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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.08.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-08-17
- Erscheinungsdatum
- 17.08.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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9244 VSrsenblM s. d. Dtschn. vuchr-nd-I. Mchtamtlicher Teil. ISS, 17. August 1911. «oguft «rede in Münster. 9283 6v^6. 75 H. wg.!6-L8,rts 1 ^ 40 c^. ^ A. Hofmann «L Comp, in Berlin. 9255 -Schnitze u. Müller im Ring de- Nibelungen. 1 60 H. Medizin. Verlag Schweizer L Lo. in Berlin. 9258. 9269 Nsnsoben. 3 ^ 60 xsb. 6 ^t. Moewig ä- Höffner in Dresden. 9260 *66. 39. 6rs^: ^Vis wLn Vsrdreebsr. II. 2 gssd. 3 *66. 40. LLs-obrs.^: Lsim Ls-rtsospisl. 2 xsb. 3 ^l. I. Nenman« in Reudamm. 9261 *Gottschalk: Der Polizei- und Grenzbeamtenhund. Geb. 3^. *Hegewalds Schriften über den Gebrauchshund. 4 ^ 60 geb. 6 Phönix-Berlag Siwiuna in Kattowitz. 9260 küdruvA. 1 60 «eorg Stille in Berlin. 9254 Wilhelm Süsserott in Berlin. 9262 Lrüekeubausr. 1 ^ 60 Alfred Döpelmann in Gießen. 9256. 9267 *Harnack: Aus Wissenschaft und Leben. 2 Bände. 10 geb. 12 Nichtamtlicher Teil. Gesetz über das russische Urheberrecht vom 20. März ISN'). Kapitel I. Allgemeine Bestimmungen. (Vgl. auch den Artikel von Dr. Daube in Nr. 122 b. Bl.) Artikel 1. Das Urheberrecht gilt für folgende Werke: u) Literarische Werke, und zwar sowohl geschriebene als mündlich vorgetragene, wie Reden, Vorlesungen, Referate, Vorträge, Mitteilungen, Predigten u. dgl,; b) Musikalische Werke mit Inbegriff der musikalischen Improvisationen; o) Künstlerische Werke, wie Malereien, Gravüren und andere Erzeugnisse der graphischen Kunst, Bildhauerarbeiten und Werke der Baukunst und ä) Photographische und photographieähnliche Werke, die auf Grund der im Kapitel VI angeführten Bestimmungen geschützt werden. Artikel 2. Dem Verfasser steht das ausschließliche Recht zu, sein Werk auf jede mögliche Art und Weise zu ver vielfältigen, zu veröffentlichen und zu verbreiten. Artitel 3. Keine Verletzung des Urheberrechts bildet die Benutzung eines fremden Werkes zum Zwecke der Herstellung eines davon wesentlich verschiedenen neuen Werkes, ebenso die Verfertigung von Kopien von fremden Werken, wenn diese Kopien ausschließlich zum persönlichen Gebrauche dienen und, sofern es sich um Kopien von Kunstwerken handelt, weder die Unterschrift, noch das Monogramm des Schöpfers des Originalwerkes enthalten. Artikel 4. Das Urheberrecht wird anerkannt: u) in bezug auf die in Rußland erschienenen Werke, für ') Auszug aus der Sammlung der Bestimmungen und Ver fügungen der Regierung, herausgegeben vom regierenden Senat am 30. März IS1I. Genauer Titel: »Das durch den Staatsrat und die Reichi- duma bewilligte und Allerhöchst bestätigte Gesetz betreffend das Urheberrecht vom 20. März I9II, Nr. SSO.« Aus dem Original geruhte Seine Majestät eigenhändig zu bemerken: »Es geschehe«. Das Datum ist das russische. Dem eigentlichen Gesetzestexte gehen dreizehn »Einleitende Bemerkungen«, mit rbmischen Ziffern numeriert, voraus. Wir werden sie teils unter dem Text vollinhaltlich oder im Auszugs, teils am Schluffe als Nachtrag wiedergeben, jedoch, um das Gesetz nicht unnötig zu verlängern, nur sofern sie materielles Recht schaffen. S. ihren Wortlaut in »Droit ä'Luteur«, Julinummer 1911, S. 88 u. s. Der übers. alle Verfasser und ihre Rechtsnachfolger, welches auch ihre Staatsangehörigkeit sei; b) in bezug auf Werke, die zwar im Auslande erschienen, deren Verfasser jedoch russische Staatsangehörige sind, für diese Verfasser oder deren Rechtsnachfolger, wobei die Staats angehörigkeit der letzteren nicht in Betracht fällt; o) in bezug auf Werke, die überhaupt noch nicht er schienen sind, für alle Autoren und ihre Rechtsnachfolger, ohne Rücksicht auf ihre Staatszugehörigkeit oder den Ort, wo sich das Werk befindet. Artikel 5. Das Urheberrecht an Werken, die gemein schaftlich von mehreren Personen verfaßt wurden und ein untrennbares Ganzes bilden, gehört allen Mitautoren, wobei die über das Miteigentum getroffenen Bestimmungen An wendung finden. Artikel 6. Das Urheberrecht geht nach dem Tode des Autors auf seine Erben über. Bemerkung: Hinsichtlich der Erbfolge werden in die allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Gesetzessammlung Bd. X, Teil I) folgende abweichende, das Urheberrecht betreffende Vorschriften ausgenommen:') s.) Der überlebende Ehegatte erbt, wenn er als einziger Erbe dasteht, das Urheberrecht in seinem vollen Umfange, nicht nur in einem Pflichtteil; b) Tie Eltern erben, wenn sie als einzige Erben da stehen, das Urheberrecht zu vollem Eigentum, nicht nur zu lebenslänglichem Besitz; v) Wenn ein Ehegatte und Eltern verblieben und keine andern Erben für das Urheberrecht da sind, finden die Be stimmungen betreffend Miteigentum entsprechende Anwendung, und zwar erben Ehegatten und Eltern zu gleichen Teilen. Artikel 7. Falls der Verfasser zu seinen Lebzeiten über sein Urheberrecht keine Verfügung getroffen und keine Erben hinterlassen hat, erlischt das Urheberrecht mit dem Todestage des Autors. Das Urheberrecht geht nach dem Tode des Autors eines gemeinsam mit andern verfaßten Werkes, sofern er zu seinen Lebzeiten keine Verfügung über das Urheberrecht getroffen und auch keine Erben hinterlassen hat, aus die übrigen Autoren des Werkes über. Artikel 8. Verträge betreffend Abtretung des Urheber oder des Verlagsrechts, bzw. des Ubersetzungsrechts, des Rechts zur öffentlichen Aufführung des Werkes oder irgend ') In Abänderung der Ziffer I des Artikels 1184 der Zivil gesetze (Gesetzessammlung Bd. X, Teil I, Ausgabe 1900). Siehe Einleitende Bemerkungen Nr. I.
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