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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.06.1924
- Strukturtyp
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- 1924-06-20
- Erscheinungsdatum
- 20.06.1924
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- Deutsch
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X- 143, 29. Juni 1824. Redaktioneller Teil. Redaktioneller Teil. (Nr. 96.) Vadisch-Pfälzischer Duchhändler-Derband. Freiburg i/Br., Heidelberg, Kaisers lautern, Karlsruhe, Landau, Mann heim, 10. Juni 1924. Die Hauptversammlung unseres Verbandes findet am 6. Juli, morgens 11 Uhr, tm Hotel Kopf in Freiburg i. Br. statt. Tagesordnung: Samstag, den S. Juli, abends: Begriißungsabend im Rappen, Münsteoplatz. Vorher Vorstanbssitzung. Sonntag, den l>. Juli: Spaziergang durch Kreiburg; 11 Uhr: Hauptversammlung. Bericht des Vorsitzenden; Kassenbericht und Voranschlag; Festsetzung des Beitrags; Vorstandswahl; Spefenzuschlag und Umsatzsteuer; Festsetzung des Spesenzuschlags für den Verband; Die Lage im Buchhandel und geplante Reformen; Unsere Pflichten gegenüber dem Jungbuchhandel. Baden und Pfalz in Literatur und Kunst des 18. Jahrhunderts. Die Namen der Referenten werden noch bekanntgegeben. Anträge und Anregungen von Mitgliedern Ms 1. Juli anzu melden). Nach der Sitzung: Gemeinsames Mittagessen im Hotel Kops (Gedeck etwa S Mark). A b c n d s : Zwangloses Zusammensein. Eventl. Besuch der Kcst- aussnhrung im Theater: Strauß, Elektra. Montag: Besichtigung des Verlagshauses Herder L Co. mit er- läuterirdem Vortrag. Autofahrt durch bas Hölleutal. Seit länger als einem Jahrzehnt hat der Verband nicht in Freiburg getagt, wir hoffen daher, daß sich zahlreiche Mitglieder zum Besuch entschließen, um so mehr, als die Freiburger Kol legen alles daransetzen werden, uns den Aufenthalt so angenehm wie möglich zu machen. Gäste, vor allem auch unsere Damen, sind herzlich will kommen. Anmeldungen sind baldigst an Herrn Direktor Frick, Literarische Anstalt, zu richten, und zwar für Hotelzimmer mit Anzahl der Betten, für das Essen und zur Autofahrt. Mit deutschem Gruß Der Vorstand des Badisch-Pfälzischen Buchhändler-Verbandes. I. A.: I. H. Eckardt, Vorsitzender. Kreisverein Mecklenburgischer Buchhändler. In der ordentlichen Hauptversammlung am 15. Juni 1924 wurde beschlossen: Der Spesenzuschlag beträgt von jetzt an: 10^ für Bücher unter 10.— Gm.; 5^ für Bücher von 10.— bis 30.— Gm.; 20^ für Zeitschriften. Zuschlagsfrei sind: Alle Bücher über 30— Gm.; die Werke wissenschaftlicher Verleger, mit denen Abkom men bestehen; Reclam, Kursbücher. Der Vorstand des Kreisvereins Mecklenburgischer Buchhändler. H. Warkentien, derzeit I. Vorsitzender. Bekanntmachung. Von Herrn Georg Eichstaedt, Prokurist d. Fa. Urban L Schwarzenberg in Berlin, erhielten wir im Aufträge des Deutschen Vereins für Exlibriskunst und Ge brau ch s g r a p h i k in Berlin 400.- Mark als Erlös einer Verlosung auf dem letzten Stiftungsfest. Allen Beteiligten danken wir herzlichst. Ter Vorstand des Unterstützungs-Vereins Deutscher Buchhändler und Buchhandlungs-Gehülfcn. vr. Georg Paetel. Max Schotte. Max Paschke. Reinhold Borstell. Friedrich Feddersen. Die neuen Bestimmungen über die Geschäftsaufsicht. Von Syndikus vr. A. Heß. Der Entwurf über die neue Regelung der Geschäftsaufsicht ist mit dankenswerter Beschleunigung in Kraft gesetzt worden. Bereits unterm 14. Juni hat der Reichskanzler die Verord nung zur Änderung der Geschäftsau fsichrsver- ordnnng erlassen (RGBl. 1, S. 641), die sich die wesent lichsten, in der Fachpresse und in den Tageszeitungen erhobenen Reformvorschläge zu eigen macht. Dabei verdient besondere Be achtung, daß die abgeänderten Bestimmungen nicht nur vom Tage der Verkündung, also vom 14. Juni an, für neue, sondern auch für bereits bestehende Geschäfts auf sichten Anwendung finden. Das wesentlichste Erfordernis im Interesse der Alt« und Neugläubiger ist nunmehr erfüllt: die Anordnung der Geschäftsaufsicht und der Name der Aufsichts person (falls mehrere vorhanden sind, selbstverständlich alle Namen) sind nicht nur wie bisher den bekannten Gläubigern mitzuteilen, sondern im Deutschen Reichsanzeiger und, wenn es das Gericht für erforderlich hält, auch in anderer Weise zu veröffentlichen. Ebenso ist die Beendigung der Aussicht unter Angabe der hierfür maßgebenden Gründe in einer vom Gericht für geeignet erachteten Weise öffentlich be kanntzugeben. Diese Veröffentlichung ist für die bereits bestehen den Aufsichten alsbald nachzuholen, jedoch kann das Gericht da von absehen, wenn die Anordnung der Geschäftsaufsicht noch vor dem 1. Mai 1924 liegt. Wünschenswert bleibt, daß die Bekannt machungen nicht auf den Reichsanzeiger beschränkt bleiben, son dern vom Gericht an die lokale Tagespresse gegeben werden. Schließlich wird diese aber auch selbst bemüht sein, ihre Leser zu unterrichten; irgendwelche Bedenken rechtlicher Art hiergegen be stehen nicht, da nunmehr eine Geheimhaltung nicht mehr in Frage kommt. Auch eine kurze Befristung für die Dauer der Ge s ch ä f t sau f s i ch t ist nnnmehr durchgeführt. Die Anord nung aus ein Jahr ist gefallen; vielmehr sind die Maßnahme» aufzuheben, sobald drei Monate seit Beginn der Aufsicht ver strichen sind. Eine Verlängerung über drei Monate hinaus ist nur noch möglich, wenn der Schuldner nachwcist, daß drei Vier teile der Gläubiger, deren Forderungen wieder drei Vierteile der Gesamtsumme ausmachcn müssen, seinem Antrag auf weitere Befristung zustimmen. Hat der Schuldner in einem jetzt bereits anhängigen Verfahren schon eine Nachfrist bewilligt erhalten, so bleibt cs dabei; nur zu einer abermaligen Verlängerung, die dann in Frage kommen könnte, wenn er aussichtsreiche Vcr- gleichsverhandlungen angebahnt hat, bedarf er der oben ange führten qualifizierten Gläubigermehrheit. i'tt
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