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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.08.1911
- Strukturtyp
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- 1911-08-15
- Erscheinungsdatum
- 15.08.1911
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9178 «Srl-nblE s, d. Dtschn. vuchlMd-I. Nichtamtlicher Teil. — Sprechsaal. 188, 18 August 1911. sL. Die Mittagspause der Handlungsgehilfen. (Nach- s druck verboten.) — Der Kaufmann K. in Hamburg, Inhaber einer offenen Verkaufsstelle eines Papiergeschäfts, hatte seiner Verkäuferin I. auf deren Bitte eine kürzere Mittags pause als IV, Stunde gewährt und sie dafür abends früher als die anderen Verkäuferinnen entlassen. Die I. nahm ihre Hauptmahlzeit außerhalb des die Verkaufsstelle enthaltenden Gebäudes ein. K. wurde angeklagt und vom Schöffengericht Hamburg auf Grund der 88 139 e Absatz 3, 146 Ziffer 2 der Gewerbe-Ord nung zu 3 ^ Geldstrafe verurteilt. Auf feine Berufung wurde er vom Lanogericht Hamburg freigefprochen. Die von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision hatte Erfolg. Der Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamburg führte aus: Das Landgericht verkennt nicht, daß ein Verzicht auf die gesetz lich vorgeschriebene Mittagspause nicht zulässig ist und den auf Grund solchen Verzichts die Pause nicht gewährenden Gewerbe treibenden nicht straflos macht. Das Landgericht sagt ferner, nach dem Gesetz müsse die Mittagspause etwa um die Mittagszeit stattfinden, keinesfalls dürfe sie am Schluffe der Arbeitszeit liegen, weil dann nicht mehr eine Pause, sondern eine Abkürzung der Arbeitszeit vorliege; auch dies ist zutreffend. Es kommt auf einem anderen Wege zur Freisprechung. Das Landgericht unterscheidet zwischen solchen Gewerbegehilfen usw., die während der Mittagszeit ihre Hauptmahlzeit einnehmen, und solchen, die dies nicht tun, wobei daran gedacht wird, daß, insbesondere in großen Städten, auch hier in Hamburg, vielfach das sogenannte Mittagessen nicht um die Mittagsstunde, sondern am späten Nachmittag oder gegen Abend eingenommen wird. Es soll also zwischen zwei Klassen von Ge- Werbegehilfen usw. unterschieden werden, zwischen solchen, die um die Mittagszeit ihre Hauptmahlzeit einnehmen, und solchen, die nach ihren Lebensgewohnheiten dies nicht tun. Auf diese letztere Klaffe will das Landgericht den § 139c Absatz 3 der Ge- Werbeordnung nicht anwenden, da die Vorschrift hier nicht zu- treffe. Diese Gesetzesauslegung ist unzutreffend. In der Ge werbeordnung sollte im § 139o zwingendes Recht für alle Gewerbegeh ilsen, Lehrlinge und Arbeiter in offenen Verkaufsstellen geschaffen werden; mit keinem Worte ist angedeutet, daß bestimmte gewerbliche Angestellte von der Regel ausgenommen werden könnten. Die Auslegung des Land gerichts würde der Willkür Tür und Tor öffnen; denn es kann schlechterdings nicht zwischen Personen, die mittags ihre Haupt mahlzeit einnehmen, und anderen Personen als zwei verschiedenen Klassen unterschieden werden, da es, wie ohne weiteres klar ist, vom Belieben eines jeden abhängt, wann es ihm gefällt, seine Hauptmahlzeit einzunehmen; wer das eine gewohnt ist,kann sich ohne Schwierigkeit an das andere gewöhnen. Die Gewerbetreibenden würden es in der Hand haben, alsbald nur Angestellte der zweit erwähnten Klasse zu haben, indem sie solche nur unter der Bedingung annähmen, daß sie zu denen gehören, die ihre Hauptmahlzeit nicht mittags einnehmen. Das Gesetz, das im Interesse der Wohlfahrt und Gesundheit der Gehilfen usw. gegeben und zwingender Natur ist, würde damit stets umgangen werden können. In Wahrheit bedeutet es nichts anderes, als einen Verzicht auf die Mittagspause, wenn jemand erklärt, nicht am Mittag, sondern zu einer anderen Zeit seine Hauptmahlzeit halten zu wollen oder zu halten gewohnt zu sein. Daß im Einzelfalle einem Angestellten diese gesetzliche Regelung unbequem und unwill- kommen sein kann, und daß manche gern auf die gesetzliche Mittagspause zu gunsten der Abkürzung der Arbeitszeit verzichten würden, leuchtet ein; dies vermag aber an der zwingenden Natur des Gesetzes nichts zu ändern. Dies ist übrigens in den in diesem Punkte recht eingehenden Verhandlungen des Reichstags schon zum Ausdruck gekommen. Das Urteil des Landgerichts wurde deshalb aufgehoben und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Schöffengerichts verworfen. Urteil des Hanseatischen Ober landesgerichts vom 14. Juli 1911. (Aktenzeichen ti. II 69/11.) Die deutsche Sprache an den ungarischen Lehrer- präparandien. — Der ungarische Unterrichtsminister Graf Johann Zichy hat soeben eine Verordnung erlassen, durch die verfügt wird, daß vom 1. September d. I. an an den ungarischen Lehrer- und Lehrerinnenpräparandien die deutsche Sprache als obligatorischer Unterrichtsgegenstand in einer Weise gelehrt I wird, die bestimmt ist, den Unterrichtszweck, die praktische Er lernung dieser Sprache, zu sichern. Der Zweck dieses Unterrichts ist, wie aus dem Erlasse hervorgeht, die deutsche Sprache lesen und sprechen zu lehren, denn der Lehrer hat nach den An- Weisungen der Verordnung von der ersten Unterrichtsstunde an mit den Schülern ausschließlich in der deutschen Sprache zu ver kehren und sie anzuhalten, daß sie in der Unterrichtsstunde in der deutschen Sprache sich ausdrücken. Evangelischer Verein der Gustav Udolf-Ltiftuug. — Die 63. Hauptversammlung des Evangelischen Vereins der Gustav Adolf-Stiftung findet vom 22. bis 25. September in Frank furt a. M. statt. Personalnachrichten. Jozes JSraelS -j- — Der bekannte holländische Maler Jozef Israels ist am 12. August im Haag, seinem langjährigen Wohnsitz, im Alter von 87 Jahren gestorben. Seine ersten Werke, durchweg Historienbilder alten Stils, wie »Aron und seine vier Söhne am Opferaltar«, »Hamlet und seine Mutter« u. a, fanden wenig An klang im Publikum. Das ging so fort, bis eine schwere Krank heit Israels anfangs der fünfziger Jahre des vorigen. Jahrhunderts zur Erholung nach dem Seebad Zandvoort führte. Dort unter den Fischern fand er neue Anregung und Stoffe. Die Gemälde, die er in den folgenden Jahren, bis Anfang der sechziger Jahre, geschaffen hat, gehören zu den besten und erfolgreichsten seines Lebens. Es entstanden während dieser Zeit u. a: »Erste Liebe«, »Der Tag vor dem Scheiden«, »An Mutters Grab'«, »Der Schiff- brüchige«, »Die Kinder der See«. Von seinen späteren Schöpfungen ist besonders das Gemälde »Ein Sohn des alten Volkes« zu nennen. Sprechsaal. Druckerei-Einrichtung. (Vgl. Nr. 181, 184 u. 187.) F. in B. Sie fragen in Nr. 181 des Börsenblattes nach den Kosten einer Druckerei-Einrichtung, und darnach, ob sich eine eigene Druckerei für Sie lohnen würde. Aus dem Schatze meiner fünfundzwanzigjährigen Tätigkeit als Buchhändler und Buchdrucker kann ich Ihnen nur sagen: lassen Sie es bleiben! Die Sache lohnt sich niemals! Ich will Ihnen in Kürze .eine Rechnung aufmachen. Schriftmaterial für 10 Bogen zu 8 Seiten, verschiedene Auszeich- nungsjchriften, Durchschußmaterial, Winkelhaken, Setzschiffe, Regale und Schriftkästen kosten, wenn die Einrichtung einigermaßen befriedigen soll, mindestens 4500 eine gebrauchte (hier ist lehr große Vorsicht und Sachkenntnis nötig!) Schnellpresse mit Motor und Transmission kostet an 6000 Das sind ohne alle Nebensächelchen, die sicher nicht ausbleiben, rund 10000 Wenn Sie sich mit dem Gedanken tragen, gar eine Setzmaschine anzu- jchafsen, so erhöht sich diese Summe spielend auf 14000 Nun kommen — weit wichtiger als die Anschaffungskosten — die Be triebskosten. Sie müssen, da Ihnen offenbar keine genügende Kenntnis der Buchdruckerkunst zur Seite steht, ein durchaus zu verlässiges Personal haben, das heißt, es ist ein Maschinenmeister oder Schweizerdegen nötig, ein guter Setzer und eine Hilfsperson (womöglich ein jüngerer Setzer), Anleger oder Anlegerin. Kosten- Punkt pro Jahr mindestens 4000 Und endlich kommen Schmier material, Walzenmasse, Lokalmiete und noch verschiedenes andere hinzu; dies ist zusammen mit 500 jährlich anzusetzen. Gibt eine dauernde Ausgabe von 4500 ^ ohne Versicherungsgebühren, Steuern u. ä. Ich halte deshalb, auch wenn sich der Bedarf an Drucksachen von 100 auf 150 Bogen hebt, die Einrichtung einer eigenen Buchdruckerei für einen schweren Fehler. Rentabel wird sie nie, denn heutzutage rentieren sich Werkdruckereien überhaupt schlecht; kleine Geschäfte rentieren gar nicht, und das würde bei Ihnen der Fall sein. Ich rufe Ihnen deshalb ein »klmoipiis obsta!« zu. Wenn Sie einen Weg zur Verbilligung Ihrer Druck sachen einschlagen wollen, dann kann ich Ihnen einen solchen an geben, vorausgesetzt, daß Sie jetzt überhaupt zu teuer daran sind, was ich vorerst nicht beurteilen kann; ich würde Ihnen auf brief liche Anfrage gern brieflich antworten. Meine Adresse ist der Redaktion des Börsenblattes bekannt; sie wird sie Ihnen auf Verlangeu Mitteilen. H. in B.
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