskreditieren den unsauberen Elemente aus seinen Reihen zu entfernen oder ihnen die Einrichtungen seiner Organisation zu versagen. Steinicke. Portugal. Ausfuhrzoll auf Gegenstände von künst lerischem und geschichtlichem Werte. — Zollfreie Ein fuhr derartiger Gegenstände. — Die Provisorische Regierung Portugals hat unter dem 19. November 1910 im Namen der Republik eine Verordnung mit Gesetzeskraft erlassen, wonach als Werke der Kunst und altertümliche Gegenstände angesehen werden sollen: Bildhauerarbeiten, Gemälde, Stiche, Zeichnungen, Möbel, Stücke aus Porzellan, Fayence und Goldschmiedearbeit, Gläser, Schmelzarbeit, Teppiche, Gobelins, Gewebe, Trachten, Waffen, Stücke aus geschmiedetem Eisen, Bronzegegenstände, Geschmeide, Fächer, Tonwerkzeuge, berühmte Handschriften, Denkmünzen, Münzen, Inschriften und im allgemeinen alle Gegenstände, die für Künstler ein Muster bilden oder eine Unterweisung darstellen können oder die dazu geeignet sind, in öffentlichen Kunstmuseen ausgestellt zu werden, sowie alle diejenigen Gegenstände, die durch ihren urkundlichen Wert oder durch ihr Andenken und ihre Über lieferungen die Eigenschaft von »geschichtlichen« Gegenständen ge winnen. Ausgenommen sind die Werke lebender Künstler. Die Gemeindekammern, die Pfarrgemeinden, die öffentlichen Unterrichts- und Wohltätigkeitsanstalten, die gesetzlichen Körper schaften jeder Art, ferner die Gesellschaften mit besonderem Charakter, jedoch unmittelbar oder mittelbar vom Staate unter stützt, dürfen weder ganz noch teilweise das Eigentum an irgend einem Kunstwerk oder altertümlichen Gegenstand ohne die vorhergehende Ermächtigung desjenigen Ministeriums, dem sie unterstellt sind, aufgeben. Für den Fall, daß die Behörde in die erbetene Veräußerung einwilligt, soll sie stets das Vorkaufs recht haben. Privatpersonen, Einzelpersonen und Gesellschaften können über die in ihrem Besitze befindlichen Kunst- und Altertumsgegenstände innerhalb Portugals frei verfügen; aber es ist ihnen nicht erlaubt, sie ohne die Genehmigung des Ministeriums des Innern auszu führen. Die Ausfuhr von künstlerischen und altertümlichen Gegen ständen ist in allen Fällen einer Abgabe von 60 v. H. des Wertes unterworfen. Die Regierung kann indes die Ausfuhr auf Zeit für künst- lerische und altertümliche Gegenstände ohne Erhebung von Aus ethnologischen Museums für günstig erachtet. Frei von allen und jedweden Einfuhrabgaben sollen alle portugiesischen Kunstwerke oder solche mit geschichtlichem Werte sein, sofern sie durch die Akademien der schönen Künste als solche angesehen werden. 1096*
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