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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.12.1900
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- 04.12.1900
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- Deutsch
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9678 Nichtamtlicher Teil. 281, 4. Dezember 1900. Frachtsätze berechnen, als er selbst mit dem Frachtführer be dungen hat (H.-G.-B. 8 408 Abs. 2). 3. Wenn der Kommissionär des Verlegers von diesem ein Auslieferungslager erhalten hat, so ist die Auf bewahrung im Zweifel eine entgeltliche, und er kann beim Mangel einer Vereinbarung das ortsübliche Lagergeld, wie den Ersatz aller den Umständen nach notwendig erscheinenden Auslagen fordern (H.-G.-B. 8 420 Abs. 1); die Gesetzes- vorschristen über die Fälligkeit dieser Ansprüche (H.-G.-B. 8 420 Abs. 2) dürften dagegen durch abweichende Gebräuche ausgeschlossen sein. Zur Hinterlegung bei einem Dritten ist der Verwahrer im Zweifel nicht berechtigt (B. G.-B. 8 691). Ist über die Art und Weise der Aufbewahrung etwas bedungen, so darf er diese nur ändern, wenn er den Umständen nach auf Bil ligung zu rechnen hat; auch hat er zuvor dem Hinterleger Anzeige zu machen und, wenn nicht Gefahr im Verzug ist, dessen Entschließung abzuwarten (B.G.-B. 8 692). Das dem Hinterleger zustehende Recht zur jederzeitigen Rücknahme der hinterlegten Sache (B.G.-B. 8 695) wird nach dem Inhalt der mit dem Verleger getroffenen Verein barung oft, wenigstens soweit es sich um das ganze Lager handelt, als ausgeschlossen gelten müssen; jedenfalls wird es dem Parteiwillcn entsprechen, daß die Rücknahme nur unter gleichen Bedingungen zulässig ist wie ein Kommissions wechsel (Buchh. Verk.-O. 8 19ä), was sich übrigens schon nach dem Gesetz daraus ergiebt, daß der Kommissionär wegen seiner unberichtigten Ansprüche ein Zurückhaltungs- oder Pfandrecht geltend machen kann (unten III). Auch das Recht des Lagerhalters zur Zurückgabe des Gutes wird nach dem Parteiwillen regelmäßig von der in 8 422 Abs. 1 des Handels gesetzbuchs geregelten Kündigungsfrist (drei Monate nach Ein lieferung oder bei stillschweigender Verlängerung nach Ablauf der vereinbarten Lagerzeit) abweichen; die Kündigungsfristen werden sich im Zweifel an die bedungenen oder usance mäßigen Abrechnungsperiodeu anschließen sollen. Dagegen ist das Recht des Lagerhalters, aus wichtigen Gründen, etwa wegen Konfiskation eines Werkes, die Zurücknahme außerhalb der Lagerzeit zu fordern (H.-G.-B. 8 722 Abs. 2), durch Handelsgebrauch nicht ausgeschlossen. Für die Pflichten des Lagerhalters hinsichtlich der Empfangnahme, Aufbewahrung und Versicherung des Gutes, wie für die Verjährung der hieraus folgenden Ersatzansprüche gilt das Gleiche, wie oben (II 2 b) hinsichtlich des Speditionsgeschäfts ausgeführt wurde (H.-G.-B. 88 417, 423). III. Der handelsrechtliche Kommissionär hat wegen seiner Ansprüche aus Kommissionsgeschäften (H.-G.-B. 8 397), der Spediteur wegen der Provision, Fracht, Auslagen und Verwendungen (H.-G.-B. § 410), der Lagerhalter wegen der Lagerkosten (H.-G.-B. 8 421), der Frachtführer wegen aller Forderungen aus dem Frachtvertrag (H.-G.-B. 8 440) ein gesetzliches Pfandrecht an dem Gut, solange es in seinem Besitz ist und soweit es dem Schuldner gehört, — falls er beim Besitzerwerb in gutem Glauben war, auch dann, wenn cs einem Dritten gehört (H.-G.-B. 8 366 Abs. 3); das Pfand recht des Frachtführers dauert auch nach der Ablieferung an den Empfänger noch fort, wenn es binnen drei Tagen gerichtlich geltend gemacht wird und das Gut sich noch beim Empfänger befindet (H-G.-B. 8 440 Abs. 3). Diese Pfandrechte hat auch der buchhändlerische Kom missionär, soweit ihm die obengenannten Ansprüche aus Spe dition, Fracht- und Lagergeschäft zustehcn, nicht aber wegen seiner Forderungen aus der Vertragsvermittlung zwischen Verleger und Sortimenter; denn 8 397 des Handelsgesetzbuchs findet, da er nicht handelsrechtlicher Kommissionär isr, keine Anwen dung. Das kann zu bedenklichen praktischen Schwierigkeiten sichren, wenn ein einheitliches Kommissionshonorar ohne Scheidung zwischen den verschiedenen Zweigen der Thätigkeit des Kommissionärs vereinbart worden ist. Denn es wird dann schwer zu entscheiden sein, wieviel von dem Honorar auf die Vermittlungsthätigkeit, wieviel auf Spedition, Fracht und Lagerung zu rechnen ist, — wieviel also durch gesetzliches Pfandrecht gesichert ist und wieviel nicht. Zwar hat der Kommissionär auch wegen seiner For derungen aus der Vermittlerthätigkeit ein kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht, das ähnlich wie ein Pfandrecht zu seiner Befriedigung durch Versteigerung des Gutes führen kann (H.-G.-B. 88 369, 371). Dasselbe hat aber im Gegensatz zum Pfandrecht auch bei gutem Glauben des Berechtigten nur beschränkte Wirkung gegen Dritte (H.-G.-B. 8 369 Abs. 2), und es kann, anders als das Pfandrecht, regelmäßig nur wegen fälliger Ansprüche geltend gemacht werden (H.-G.-B. 88 369. 370). Eine annähernde Ausgleichung mit den Pfandrechten aus Speditions- und Lagergeschäft läßt sich dadurch herbei führen, daß sich der Kommissionär auch wegen seiner For derungen ans Vertragsvermittlung ein vertragsmäßiges Pfandrecht an allem in seinen Besitz gelangenden Kom missionsgut bestellen läßt; ein solches ist auch wegen nicht fälliger Ansprüche möglich (vgl. B.G.-B. 8 1204 Abs. 2) und bei gutem Glauben des Erwerbes regelmäßig von un beschränkter Wirksamkeit gegen Dritte (B.-G.-B. 88 1207, 1208 vbd. m. 88 932, 935; vgl. v. S. 6091 f.). Dadurch wird aber wiederum eine andere Ungleichmäßig keit herbeigeführt, weil das vertragsmäßige Pfandrecht nur mit freiwilliger Rückgabe des Gutes an den Kommittenten erlischt (B.G.-B. 8 1253 Abs. 1), bei unfreiwilligem Besitz verlust des Kommissionärs aber fortbestehen kann (B.G.-B. 8 1227 vbd. IN. 8 985). Dagegen erlöschen die gesetzlichen Pfandrechte aus Speditions- und Lagergeschäft unbedingt, sobald der Kommissionär den Besitz am Gute verliert (H.- G.-B. 88 410, 421), und das des Frachtführers regelmäßig in drei Tagen nach der Ablieferung (H.-G.-B. 8 440 Abs. 3). Zu einer klaren Rechtslage ist deshalb nur zu gelangen, wenn entweder die Honorarvereinbarungen für die vier Zweige der Thätigkeit des Kommissionärs streng getrennt gehalten werden, — oder wenn sich dieser für alle For derungen aus der Geschäftsverbindung ein einheitliches ver tragsmäßiges Pfandrecht am Kommissionsgut bestellen läßt; damit gewinnt auch sein Pfandrecht auf Grund von Spe ditions- und Lagergeschäft die jeden: Vertragspfand zukom mende erhöhte Widerstandsfähigkeit gegen Besitzverluste. Mit der freiwilligen Rückgabe an den Kommittenten erlöschen auch diese Pfandrechte, wie gesagt, unbedingt (8 1253 Abs. 1, vgl. 8 1257 B.G.-B), nnd nur das des Frachtführers be steht trotz derselben noch drei Tage nach der Ablieferung und, wenn es bis dahin gerichtlich geltend gemacht ist, auch weiterhin fort (H.-G-B. 8 440 Abs. 5). Diese Ungleich mäßigkeit ist überhaupt nicht zu beseitigen, da 8 1253 Abs. 1 B. G.-B auch durch Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden kann (8 1253 Abs. 1 S 2 B G.-B.). Doch wird dies nicht als wesentlicher Uebelstand empfunden werden, da die durch Frachtführerpfandrecht gesicherten Forderungen des Kom missionärs aus Transporten am Platze meist die gering fügigsten sein werden. vr. 8. Kleine Mitteilungen. Baulitteratur auf der deutschen Bau-Ausstellung zu Dresden. — In Ergänzung und zur teilwcisen Berichtigung des Artikels über die Baulitteratur auf der Deutschen Bau ausstellung in Dresden teilt uns der Verleger der Zeitschrift «Deutsche Bauhütte«, Herr Curt R. Vincentz in Hannover, mit, daß die »Deutsche Bauhütte-, obwohl erst nn vierten Jahre stehend, eine nachweisbar größere Auflage habe als die in jenem Bericht mit ihr in Vergleich gestellten zusaminengenornmen, und
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