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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.12.1871
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 13.12.1871
- Sprache
- Deutsch
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4194 Nichtamtlicher Theil. 287, 13. Deccmbcr. einbegriffen seien die Bücher, die von im Auslände lebenden Russen aus Rußland bezogen wurden, sowie die in Rußland in fremden Sprachen erscheinenden Schriften; wenn man diese abzöge, so würde die Ausfuhr rein russischer Gcistesproducte gleich Null sein. Huoä ernt demonstrandum. Ob die Mosk. Ztg. durch diese Berechnung auch die Bedeutung der russischen Literatur für die menschliche oder europäische Eultur hat illustrircn wollen, wissen wir nicht. „Die Mosk. Ztg. führt ferner den Nachweis, daß aus der Türkei und Rumänien mehr Bücher ein - als ausgeführt werden Türkei. Einfuhr »ach Rußland: Ausfuhr aus Rußland 1867 2010 Rbl. 5960 Rbl. 1868 43,394 „ 6200 „ 1869 14,958 „ 1375 „ 1870 31,982 „ 1249 „ R nmänic n. Einfuhr nach Rußland: Ausfuhr aus Rußland 1867 240 Rbl. 1847 Rbl. 1868 27,662 „ 3185 „ 1869 10,570 „ 750 „ 1870 11,216 „ 857 „ „Die Einfuhr literarischer Erzeugnisse nach Rußland verthcilt sich unter die wichtigsten europäischen Länder folgendermaßen: Deutschland. Frankreich. England. 1866 374,716 R. 24,539 R. 23,941 R. 1867 394,319 „ 20,115 „ 23,147 „ 1868 787,428 „ 256,695 (?) „ 28,238 „ 1869 902,432 „ 21,433 „ 13,338 „ 1870 1,029,543 „ 10,700 „ 33,121 „ „Die Mosk. Ztg. fügt hinzu, daß freilich auch französische und englische Bücher aus Deutschland bezogen würden; allein diese be trügen nach zuverlässigen Erkundigungen zusammen nicht den zehn ten Theil der Einfuhr aus Deutschland." Miscellen. Bremen, 10. Dcc. Herr Fr. Kortkampf, der den das große Publicum ganz außerordentlich bestechenden Zusatz: „Verlag der Rcichsgcsctze" seiner Firma beifügt und dadurch ohne allen Grund sich einen ofsiciellen Anstrich gibt, bringt im Heft 44. seiner Reichsgcsehc das Gesetz betreffs der Ausprägung von Reichs goldmünzen nebst Umrechnungstabelle der seitherigen deut schen Währungen in die Reichs-Währung. Uns liegt bereits die dritte Auflage vor. Gewiß ist eine solche Arbeit nothwendig und kann, wenn sie sorgfältig ausgcarbcitct ist, nicht nur für das Publicum ein unentbehrliches Nachschlagebuch, sondern auch für den Buch händler einen dankbaren Vcrtricbsartikel abgebcn. Das Aller wenigste, was man aber von solchen Tabellen verlangen kann, ist doch sicherlich, daß sic richtig gerechnet sind. Wie steht es nun aber um die Kortkamps'schen Tabellen? Wie in dem hiesigen „Courier" vom 2. und 8. ds. nachgewiesen wird, befinden sich in der Rcductions- tafcl der Neichsmüuze ans bremcr Währung von 64 Angaben 37 falsche, und in der Reductionstascl der Reichsmünze auf Hambur ger oder lübischc Währung unter den 64 Angaben gar 52 falsche! Und ein so trauriges Machwerk trägt als Verlagshandlung die stolze Firma: „Verlag der Reichsgesetze". Die Sache ginge noch, wenn sic nicht für Buchhandel und Publicum ihre sehr bedenklichen Seiten hätte. Hr. Kortkampf liefert nämlich vorsichtigerweise nur baar und macht noch in seinem Circular darauf ausmerksam, daß, was in der Thal richtig, von diesem Gesetz ein kolossaler Absatz zu erzielen sei; wahrscheinlich werden viele Sortimenter auch bedeutende Partien baar bezogen haben. Sobald nun das Publicum die Fehler der Tabellen entdeckt, bleibt der Sortimenter mit seinen Exem plaren sitzen und außerdem hat er noch die Unannehmlich keiten, die der Vertrieb einer so mangelhaften Ausgabe unfehlbar im Gefolge hat, mit seinen bisherigen Abnehmern auszu baden. Das Publicum, einmal mißtrauisch gemacht, verläßt sich schließlich weder auf die Kortkampf'sche, noch auf irgend eine andere Tabelle, stellt sich vielmehr selber eine Handtabelle für den Noth- behelf zusammen und der Buchhandel hat den Schaden. Wir halten es für nothwendig, gegen eine solche Buchmacherei, diePublicum und Buchhandel schädigt, im Börsenblatt energisch Front zu machen. Antwort auf die Anfrage in Nr. 279 ,d. Bl. — Die gestellte Frage: ob ein Verleger berechtigt sei, den Abdruck eines Buches im Feuilleton einer Zeitung zu gestatten, falls er das Ver lagsrecht für die erste und alle folgenden Auflagen vom Autor er worben, dürfte mit Nein zu beantworten sein. Will der Verleger mit einem Manuskripte schalten und walten können, wie es ihm be liebt, so muß er das Eigenthumsrecht desselben erwerben. Der Verleger hat aber in dem ersten Fall nichts weiter gekauft, als das Verlagsrecht für die erste und alle folgenden Auflagen und unmög lich kann der Abdruck eines Werkes in einer Zeitung als eine neue Auflage betrachtet werden. Ebenso wenig darf indessen der Autor allein einer Zeitung den Nachdruck einer Arbeit gestatten, falls er das Verlagsrecht für die erste und alle folgenden Auflagen abgetre ten. In solchem Fall ist unbedingt die Ucberein- stimmung beider Theile erfordern ch, ehe die Genehmigung zum Abdruck ertheilt werden kann. 8. Zn den Post-Büchcr-Bestellzcttcln. — Während der ganze deutsche Buchhandel die neue Einrichtung mit großer Freude begrüßte, die Einrichtung sich auch sehr schnell bereits aller Orten bei großen wie kleinen Sortimcntshandlungcn eingebürgert und eine nicht unbedeutende Förderung der Bestellungen hcrbeigesührt hat, kann Hr. E. Ed. Müller in Bremen cs sich nicht versagen, in einem Inserate im Börsenblatte vom 6. ds. der — wie er sie be zeichnet — „Neuerung" einen Hieb zu versetzen, weil dieselbe „un fehlbar eine Schmälerung der Auslieferungsläger in Leipzig nach sich ziehen wird". Ich meine, die Sache ist wahrlich einfach: die Auslicfcrungsläger in Leipzig werden doch im Interesse der Sorti- mentshäudlcr gehalten; der achtsame Sortimcntshändler wird seine eiligen Bestellungen an einen, in Leipzig Lager haltenden Ver leger, falls ihm der etwaige dirccte Bezug vom Verlagsortc nicht besser convcnirt, einfach auf dem, Hrn. Müller so verhaßten Post- Büchcr-Bcstcllzettcl an den Leipziger Commissionär des be treffenden Verlegers gehen lassen, und es ist unerfindlich, wie die „Neuerung" eine Schmälerung der Leipziger Auslieferungsläger, oder gar, wie Hr. Müller auch meint, eine Vertheucrung des buch- händlerischen Verkehrs nach sich ziehen wird. Andere Mitglieder des Svrtimcntcrvcreins, zu dessen Leitern Hr. Müller gehört, sehen in der gedachten „Neuerung" eine Erleichterung des buchhänd lerischen Verkehrs. — o —. — Mit der Ansicht des Hrn. E. Zernin in Darmstadt, daß der Buchhandel dem kaiserlichen General-Postamte für die Einrich tung der Bücher-Bestellzettel zu besonderem Danke verpflichtet sei (Nr. 279), ist Wohl jeder College ganz in Uebereinstimmung; da gegen scheint eine solche mit der Anschauung des Hrn. Zernin und des in Betracht kommenden Postbeamten, daß jeder dem Titel an gehängte Zusatz über das Erlaubte hinausgche, nicht zu herrschen. Die in dem Artikel angeführten Beispiele zeugen dafür und möchte auch der Unterzeichnete sich dahin aussprechen, daß wohl im Buch handel und bei den Postbeamten die entgegengesetzte Meinung weit aus mehr Anhänger habe. Der Unterzeichnete — und wer unter den Collegen Wohl nicht — hat solche Bestellzettel erhalten und nament-
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