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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.07.1911
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- 1911-07-26
- Erscheinungsdatum
- 26.07.1911
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- Deutsch
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daß er, der ein Exemplar des Buches nach seiner Behauptung am Morgen des 23. Mai 1909, jedenfalls aber am Morgen des 24. Mai 1909 in Händen hatte und als Kenner des Gemeinde rechnungswesens in wenigen Tagen einen Überblick über etwaige Mängel des H.'schen Buches zu gewinnen in der Lage war, im Zeitpunkt der Telephon-Unterhaltung mit dem Schrift leiter wegen Aufnahme der Vorbemerkung in Nr. 11 der W.G.Z. vom 1. Juni 1909 die Begründung seiner Kritik, die eigentliche Besprechung, nicht bereits entworfen gehabt habe. Allein die Vorbemerkung war als tadelnde Kritik ohne gleich, zeitige Angabe von Gründen doch so abträglich für das Buch, daß sich der Beklagte sagen mußte, die Vorbemerkung sei gleichsam eine Warnung vor dem Buch und werde seinen Absatz beeinträchtigen. Es war deshalb die Frage der Berechtigung oder Nicht berechtigung des Beklagten zu seinem Vorgehen zu prüfen. Der hierüber vernommene Sachverständige in T. hat die Berechtigung schon aus allgemeinen Gesichtspunkten nicht beanstanden zu können erklärt. Dieser Auffassung ist beizutreten, so daß es auf die Frage nach besonderen, dem Einzelfall zu entnehmenden Rechtfertigungs gründen für das Vorgehen des Beklagten nicht mehr ankommt. Danach liegt also an sich auf seiten des Beklagten ein kraft der allgemeinen Freiheit, objektiv, erlaubtes Verhalten vor, wie es eben eine Voraussetzung für den Regelfall des § 826 des Bürger lichen Gesetzbuchs bildet. Die weitere Frage war daher nur die, ob das Verhalten des Beklagten wegen einer dabei obwaltenden, gegen ihn objektiv festzustellenden illoyalen Gesinnung gegen die guten Sitten ver stößt, den hierüber herrschenden Anschauungen und dem Anstands gefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht. Dies wäre zweifellos der Fall, wenn der Beklagte lediglich zu Konkurrenzzwecken gehandelt hätte. Dies ist ihm aber nicht nachzuweisen. Vielmehr ist nach dem Ergebnis der Verhandlung davon auszugehen, daß es dem Beklagten jedenfalls auch um die »Sache« zu tun war. Dann aber bestand der Beweggrund des Konkurrenzneids nur nebenbei. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob solches Motiv beim Beklagten vorhanden war, wofür freilich mancherlei spricht, insbesondere die erwiesene Tatsache, daß es sich bei dem Buche um ein Konkurrenzwerk handelt, und nicht zum mindesten die Eile und Schärfe, mit der der Beklagte gegen das Buch aufzutreten für nötig fand. Denn die Fest stellung dieses den Beklagten nebenbei leitenden Beweggrundes würde zur Begründung einer Haftung des Beklagten aus B.G.B. § 826 nicht ausreichen (vgl. E. des R -G. Bd. 71, S. 173). Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 C.P.O. abzuweisen. Streitwert 4000 Danach ist es also jedem Bearbeiter eines Werkes erlaubt, in einer Fachzeitschrift vor einem Konkurrenzwerk zu warnen, wenn er, wie z. B. bei juristischen Werken, jegliche Meinungsverschieden heit — und die gibt es in jedem Kommentar — zur Unrichtig keit stempelt und damit gegen das Konkurrenzwerk operiert, denn es wird ihm berechtigtes Interesse zugesprochen, auch wenn das Gericht, wie im vorliegenden Falle, vermutete, daß es ihm nebenbei um Konkurrenzneid zu tun war*). Möglichst baldige Aussprache darüber wäre erwünscht. Kleine Mitteilungen. Ein «erbot Schönherrs gegen die Aufführung seiner Werke in Tirol. — Der Neuen Freien Presse wird aus Inns- *) Daß Schriftsteller ihre Eigenschaft als Kritiker benutzen, um Verleger durch günstige Besprechungen ihrer Verlagswerke zur Verlagsübernahme ihrer eigenen Schriften geneigt zu machen, und, in dieser Hoffnung enttäuscht, sich später durch »Verreißen« zu rächen suchen, ist ein keineswegs seltener Fall (vgl. Sprechsaal in Nr. 103). Auch in diesen Fällen wird es schwer, wenn nicht unmöglich sein, den kausalen Zusammenhang zwischen diesen Vor gängen und der Wandlung des Kritikers nachzuweisen, solange die Gerichte auch bei einer derartigen Praxis noch »berechtigte Interessen« des Kritikers anzuerkennen geneigt sind, oder, wie es bezeichnend in den vorstehend mitgeteilten Entscheidungsgründen heißt, annehmen, daß es ihnen in diesen Fällen »auch um die .Sache' zu tun war.« Red. bruck geschrieben: vr. Karl Schönherr, der Dichter von »Glaube und Heimat«, hat die Aufführung seiner sämtlichen Werke für ganz Tirol gesperrt. Sckönherr ist bekanntlich selbst Tiroler (seine Wiege stand in Axams), und die meisten seiner Stücke wurzeln tief in der heimatlichen Scholle. Trotzdem dürfen die engeren Landsleute des Dichters seine Dramen nicht von der Bühne herab kennen lernen, sondern müssen sich mit der bloßen Lektüre begnügen. Innsbruck wird heute — wenn man von Linz absieht, wo die Zensur eine Auf führung verboten — wohl die einzige deutsche Stadt mit einer Einwohnerzahl von mehr als 60 000 Seelen sein, in der »Glaube und Heimat« noch nicht aufgeführt wurde und auch in absehbarer Zeit nicht aufgeführt werden kann, weil der Autor des Werkes es nicht erlaubt. Bisher durften aber wenigstens die früheren Dramen Schönherrs in Tirol gegeben werden, und die Muster ausführungen von »Sonnwendtag«, »Karrnerleut'«, »Bild schnitzer« usw. durch Exls Tiroler Bühne, die Schönherr zum Teil selbst inszeniert hat, sind durch die Gastspiele des genannten En sembles weit über die Grenzen Tirols bekannt geworden. In Tirol selbst wird man aber auch diese Stücke von nun an nicht mehr zu sehen bekommen. In Innsbruck hatte sich sogar ein eigenes Komitee gebildet, das wenigstens eine einmalige Aufführung von »Glaube und Heimat« durch die Mitglieder der Exlschen Bühne durchsetzen wollte, aber obwohl die Petition die Unterschriften vieler angesehenen Persönlichkeiten der Stadt trug, erfüllte der Dichter die Bitte nicht. Schönherr hat sich über die Gründe seines Vorgehens nicht eingehender ausgesprochen. Sie dürften aber mit der seinerzeitigen Aufnahme Zusammenhängen, die die Inszenierung und Aufführung von »Erde« in Tirol gefunden hat Die Errichtung einer Akademie für kommunale Ver waltung ist in Düsseldorf geplant. Sie soll als Studienanstalt solchen Männern eine gründliche theoretische Ausbildung in den Fragen des kommunalen Lebens verschaffen, die, ohne die Be fähigung zum Richteramt oder den höheren Verwaltungsdienst zu besitzen, sowohl geeignet als ihren Eigenschaften nach befähigt sind, leitende Stellungen in der Stadt- und Landgemeinde verwaltung zu übernehmen. Die neu zu gründende Akademie soll rein städtischen Charakter tragen und im kommenden Herbste eröffnet werden. Der städtische Zuschuß wird auf jährlich 20 000 veranschlagt. Ein internationaler Ltudentenverei« ist in Leipzig dank den Bemühmungen des Rektors der Universität Karl Lamprecht und des Berliner Austauschprofessors Hugo Münsterberg von der Harvard - Universität in Cambridge nunmehr begründet worden. Er sieht seine Aufgabe darin, unter Förderung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen Studierenden aller Nationen das Interesse an internationalen Kulturproblemen zu stärken und ausländischen Kommilitonen den Studienaufenthalt in Leipzig anregend zu gestalten. Die Errichtung eines Klub hauses, einer Bibliothek und eines Lesezimmers ist in Aussicht genommen worden. Das Graphische Kabinett in Berlin hat neu ausgestellt graphische Arbeiten von Augustin, Behmer, Gelbke, Hecker, Kaul, Klemm, Oesterle, Paeschke, Segall, Scheuritzel, R. F. K. Scholz und Wolters. Eintritt frei. Kaufmännischer Bereinütag. — Vom 12. bis 14. August findet in München der 3. Vereinstag des Hamburger Kauf männischen Vereins für Handlungs-Kommis von 1858 statt. Zur Verhandlung kommen: »Politik—Parteipolitik — Standespolitik« (Berichterstatter Verwaltungsdirektor vr. H. I. Thissen) und »Die Frauenarbeit im Handelsgewerbe, eine Erziehungs- und Bildungs frage« (Berichterstatter Verwaltungsmitglied Oskar Klopfer). Der Verband deutscher Kriegsveteranen (Sitz Leipzig) hält seinen diesjährigen Verbandstag am 19., 20. und 21. August in Dresden ab.
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