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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.12.1900
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- 04.12.1900
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- Deutsch
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281, 4. Dezember 1900. Nichtamtlicher Teil. 9677 2. ») Die Versendung von Kommissionsgut am Platze ist den Vorschriften über das Frachtgeschäft unter worfen; denn diese gelten nicht nur für Beförderung von Ort zu Ort (H.-G.-B. 8 425), sondern sie gelten auch, wenn ein Kaufmann, der nicht Frachtführer ist, im Betriebe seines Handelsgewcrbes die Beförderung von Gütern übernimmt (H.-G.-B. Z 451). Letzteres trifft für den buchhändlerischen Kommissionär zu. Indessen sind von den 88 446 —450 H.-G -B. die meisten unanwendbar, teils, weil sie nur auf Versendung nach anderen Orten berechnet sind, wie die Vorschriften über Frachtbriefe (H.-G.-B. 8 426), Ladescheine (H.-G.-B. 8 444 ff.), Zwischen frachtführer (H.-G.-B. 8 432), teils, weil die buchhändlerischen Gebräuche vom Gesetz abweichen. Nach 8 429 H.-G.-B haftet der Frachtführer für allen Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Annahme (vom Kommittenten) bis zur Ablieferung oder durch Verspätung der Lieferzeit entsteht, es sei denn, daß der Schaden auf Umstände» beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet werden konnten. Nach dem Sprachgebrauch der Gesetzgebung folgt aus den Worten »es sei denn«, daß der Frachtführer zu seiner Entlastung den Nachweis dieser Unabwendbarkeit des Schadens zu führen hat. Danach haftet auch der buch- händlerische Kommissionär für Beschädigungen während der Beförderung am Platze und für verspätete Ablieferung (z. B. der Remittenden erst nach der Kantatemesse) unbedingt, wenn er nicht Nachweisen kann, daß der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abzuwenden war. Für Verluste von Kommissionsgut, deren Ursache häufig nicht sestzustellen ist, haftet er dagegen nsancemäßig (Buchh. Verk.-O. 8 20 b) nur dann, wenn ihm vom Gegner ein Verschulden nachgewiesen wird, während andernfalls der Schaden unter die Kommissionäre und den Sortimenter ver teilt wird. Verschulden seiner Leute hat er ebenso wie eigenes zu vertreten (H.-G.B. 8 431). Unanwendbar ist die Bestimmung, daß mit der An nahme des Gutes uud der Bezahlung der Fracht regelmäßig alle Ansprüche an den Frachtführer erloschen sind (H.-G.-B. 8 438). Denn usancemäßig erlöschen die Ersatzforderungen an den Kommissionär erst ein Jahr nach dem für die Ver rechnung des Inhalts der Pakete herkömmlichen Termin (Buchh. Verk.-O. § 20 a. E-). Nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit wird sich der Kommissionär auch hierauf nicht berufen können (vgl. H.-G.-B. 8 438 Abs. 5). Fraglicher ist es, wie sich jene usancemäßige Er löschungsfrist zu der für solche Ansprüche gegen den Fracht führer geordneten Verjährung verhält. Die Usance bestimmt völliges Erlöschen der Ansprüche, die Verjährung giebt dem Schuldner nur ein Einredcrccht, d. i. ein Recht, die an sich geschuldete Leistung zu verweigern (B.G.-B. Z 222 Abs. 1). Der praktische Unterschied liegt darin, daß der Richter ein aus der Klage selbst hervorgehendes Erlöschen des Anspruchs von Amtswegen zu berücksichtigen hat, eine Verjährung hin gegen nur dann, wenn sich der Beklagte darauf beruft. Des halb ist die Klage im elfteren Falle auch beim Nichterscheinen des Beklagten abzuweisen, während im letzteren gegen diesen trotz der Verjährung Versäumnisurteil ergeht. Nun ist zwar die usancemäßige Erlöschungsfrist ebenso wie die gesetzliche Verjährungszeit ein Jahr; aber die elftere beginnt mit dem Verrechuungstermin, die letztere im Fall der Beschädigung schon mit der Ablieferung, im Falle des Verlustes und der verspäteten Lieferung schon mit dem Tage, an dem die recht zeitige Ablieferung spätestens hätte erfolgen müssen (H.-G.-B. 8 439 vbd. m. 8 414 Abs. 2). Es ist deshalb möglich, daß ein Ersatzanspruch gegen den Kommissionär bereits nach dem Gesetz verjährt, aber noch nicht nach Usance erloschen ist. Da jedoch das Gesetz hier vertragsmäßige Verlängerung der Verjährungsfrist gestattet (H.-G.-B. Z 414 Abs. 1 a E-), so wird anzunehmen sein, daß bei Auseinanderfallen des Be ginns der Fristen auch die Verjährung usancemäßig erst ein Jahr nach dem Verrechnungstermin beendet werden kann. Die kurze einjährige Verjährungsfrist gilt auch bei grober Fahrlässigkeit, aber nicht bei Vorsatz des Frachtführers (H.- G.-B. Z 439 vbd. m. 8 414 Abs. 4). b) Eines Speditionsgeschäftes, d. i. der Besorgung von Güterversendungen durch Frachtführer im eigenen Namen für fremde Rechnung, unterzieht sich der Kommissionär des auswärtigen Sortimenters, wenn er diesem bestellte Waren übersendet und wenn er dessen Remittenden dem auswärtigen Verleger zurücksendet, — der Kommissionär des Verlegers, wenn er dessen Verlag an auswärtige Sortimenter versendet und wenn er seinem auswärtigen Verleger Remittenden zurücksendet. Bei der Wahl der Versendungsart, des Verkehrsweges, der Frachtführer ist er in erster Linie an die Weisung seines Kommittenten gebunden (H.-G.-B. Z 408 Abs. 1), aber unter gleichen Umständen, wie beim Abschluß von Kauf- und Kon ditionsgeschäften (oben II i a.), möglicherweise zu Abwei chungen berechtigt (B.G.-B. 8 665). In solchen Fällen hat er ebenso, wie beim Fehlen besonderer Weisung, seine Wahl mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu treffen (H.-G.-B. Z 408). Ist die bei ihm eingegangene Ware mit äußerlich erkennbaren Mängeln, wie Feuchtigkeit oder Schad haftigkeit der Verpackung behaftet, oder geht sie zu spät ein, so hat er die Rechte gegen den Frachtführer zu wahren (H.-G.-B. § 407 Abs. 2 vbd. m. 8 388), d. h. die Zahlung der Fracht zurückzuhalten oder, wenn ihm das Gut ohne Zahlung nicht ausgeliefert wird, die Beschaffenheit vor der Annahme durch amtliche Sachverständige feststellen zu lassen; denn ohne das würden nach 8 438 H.-G.-B. die Ansprüche gegen den Frachtführer erlöschen. Die Bestimmung in 8 438 Abs. 3 H.-G.-B., wonach die Ansprüche gegen den Fracht führer aus äußerlich nicht erkennbaren Mängeln erlöschen, wenn nicht spätestens in einer Woche nach der Annahme ihre Fest stellung beantragt ist, wird dagegen nicht anwendbar sein, weil der Kommissionär den Inhalt der bei ihm eingehenden Pakete nach den Gebräuchen des Buchhandels nicht zu prüfen hat, also gar nicht in der Lage ist, solche Mängel zu ent decken. Er haftet ferner für Verlust und Beschädigung des in seiner Verwahrung befindlichen Gutes, wenn er nicht nach weist, daß sie auf Umständen beruhen, die sich durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht vermeiden ließen (H.-G.-B. 8 407 Abs. 2 vbd. m. 8 390 Abs. 1). Zur Ver sicherung des Gutes ist er nur auf besondere Anweisung des Kommittenten und zwar auf dessen Kosten verpflichtet (H.-G.B. 8 407 Abs. 2 vbd. m. 8 390 Abs. 1, vergl. Buchh. Verk.-O. 8 19o). Wenn er einem Dritten ohne Zustimmung des Kom mittenten Vorschuß leistet oder Kredit gewährt, so thut er es auf eigene Gefahr (H.-G.-B. 8 407 Abs. 2 vbd. m. 8 393 Abs 1); so, wenn er einem Sortimenter, dem nach der Liste des Verlegers nicht in Rechnung zu liefern ist, versehentlich frankierte Sendungen ohne Nachnahme der Transportspesen zu gehen läßt. Für die Verjährung der Ersatzansprüche an den Spedi teur gilt das Gleiche, wie für diejenigen an den Frachtführer (oben II 2 a). Die dem Spediteur zukommende Provision ist verdient, sobald er das Gut dem Frachtführer zur Beförderung über geben hat (H.-G.-B. 8 409); der Zeitpunkt der Fälligkeit des Provisionsanspruchs bestimmt sich nach Vereinbarung oder Usance. Der Spediteur darf dem Versender keine höheren 1289»
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