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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.12.1900
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- 04.12.1900
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- Deutsch
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9676 Nichtamtlicher Teil. 281, 4. Dezember 1900. und vom Kommissionär abgeschlossene Geschäft (H.-G.-B. Z 88). Im Zweifel ist eine Verkaufsprovision nicht schon nach dem Ab schluß des Geschäfts, sondern erst nach Eingang der Zahlung, und bei Teilzahlungen nur nach dem Verhältnis des eingegangenen Betrages zu entrichten (H.-G.-B Z 88 Abs. 1 S. 2); nur wenn das Ausbleiben der Zahlung darauf zurückzuführen ist, daß der Kommittent die Ausführung des abgeschlossenen Ge schäftes, z. B. die Lieferung des vom Kommissionär ver kauften Werkes, ohne wichtigen Grund unterläßt, so ist die Provision unerwartet des Einganges der Zahlung zu ent richten (H.-G.-B. Z 88 Abs. 2). — Diese Vorschriften können jedoch nur auf die Provision für Vermittlung fester Be stellungen bezogen werden. Auf die Vermittlung von Kon- ditionsgcschüften, die ohne Rücksicht auf das Zustandekommen einer endgiltigen festen Bestellung und deshalb auch beim Ausbleiben einer Zahlung zu honorieren sind, finden sie natürlich keine Anwendung — und ebensowenig auf die für die Speditionsthätigkeit des Kommissionärs zu zahlende Ver gütung, die ja gleichfalls mit dem Eingang eines Kauf preises nichts zu thun hat. Für die Zeit der Provisivns- zahlung ergiebt sich deshalb nach dem Gesetz ein ziemlich buntscheckiger Zustand, der zudem undurchführbar ist, wenn ein Kommissionshonorar im allgemeinen, ohne Unterscheidung unter den Zweigen der Kommissivnsthätigkeit versprochen ist. Doch wird die Anwendung jener Gesetzesbestimmungen meist durch besondere Vereinbarungen über die Zahlungszeit aus geschlossen sein. Für Geschäfte, die der Kommitteirt ohne Mitwirkung des Kommissionärs schließt, braucht er in der Regel keine Provision zu zahlen. Das Handelsgesetzbuch be stimmt zioar in tz 89 eine Ausnahme für den Fall, wo der Handluugsageut ausdrücklich für einen bestimmten Bezirk be stellt ist (o. S. 5047); diese dürfte aber in den allein für den Buchhandel in Betracht kommenden Fällen, wo ein Buchhändler außer in Leipzig auch in Berlin oder Stuttgart einen Kommissionär hat, usancewidrig sein. — Dagegen kann eine Pflicht zur Prooisionszahlung für Geschäfte, die der Kommittent direkt abgeschlossen hat, unter Umständen dann eintreten, wenn jener mit der Annahme der Dienste des Kommissionärs in Gläubigerverzug ist (o. S. 7056); alsdann kann der Kommissionär, ohne zur Nachleistung von Diensten verpflichtet zu sein, die Vergütung fordern (B.G.-B 8 615). Das könnte allenfalls in Betracht kommen, wenn der Berliner oder Stuttgarter Kommissionär sich zu einer der bisherigen Geschäftsverbindung entsprechenden Thätigkeit bereit hält, der Kommittent ihn aber übergeht und seinen gesamten Verlag durch seinen Leipziger Kommissionär oder auf direktem Wege versendet. Dem Kommissionär sind die Auslagen, die ec den Um ständen nach für erforderlich halten durfte, zu ersetzen (B.G.-B. Z 670), und es ist ihm für dieselben auf Erfordern Vorschuß zu leisten (B.G.-B. H 669). Wegen seiner gewöhnlichen Ge schäftsspesen, wie Büreau- und Lagermiete, Gehalt seines Buchhalters und Schreibers, hat er keinen Ersatz zu verlangen (H.-G.-B Z 90); doch wird hinsichtlich der Lagermiete meist Abweichendes vereinbart (Denkschrift des Vereins Leipziger Kommissionäre von 1899, Punkt 95). e) Ueber die Beendigung des Dienstverhältnisses entscheidet in erster Linie die Vereinbarung. Ist es für länger als fünf Jahre oder für Lebenszeit eines Teils ge schlossen, so kann es nach Ablauf von fünf Jahren vom Ver pflichteten, — nicht auch vom Berechtigten —, unter Ein haltung einer Sechsmonatsfrist gekündigt werden (B.G.-G. 8 624). Ist es auf unbestimmte Zeit geschlossen, so können beide Teile für den Schluß des Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer sechswöchigen Frist (H.-G.-B Z 92 Abs. 1), — beim Vorliegen wichtiger Gründe, wie Vertrauensbruch oder unerlaubter Konkurrenz aber jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen (B.G.-B. Z 626, H.-G.-B. Z 92 Abs. 2). Die Bestimmung in Z 627 B.G.-B., wonach bei Diensten höherer Art das Verhältnis auch ohne wichtige Gründe jederzeit kündbar ist, findet auf den buchhändlerischen Kommissionär 'keine Anwendung, weil die auch ihn betreffende Sondervor schrift in Z 92 des H.-G.-B. über Handlungsagenten nicht zwischen Diensten höherer und niederer Art unterscheidet. Usancemäßig kann die Kündigung, wenn nichts Abwei chendes vereinbart ist, jederzeit erfolgen; sie ist aber insofern erschwert, als ein Kommissionswechsel erst nach Ausgleich der fälligen und Sicherstellung wegen der schwebenden Verpflich tungen des Kommittenten statthaft ist (Buchh.-Verk.-O. Z 19cl). Das bezieht sich jedoch nur auf das innere Vertragsverhältnis zwischen dem Kommittenten und Kommissionär, nicht auf die Vertretungsmacht des letztern nach außen hin (vgl. o. S. 5046 ff.). Auch ein hiernach unzeitgemäßer, aber vor schriftsmäßig (Verkehrs-O., 8 19 s.) angezeigter Kommissions wechsel beendet die Ermächtigung des Kommissionärs, im Namen des Kommittenten Geschäfte abzuschließen, für ihn Zahlungen, Remittenden, Mängelanzeigen, Zurverfügung stellungen entgegenzunehmen. Die gegenteilige Annahme wäre völlig undurchführbar, da ein Dritter natürlich nicht wissen kann, ob die Verpflichtungen zwischen dem Kommissionär und Kommittenten erledigt sind, und ob demnach der Kom missionswechsel statthaft ist oder nicht. Thatsächlich kann ein derartiger unzeitiger Kommissionswechsel nur für Berliner oder Stuttgarter Kommissionäre in Betracht kommen, da ein Wechsel des Leipziger Kommissionärs ohne Zustimmung des bisherigen Kommissionärs nicht in der vorgeschriebenen Weise bekannt gemacht wird, also auch nach außen hin wirkungs los bleibt. Das Vertragsverhältnis erlischt ferner im Zweifel mit dem Tode des Kommissionärs, aber nicht des Kommit tenten (B.G.-B. HZ 672, 673). Doch bezieht sich das nicht auf den Fall des Todes eines Gesellschafters, wenn die Ge sellschaft trotz desselben >ortbesteht (H.-G.-B. Z 138), und auch wenn der Kommissionär Einzelkaufmann ist, wird aus dem Inhalt der Vereinbarung meist zu entnehmen sein, daß bei Fortführung des Geschäfts durch einen Erben unter der bis herigen Firma mit oder ohne Zusatz das Verhältnis so lange fortbestehen soll, wie es ohne den Todesfall fortbestanden haben würde. Dies folgt daraus, daß die Vereinbarung von den Vertragschließenden unter ihren Firmen geschlossen wird. Zwar ist die Firma nur der Handelsname des Kaufmanns (Einzelkaufmanns oder Handelsgesellschaft), nicht eine durch jeden Träger der Firma vertretene juristische Person (H.-G.-B. Z 17). Aber wenn die Parteien unter ihren Firmen ab schließen, so geben sie damit zu erkennen, daß es ihnen mehr ans diese als auf die Person ihres Trägers ankommt. — Wenn das Vertragsverhältnis aber erlischt, so haben die Erben den Tod unverzüglich anzuzeigen und Geschäfte, mit deren Aufschub Gefahr verbunden ist, so lange fortzusetzen, bis der Kommittent anderweit Fürsorge treffen kann (B.G.-B. 8 673). Wenn ein Kommissionär sein Geschäft veräußert, so wird er an sich von seinen aus dem Vertragsverhältnis fol genden Pflichten nicht frei, und der Kommittent braucht sich eurer Fortsetzung der Verbindung mit den: Erwerber des Geschäftes auch dann nicht zu unterwerfen, wenn es dieser unter der bisherigen Firma fortführt. Doch kann auch hier nach dem Inhalt der Vereinbarung eine Fortsetzung des Ver hältnisses mit dem Erwerber als beabsichtigt anzusehen sein. Erlöschungsgrund ist ferner Konkurseröffnung über das Vermögen des Kommittenten (Konkurs-O. Z 23 Abs. 2); dagegen ist Konkurs des Kommissionärs nur ein wichtiger ! Grund, das Verhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu ^ kündigen.
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