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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.08.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-08-17
- Erscheinungsdatum
- 17.08.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19110817
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191108179
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- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19110817
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- Urheberrechtsschutz 1.0
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1911
- Monat1911-08
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psk ISO, 17. August 1S1I. Nichtamtlicher Teil. «öN-nrl-uDUchn. «nchh°»b«l. 9245 eines andern dem Autor zustehenden Rechts an Dritte müssen schriftlich niedergelegt werden. Artikel S, Die im vorhergehenden Artikel (8) auf- gczählten Verträge, die sich auf zukünftige Werke des Autors beziehen, bleiben nicht länger als 5 Jahre in Kraft, auch wenn im Vertrage eine längere Frist angegeben oder derselbe ohne Angabe einer Frist abgeschlossen worden ist. Artikel 10. Das Urheberrecht darf ohne Zustimmung des Verfassers zu seinen Lebzeiten oder, nach seinem Tode, ohne Zustimmung der Erben nicht den Gegenstand einer Zwangsvollstreckung bilden. Das Verlagsrecht oder ein anderes dem Autor zustehendes Recht, das er vertraglich einem Dritten abgetreten hat, können für die Schulden dieses Letzteren gepfändet werden, aber nur innerhalb der Grenzen des Vertrags. Artikel 11. Das Urheberrecht an literarischen, musikalischen und künstlerischen Werken steht dem Verfasser während der ganzen Lebensdauer und seinen Erben, sowie den andern Rechtsnachfolgern während 50 Jahren, vom Tage des Todes des Verfassers an gerechnet, zu. In bezug auf Werke, die nach dem Tode des Autors erschienen sind, wird die Dauer des Urheberrechts vom Todestage des Verfassers an gerechnet, auch in dem Falle, wo andere Artikel dieses Gesetzes die Berechnung der Frist vom Tage des Erscheinens des Werkes an festsetzen. Artikel 12. Die Dauer des Urheberrechts an Werken, die durch Mitarbeit mehrerer Personen entstanden sind und die ein untrennbares Ganzes darstellen, beginnt für die Rechtsnachfolger mit dem Todestage desjenigen Autors, der alle übrigen Mitverfasser überlebt hat. Artikel 13. Die Verfasser von Sammlungen von Volks liedern und Melodien, Sprichwörtern, Kindergeschichten, Er zählungen, Legenden und ähnlicher Werke der Volksdichtung, die in mündlicher Überlieferung erhalten blieben, sowie die Veranstalter von Sammlungen von Zeichnungen und anderen Erzeugnissen der Volkskunst genießen in bezug auf diese Sammlungen Urheberrecht während der Dauer von 50 Jahren, vom Erscheinen an gerechnet. Dieses Recht soll andere Personen an der Herausgabe der nämlichen Werke in selbständiger Bearbeitung und als selbständige Sammlungen nicht hindern. Artikel 14. Die Herausgeber von Zeitungen, Zeit schriften sowie anderer periodischer Veröffentlichungen, des gleichen von Wörterbüchern, von Kalendern und von anderen Sammelwerken, die aus einzelnen Werken verschiedener Autoren zusammengesetzt sind, besitzen an diesen Ausgaben Urheberrecht während der Dauer von 25 Jahren, vom Er scheinen an gerechnet. Die Milarbeiter an solchen Ausgaben genießen, gegenteilige Vereinbarung Vorbehalten, Urheberrecht an ihrem Einzelbeilrag. Artikel 15. Das Verfügungsrecht über ein gemein schaftlich von mehreren Personen verfaßtes Werk, das aus einzelnen Teilen besteht, die einen selbständigen wissenschaft lichen, literarischen, musikalischen oder künstlerischen Wert besitzen, kann nur mit dem gemeinsamen Einverständnis aller Autoren ausgeübt werden, falls aus dem Wesen der gegenseitigen Beziehungen der Verfasser zueinander nicht etwas anderes hervorgeht; jedoch hat jeder Mitverfasser das Urheberrecht an seinem eigenen Werk. Artikel 16. Falls die Berechnung der Dauer des Urheberrechts das Erscheinen des Werkes zum Ausgangs punkt nimmt, wird die Frist folgendermaßen bestimmt! für Werke, die bandweise erscheinen, sür jeden Band getrennt; bei periodischen Veröffentlichungen, sür jede Nummer, jedes Buch oder Heft gesondert; sür Werke, die in Teillieferungen erscheinen, vom Erscheinen der letzten Lieferung an, falls die Zwischenzeit zwischen dem Erscheinen der einzelnen Liefe- Börsenblatt für dm Deutschen Buchhandel. 7S. Jahrgang. rungen zwei Jahre nicht übersteigt, im entgegengesetzten Falle vom Erscheinen jeder einzelnen Lieferung an. Artikel 17. Erscheint das Werk ohne Angabe des Familiennamens des Verfassers (anonym) oder unter einem Decknamen (pseudonym), so dauert das Urheberrecht 50 Jahre vom Erscheinen an; falls aber vor Ablauf dieser Frist der Verfasser oder sein Rechtsnachfolger das Urheberrecht geltend machen, so treten sie gemäß den allgemeinen Bestimmungen in ihre Rechte ein. Artikel 18. Die Dauer des Urheberrechts wird vom 1. Januar desjenigen Jahres an, in welchem der Verfasser gestorben oder das Werk erschienen ist, berechnet. Artikel 19. In allen Fällen, in welchen das Gesetz Entlehnungen aus fremden Werken gestattet, ist die Angabe des Autornamens und der entlehnten Quelle unerläßlich. Artikel 20. Derjenige, dem das Urheberrecht an einem Werke ganz oder teilweise abgetreten ist, hat kein Recht,j ohne Erlaubnis des Verfassers oder seiner Erben dieses Werk mit Ergänzungen oder Weglassungen oder überhaupt mit Ab änderungen herauszugeben oder auszusühren, es sei denn, es handle sich um unumgänglich notwendige Änderungen, die der Verfasser im guten Glauben nicht hätte verhindern dürfen. Artikel 21. Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Rechte eines Verfassers oder seiner Rechtsnachfolger verletzt, ist ge halten, dem Geschädigten den ganzen ihm zugcfügtcn Schaden zu ersetzen. Artikel 22. Wer im guten Glauben das Urheberrecht aus einem entschuldbaren Irrtum verletzt, ist gegenüber dem Verfasser und seinen Rechtsnachfolgern nur für denjenigen Schadenersatz verantwortlich, der den von ihm erzielten Ge winn nicht übersteigt. Artikel 23. Der Umfang der Entschädigung, die dem Verfasser oder seinen Rechtsnachfolgern gemäß Artikel 21 und 22 dieses Gesetzes zukommt, wird vom Richter nach Berück sichtigung aller vorgebrachten Umstände und nach freiem Er messen bestimmt.') Artikel 24. Im Falle Nachdrucks eines Werkes werden die bereits erschienenen Exemplare desselben, sowie die aus schließlich für diese Herausgabe gebrauchten Vorrichtungen, wie Klischees, Platten, Steine und dergl., auf Verlangen der geschädigten Partei ihr für einen auf dem Wege des Ver gleichs bestimmten Preis ausgeliefert oder nach Schätzung des Gerichts auf Rechnung des zu ersetzenden Schadens ab gegeben oder aber unbrauchbar gemacht; in letzterem Falle verbleiben diese Gegenstände bei ihrem Eigentümer. Wird die Auflage nur in bezug auf einen bestimmten Teil des Werkes als gesetzwidrig erachtet und kann dieser Teil vom Übrigen abgetrennt werden, so wird derselbe allein unbrauchbar gemacht oder dem Kläger ausgehändigt. Der Unbrauchbarmachung oder Aushändigung an den Kläger unterliegen alle Nachdrucksexemplare, sowie die zum Nachdruck benutzten Vorrichtungen, die sich beim Heraus geber, Buchhändler, Buchdrucker oder überhaupt bei Personen, welche die Verbreitung dieser Exemplare besorgten, vorfinden. ') Nach Ziffer IV der Einleitenden Bemerkungen ent hält Artikel LI7 der Zivilprozeßordnung (Gesetzessammlung, Bd. XVI, Teil l der Ausgabe von 1892) folgende Fassung: »Art. 217. Klagen wegen Verletzung des Urheberrechts werden aus Wunsch des Klägers entweder bei demjenigen Kreisgericht anhängig gemacht, in dessen Gebiet die Verletzung stattgesunden hat, oder bei demjenigen Kreisgericht, das dem Wohnort des Beklagten nach zuständig ist > Die Kreisgerichte sind Gerichte dritter Instanz (I. Instanz: Friedens, und Stadtrichter, 2. Instanz: Bezirksgerichte). Über den Kreisgcrrchten stehen noch zwei Instanzen: der Gerichtshof als Appellationsbehörde und der regierende Senat als Kassations- behörde. D. Übers. 1202
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