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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.12.1900
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- 04.12.1900
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- Deutsch
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HS 281, 4 Dezember 1900. Nichtamtlicher Teil. 9675 Agenten, Reisende) und Werkvertrages (B. G.-B. Z 631: einer seits Druckarbeiten, andererseits Kommissionsverlag). I. Zu den Verträgen über Arbeit mit vorwiegend recht lichem Gehalt gehört das buchhändlerische Kvmmissions- geschäft. 1. Die Arbeit besteht hier einmal im Abschluß von Kauf- und Konditionsgcschästen im Namen und für Rechnung des Kommittenten, — während der handels rechtliche Kommissionär im eigenen Namen für Rech nung des Kommittenten abschließt (H.-G.-B. 8 383); danach ist der buchhändlerische Kommissionär Stellvertreter, der handelsrechtliche bloßer Ersatzmann des Kommittenten, und die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über den letzteren finden auf den elfteren keine Anwendung. — Vom Be auftragten unterscheidet sich der buchhäudlerische Kom missionär durch die Entgeltlichkeit seiner Arbeit; denn der Auftrag ist seinem Wesen nach stets unentgeltlich (B.G.-B. 8 662); der weitverbreitete kaufmännische Sprachgebrauch, der auch entgeltliche Verträge, ja bloße Anträge zum Ver- tragsschluß (o. S. 4804 f.), z. B. käufliche Bestellungen, Auf träge nennt, ist der neueren Gesetzgebung fremd, und die Anwendung desselben in Art. 323 des H.-G.-B. a. F. ist in Z 362 der n. F. nicht beibchalten worden. — Das buch- händlerische Kommissionsgeschäft kann deshalb, wenn es nur einen einzelnen Abschluß zum Gegenstand hat, als Werkvertrag (B.G.-B. 8 631) angesehen werden; der Regel nach ist es Dienstvertrag (B.G.-B. 8 611), weil der Kom missionär die gesamten Buchhandelsgeschäfte des Kommittenten zu vermitteln pflegt; als ständiger Vertreter des Kommittenten ist er zugleich Handlungsagent (H.-G.-B. 8 84). Da es sich hiernach stets um einen auf Geschäfts- besorguug gerichteten Werk- oder Dienstoertrag handelt, so finden aber neben den für die letzteren geltenden Vorschriften auch die der 88 663, 665 — 674 B.G.-B. über den Auftrag Anwendung (B.G.-B. 8 675). 2. Der Kommissionär vermittelt weiter die Ver sendungen zwischen dem Verleger und Sortimenter oder deren Kommissionär. Die Weitergabe von schriftlichen Mit teilungen, wie Verlangzetteln und Fakturen, ist freilich nur eine Nebenarbeit der Vermittelung des Vertragsschlusses (unter 1.). Dagegen ist die Versendung von Büchern ein selbständiger Zweig der Thätigkeit des Kommissionärs, da sie nicht den Abschluß zwischen Verleger und Sortimenter, sondern die Erfüllung der bereits abgeschlossenen Geschäfte betrifft. Für diese Thätigkeit können daher auch besondere Gesetzesvorschriften Anwendung finden: Soweit der Kommissivnär direkt durch seine Angestellten versendet, z. B. die vom Sortimenter eingegangenen Re- mittenden an den am selben Platze wohnenden Verleger oder dessen Kommissivnär weitergiebt, gelten die Grundsätze über das Frachtgeschäft (H.-G.-B. 8 425 vbd. m. 8 451). Soweit er dagegen nicht direkt, sondern durch andere als Frachtführer versendet, wie bei Sendungen nach aus wärts, ist er Spediteur (H.-G.-B. 8 407, vgl. 8 415); denn er besorgt insoweit gewerbsmäßig für fremde Rechnung, aber im eigenen Namen Güterversendungen durch Frachtführer. 3. Für den Kommissionär des Verlegers kann endlich noch ein dritter Zweig der Thätigkeit hinzukommen, nämlich die Aufbewahrung eines ihm übergebenen Ausliefe rungslagers. Da dieselbe besonders honoriert wird, kann auch sie nicht als bloße Nebenthätigkeit der Vertragsvermitte lung oder der Spedition, sondern sie muß als Inhalt einer dritten, an sich selbständigen Verpflichtungsart gelten. Da der Kommissionär nicht nur den Raum für das Lager her zugeben, sondern die ihm übergebenen Werke aufzubewahren hat, so liegt nicht Raum-(Lager-)miete, sondern Verwahrungs vertrag (B.G.-B. 88 688 ff.) vor — und zwar, da die Lage rung und Aufbewahrung gewerbsmäßig übernommen wird, die handelsrechtliche Abart des Verwahrungsvcrtrages, das Lagergeschäft (H.-G.-B. 88 415 ff ). II. Soweit hiernach das buchhändlerische Kommissions geschäft nicht nach Gewohnheitsrecht zu beurteilen ist, finden die eben angeführten Bestimmungen des B.G.-B. und H.-G.-B. ergänzende Anwendung. Danach ergiebt sich etwa folgender Rcchtszustand. 1. Die Vermittelung des Vertragsschlusses. s.) Der Kommissionär gehört zu den Geschäftsleuten, die sich durch Bekanntgabe ihrer Firma zur Besorgung buch händlerischer Kommissionen öffentlich erboten haben. Wenn ihm daher auch von Buchhändlern, mit denen er nicht in Geschäftsverbindung steht, ein entsprechender Antrag zugeht, so hat er eine beabsichtigte Ablehnung desselben bei Ver meidung der Schadensersatzpflicht unverzüglich anzuzeigen (B.G.-B. 8 663); im Falle einer Geschäftsverbindung gilt sein Schweigen als Annahme des Antrags (H.-G.-B. 8 362 ; vgl. o. S. 3826, 4804). Bei der übernommenen Geschäftsbesorgung hat er in erster Linie die Weisungen des Kommittenten zu beachten, aber auch, wo es an solchen gebricht, dessen Interesse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahrzunehmen (H.-G.-B. 8 84). Die freie Natur seiner Thätigkeit bringt cs außerdem niit sich, daß er unter Umständen, wo er auf Billigung des Kommittenten bei Kenntnis der Sachlage rechnen kann, selbst von dessen Weisungen abweichen darf; doch hat er dann, falls nicht Gefahr im Verzug ist, zunächst Anzeige zu machen und die Entschließung des Kommittenten abzuwarten (B.G.-B. § 665). So kann der Kommissionär des Sortimenters statt eines als dringlich empfohlenen ge bundenen Exemplars, falls es nicht zu haben ist, ein un gebundenes senden; er kann die Lieferung des bestellten Exemplars, wenn in kurzem eine neue Auflage zu erwarten ist, einstweilen unterlassen. Der Kommissionär des Verlegers kann die Versendung von festen Bestellungen oder von Kon ditionsgut an den Sortimenter einstweilen einstellen, wenn er erfahren hat, daß dieser in Zahlungsschwierigkeiten ge raten ist. Der Kommissionär muß die erforderlichen Nachrichten geben und nach Ausführung des Geschäftes Rechnung legen (B.G.-B. Z 666), — was natürlich nicht ausschließt, daß die Abrechnung vereinbarungs- oder usancemäßig erst nach Er ledigung einer größern Reihe von Geschäften oder in ge wissen Rechnnngsperioden zu erfolgen hat. — Er muß alles, was er zur Ausführung des Geschäftes erhalten hat, seinem Kommittenten herausgeben, z. B. die 3 ecmäitiov gelieferten Novitäten dem Sortimenter, die Re- mittenden dem Verleger; im eigenen Interesse verwendetes Geld muß er von der Verwendung ab verzinsen (B.G.-B. 8 668); doch gilt das natürlich nicht für Jnkassi, die er vereinbarungs- oder usancemäßig nur periodisch zu verrechnen hat. Zur Annahme von Zahlungen ist er nicht nach dem Gesetz (H.-G.-B. 8 66 Abs. 1), wohl aber nach Usance befugt (Buchh. Verkehrs-O. 819b), zur Entgegennahme von Mängel anzeigen, Zurverfügungstellungen und ähnlichen Erklärungen schon nach dem Gesetz (H.-G.-B. 8 66 Abs. 2). Der Anspruch auf Dienstleistung ist im Zweifel unüber tragbar (B.G.-B. 8 613 S. 2); der Kommissionär kann daher durch Abtretung jenes Anspruchs seitens des Kommittenten nicht gezwungen werden, hinfort für einen andern Verleger oder Sortimenter thätig zu werden. Auch nach Usancen wird dies wohl niemand bezweifeln. b) Der Kommittent hat die vereinbarte, beim Mangel einer Uebereinkunft die übliche Vergütung zu zahlen (B.G.-B. 8 612 Abs. 2); bei dauernder Geschäftsverbindung besteht dieselbe in einer Provision für jedes einzelne ausgeführte 1289 ütkttnimkil-chzWer Jalueang.
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