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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.07.1911
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- 1911-07-26
- Erscheinungsdatum
- 26.07.1911
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»über das neu erschienene Buch bringen wir in der nächsten Nummer eine Besprechung von berufenster Seite, in der eine Reihe von Unrichtigkeiten festgestellt werden. Die Schrift!.« Acht Tage nach Veröffentlichung dieser Vorbemerkung rekla mierte der klägerische Verleger bei der Schriftleitung, die jedoch erklärte, noch nicht im Besitze der avisierten Besprechung zu sein; kurz vor Redaktionsschluß traf dieselbe ein und kam in der Nummer vom 15. Juni zum Abdruck. In ihr wurden eine Reihe von Unrichtigkeiten dem Verfasser H. vorgeworfen, die die Brauchbarkeit des Buches beeinträchtigen, und unter anderem behauptet, seine Anmerkungen seien zum großen Teil anderen Ausgaben der Gemeindeordnung entnommen, sowie aus Formularen, die im Verlag des K. erschienen seien; es folgten dann Beispiele, auf stark zwei Seiten angeführt. Der klägerische Verleger wie Verfasser H. hielten Vorbemer kung wie Kritik für ein unlauteres Konkurrenzmanöver; auf Ver- anlassung des Schriftleiters der WG.Z. kam unter dessen Mit- Wirkung zwischen dem Beklagten S. und dem Verfasser H. eine Besprechung zustande, in der sich S. veranlaßt sah, den größten Teil seiner Behauptungen in Vorbemerkung und Kritik zurückzu nehmen, wogegen der Verfasser H. in einigen wenigen Punkten im Interesse einer gleichmäßigen Geschäftsbehandlung der Ansicht des Beklagten nahetrat und dies in einem Nachtrag zu seinem Werk nachzutragen versprach, was dann auch geschah. Diese gegenseitige Abmachung kam in der Nummer vom 16. Juni der W.G.Z. zur Veröffentlichung. Inzwischen, nämlich am 25. Juni, war das von M. herausgegebene und von dem Beklagten S. mitbearbeitete Konkurrenzwerk im Handel er schienen. Der Verleger des H., der sich seine Ansprüche ausdrücklich Vorbehalten hatte, stellte nun Klage auf Schaden- ersatz mit der Begründung, daß die Eile der Vorbemerkung wie die Kritik selbst ein unlauteres Konkurrenzmanöver darstelle. Die Zurücknahme der Kritik erfolgte erst in der Nummer vom I.Juli, nachdem das Erscheinen des Konkurrenzwerkes am 25. Juni den Absatz des H.'schen Werkes infolge der zweimal an die Interessenten ergangenen Warnung in diesen Kreisen unmöglich gemacht hatte. Für den dem klägerischen Verleger durch den Minderabsatz entstandenen Schaden sei der Beklagte S. haftbar. Der Be- klagte bestritt energisch jede Absicht der Schädigung, er habe lediglich im Interesse einer richtigen Geschäftsbehandlung seitens der Rechnungsbehörden gehandelt. Der als Zeuge vernommene Schriftleiter gab einen Brief des Beklagten S. zu Protokoll, aus dem hervorging, daß die Kritik des Beklagten S. von dem Herausgeber des Konkurrenzwerkes M. durchgesehen und ergänzt worden war und daß derselbe in Aussicht stellte, im A. d. M. d. I. seinerseits für eine weitere abfällige Besprechung zu sorgen, was dann in der Folge unterblieb. (Es wurde zur Vernehmung eines Sachverständigen über die von S. ursprünglich behaupteten Unrichtigkeiten und Entnahmen aus anderen Bearbeitungen geschritten, der zwar die Brauchbarkeit des Werkes von H. nicht anzuzweiseln vermag, aber dem Be klagten S. die donn, üäv8 nicht abzusprechen sich entschließen konnte. Der als weiterer Sachverständiger vernommene Verleger S. in T. zu warnen.) Demgemäß wurde die Klage abgewiesen mit folgender Be gründung: Die Klage stützt sich auf 88 823, 824 und 826 B.G.B. sowie auf §8 6 und 7 des U.W.Ges. vom 27. Mai 1896 (das neue U.W.Ges. vom 7. Juni 1009 trat erst am I. Oktober 1909 in Kraft). Den Beklagten trifft nach den Bekundungen des als Zeugen vernommenen Schriftleiters eine Verantwortung für die Vor bemerkung, die der Beklagte gleichfalls bestreitet, mindestens nach B G B. 8 830, sowohl soweit wegen unerlaubter Handlung als soweit wegen unlauteren Wettbewerbs geklagt ist. Die Ansprüche der Klägerin sind jedoch sachlich nicht begründet. Dabei braucht nicht unterschieden und untersucht zu werden, ob die von der Klägerin angeführten Gesetzesbestimmungen auf die Vorbemerkung und die eigentliche Besprechung alle gleicher maßen Anwendung finden können, ob insbesondere schon in der Vorbemerkung (— »Unrichtigkeiten« —) eine Behauptung tat sächlicher Art (vgl. 88 6 und 7 U.W.Ges. und 8 824 B.G.B.) auf gestellt sei, und welche einzelnen Behauptungen der eigentlichen Besprechungvon der Klägerin überhaupt beanstandet wordensind und beanstandet werden können. Denn den für den Beklagten durch weg ungünstigsten Fall angenommen, so fehlt es immer noch an sonstigen Voraussetzungen für dessen Haftung. Was den 8 6 U.W.Ges. anlangt, der denjenigen schaden ersatzpflichtig macht, der zu Zwecken des Wettbewerbs (vgl. Finger, U.W.G., 2. Aufl., Bem. 2 zu § 6) über gewerbliche Leistungen eines andern (vgl. a. a. O. Bem. 10b zu 8 6) nicht erweislich wahre Behauptungen tatsächlicher Art (vgl. a. a. O. Bem. 12 ff., insbesondere auch 12 b) aufgestellt oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Geschäftsinhabers zu schädigen (8 6 Abs. 1), so tritt diese Schadenersatzpflicht dann nicht ein, wenn der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat (8 6 Abs. 2). Ein solches Interesse (vgl. hierzu a. a. O. Bem. 22 ff.) ist dem Beklagten, der dasselbe ausdrücklich für sich in Anspruch nimmt, für seine kritische Besprechung des Buches in einer Zeitschrift, für deren Leser gerade das Buch bestimmt ist, nicht abzusprechen, ein Interesse, das völlig außerhalb des Wettbewerbszweckes liegt, welch letzterer daneben vorhanden sein kann oder nicht. Eine Anwendung des 8 6 U.W.Ges. scheidet daher aus, ohne daß es auf einen Wahrheitsbeweis bezüglich der von ihm aufgestellten Behauptungen seitens der Klägerin ankommt. Der 8 7 U.W.Ges., der bei Aufstellung unwahrer Behauptungen der erwähnten Art wider besseres Wissen Strafe androht, kann sonach, da eine Anwendung des 8 6 U.W.Ges. (vgl. über dessen Verhältnis zu 8 7 a. a. O. Bem. 20 zu 8 7) bereits verneint ist, nur für die Frage der Schadenshaftung aus allgemeinen rechtlichen Ge sichtspunkten, wie sie im B G B. enthalten sind, in Betracht kommen. Solche Bestimmungen sind 8 823 Abs. 1 und 2 (Abs. 2 be treffend Verstoß gegen ein Schutzgesetz, wie § 7 U.W.Ges. eins ist) und 8 824 B.G.B. Von diesen Bestimmungen versagt 8 823 meinen Vermögensschaden ersetzt verlangt, 8 823 aber die Ver letzung eines bestimmten Vermögensbestandteils voraussetzt, § 824 sodann, der die fahrlässige Erwerbsbeschädigung durch der Wahrheit zuwider behauptete Tatsachen zu treffen bestimmt ist, aus dem Grunde, weil auch hier (Abs. 2). wie in 8 6 Abs. 2 der Mitteilungsempfänger an der Mitteilung ein berechtigtes Interesse hat und außerdem dem Mitteilenden die Unwahrheit der Mitteilung unbekannt war. Daß die erstere Voraussetzung bei den Mitteilungen des Beklagten in einer Fachzeitschrift zu- trifft, ist schon zu 8 7 Abs. 2 U.W.Ges. hervorgehoben. Aber auch der der Klägerin obliegende Nachweis, daß der Beklagte bei seinen Veröffentlichungen die Unwahrheit seiner Behauptungen über das Werk gekannt habe, ist nicht erbracht und der Natur der Sache nach nicht zu erbringen. Der Sachverständige kommt allein bezüglich der Behauptung des Beklagten, das Werk enthalte zahlreiche Unrichtigkeiten, die seine Brauchbarkeit beeinträchtigen, zu dem Schluffe, daß sich hiervon, »wenn auch etliche tatsächliche Fehler festzustellen« seien, »doch noch nicht reden« lasse, während er die übrigen Behauptungen des Beklagten — wörtliche Über nahme von Anmerkungen aus anderen Ausgaben der Gemeinde ordnung, Anlehnung an K.sche Formulararbeiten — im wesent lichen bejahte. Indessen stellt der Sachverständige selbst eine Anzahl von Unrichtigkeiten fest, der Beklagte hat eine weitere Reihe solcher öffentlich ausgestellt, und die Klägerin hat ver schiedentlich selbst zum Ausdruck gebracht, daß man über manche Punkte verschiedener Ansicht sein könne. Unter solchen Umständen läßt sich vielleicht nicht einmal von wahrheitswidrigen Be hauptungen, jedenfalls aber nicht davon reden, daß der Be klagte die Unwahrheit dieser Behauptungen gekannt habe oder habe kennen müssen. Es bleibt allein noch die Berufung der Klägerin auf B.G.B. 8 826. Dessen Anwendung auf die eigentliche Besprechung des Werkes durch den Beklagten kommt nach dem Ausgeführten nicht in Frage. Wohl aber ließe sich seine Anwendbarkeit im Sinne der Klägerin auf die gleichfalls unter die Verantwortung des Beklagten fallende »Vorbemerkung« denken. Zwar ist dem Be klagten von der beweispflichtigcn Klägerin nicht nachgewiesen
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