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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.02.1897
- Strukturtyp
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- 1897-02-08
- Erscheinungsdatum
- 08.02.1897
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- Deutsch
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31. 8 Februar 1897. Nichtamtlicher Teil. 1005 selbst, wo sie ihre Werke veröffentlichen oder veröffentlichen lassen, Schutz genießen, herrschte in Paris Einstimmigkeit. In formaler Beziehung ist noch zu bemerken, daß hier, wie an allen anderen Stellen, wo der Sinn es erforderte, die Worte: -durch die gegenwärtige Uebereinkunft- durch die Worte: -durch die Berner Uebereinkunft und die gegenwärtige Zusatzakte- ersetzt worden sind. Zu III: Die wichtige Frage, inwieweit ein Autor gegen die unbefugte Ucbersetzung seiner Werke auch im internationalen Ver kehr zu schützen ist, hat wegen des von einigen Verbandsstaaten erhobenen Widerspruchs zwar noch nicht die auch von seiten Deutschlands erstrebt gewesene Lösung der vollkommenen Assimi- licrung gefunden, immerhin aber wird mit der vorgeschlagenen Abänderung des Artikels 5 Absatz 1 ein wesentlicher Schritt auf dem Entwickclungswege des internationalen Urheberschutzes ge macht werden. Das ausschließliche Recht des Urhebers, eine Ueber- setzung zu veranstalten, das ihm nach der bisherigen Vorschrift nur zehn Jahre lang von der Veröffentlichung des Originals an Vorbehalten war, soll in Zukunft auf die ganze Zeitdauer, während deren das Originalwerk gegen Nachdruck in der Ursprache geschützt ist, ausgedehnt werden, sofern der Urheber innerhalb jener zehn Jahre seinerseits eine Ucbersetzung veröffentlicht hat. Von der obenerwähnten Beschränkung abgesehen, wird also die Wiedergabe des Werkes in einer nicht genehmigten Ucbersetzung der unerlaubten Wiedergabe in der Originalform gleichgestellt, ein Grundsatz, der in der inneren Gesetzgebung einer Anzahl von Ländern (so z. B. in Belgien, Frankreich, Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika, nach der herrschenden Meinung auch in Großbritannien) bereits anerkannt ist und auch in den Kreisen der deutschen Schriftsteller dringende Befürwortung findet. Deutscherseits ist kein Bedenken getragen worden, dieser Ab änderung zuzustimmen. Die Auffassung, daß der Schutz gegen Uebersetzung der Natur der Sache widerstreite, insofern dem Schriftsteller ein Recht nur an dem Werke in seiner besonderen Sprachform zukomme, darf als nahezu überwunden gelten. In wieweit cs erforderlich erscheint, das ausschließliche UebersetzungS- recht zeitlich zu beschränken, ist eine Frage der Zweckmäßigkeit. Bei Abschluß der Berner Uebereinkunft gab für die kurze Be fristung lediglich die Hoffnung den Ausschlag, daß die Länder, die sich dem Verbände fern gehalten hatten, bei einer solchen Regelung ihre Bedenken leichter schwinden lassen würden. Diese Rücksicht kann jetzt nicht mehr in Frage kommen. Die sachlichen Bedenken, die gegen eine weitere Einschränkung der Uebcrsetzungssreiheit vom Standpunkt der deutschen Interessen ins Feld geführt werden, gehen im wesentlichen dahin, daß dadurch die Uebersetzung der ausländischen Schristen in das Deutsche erschwert und verteuert werde. Wenn hierbei auf die Möglichkeit hingewiesen wird, daß der Verfasser sein Werk der Uebersetzung gänzlich entziehe, so ist diese Gefahr schon an sich sehr fernliegcnd; im übrigen ist für diesen Fall durch die Beschränkung, die in dem Artikels Aufnahme gesunden hat, Vorsorge getragen. Es wird ferner die Besorgnis geäußert, daß bei der Ausdehnung des Schutzes man sich mehr als bisher mit unzulänglichen Uebersetzungen werde begnügen müssen, wenn sie die allein vom Urheber genehmigten sind. Allein gerade bei der jetzigen Rechtslage werden häufig die guten Uebersetzungen infolge des starken Wettbewerbes durch schlechtere, aber billigere Uebersetzungen verdrängt, und dieser Umstand muß auf die Veran staltung guter Uebersetzungen lähmend einwirken. An sich wird an der guten Uebertragung des Werkes dem Urheber selbst am meisten gelegen sein; regelmäßig hat auch niemand in höherem Grade als er oder der Verleger, dem er die Veranstaltung der Uebersetzung überlassen hat, den Beruf, durch Auswahl des Uebersetzers und Ueberwachung der Arbeit auf ein befriedigendes Ergebnis hinzu wirken. Schriftsteller und Verleger werden aber zu solchen Unter nehmungen größere Neigungen empfinden, wenn nicht mehr zu besorgen steht, daß »ach kurzer Zeit ein anderer eine Uebersetzung herausgiebt, die durch größere Wohlfeilheit ungeachtet ihrer ent sprechenden Minderwertigkeit den Absatz an sich zieht. Daß Uebersetzungen zu so billigem Preise, wie sie jetzt vielfach feilgeboten werden, in Zukunft während der Schutzdauer des Ur heberrechts dem Verkehr vorenthalten bleiben, ist allerdings nicht ausgeschlossen. Der Gefahr, daß die Preise zu hoch gespannt werden, wird indessen hier, ganz wie bei deutschen Originalwerken, durch den Wettbewerb gesteuert. Im übrigen kann der geringe Preis auf dem Gebiete der Litteratur gewiß nicht als Vorteil betrachtet werden, wenn das, was dasür geboten wird, geringwertig ist. Im Interesse der Allgemeinheit ist es gerade zu wünschen, daß un genügende Uebersetzungen ausländischer, oft schon an sich wertloser Erzeugnisse nicht in solchem Uebermaß, wie es jetzt der Fall ist, bei der lesenden Bevölkerung Eingang finden. Nicht minder muß es vom Standpunkt der deutschen Schriftsteller und des reellen in ländischen Verlagsbuchhandels willkommen geheißen werden, wenn einer Ueberschwemmung des Büchermarktes durch wertlose Ueber setzungen Einhalt gethan wird. VieruttdlechMier Jahrgang. Es darf hiernach darin, daß deutscherseits den ausländischen Urhebern das ausschließliche Uebersetzungsrecht in erweitertem Um fange gewährt wird, auch vom deutschen Standpunkt ein Fortschritt erblickt werden, insofern dadurch einer guten inländischen Ueber- setzungslitteratur der Weg geebnet wird. Was auf der anderen Seite die rechtliche Behandlung der deutschen Schriftsteller in den anderen Verbandsländern betrifft, so spricht ihr völlig berechtigter Wunsch, ihre Werke nicht durch Unberufene übersetzt zu sehen, und, bei der zunehmenden Verbreitung der deutschen Litteratur im Aus lande, auch ein erhebliches Vermögensinteresse für thunlichste Aus dehnung des Schutzes. Das ausschließliche Uebersetzungsrecht ist davon abhängig, daß das einzelne Werk überhaupt die Vorteile der Uebereinkunft genießt, daß also die Bedingungen und Förmlichkeiten erfüllt sind, welche die Gesetzgebung des Ursprungslandes für einen Schutz gegen die Wiedergabe in der Originalsprache vorschreibt (Artikel 2 Absatz 2 der Uebereinkunft). Dagegen ist es nicht erforderlich, daß auch den etwaigen besonderen Voraussetzungen genügt ist, welche die Gesetze des Ursprungslandes, wie z. B. das Reichsgesctz vom 11. Juni 1870 § 6, bezüglich des Uebcrsctzungsrechts enthalten. Die Verlängerung des Schutzes über die Frist von 10 Jahren ist ferner davon ab hängig gemacht, daß innerhalb dieses Zeitraums der Urheber in einem Verbandslandc eine Uebersetzung in der oder den Sprachen veröffentlicht hat, für die der weitere Schutz in Anspruch genommen wird. Nach Ablauf dieser Frist wird das Uebersetzungsrecht für alle diejenigen Sprachen, in denen Uebersetzungen des Werkes nicht erschienen sind, Gemeingut. Der Lauf der Frist beginnt erst mit der Veröffentlichung des Originalwerkes. Daraus ergiebt sich im Hinblick auf die Ziffer 2 der «Deklaration-, daß dramatische und dramatisch-musikalische Werke, die nicht im Druck erschienen sind und deshalb trotz erfolgter Aufführung nicht als veröffentlicht gelten, gegen Uebersetzung ebensolange geschützt werden, wie gegen Abdruck überhaupt. Uebrigens ist nach der gewählten Fassung der Berechtigte, auch wenn er durch Ablauf der Frist sein Recht für die Zukunft vollständig oder für die eine oder andere Sprache ocrwirkr pat, nicht gehindert, gegenüber einer Uebersetzung, die schon vorher unerlaubterweise erschienen ist, sich der gesetzlichen Rechts- behclfe zu bedienen. Inwieweit die Vorteile des Artikels 5 auch Urhebern zu gute kommen, die dem Verbände nicht angehören, ergiebt der Artikel 3. Sie genießen hiernach den Schutz, der den Verbandsangehörigen zugesichert ist, mit der schon bei Artikel 3 erwähnten Beschränkung, daß das Werk veröffentlicht, und die erste Veröffentlichung inner halb des Verbandes bewirkt sein muß Dramatische und dramatisch musikalische Werke verbandssremder Autoren genießen daher, soweit sie überhaupt nicht oder außerhalb des Verbandes im Drucke er schienen sind (und deshalb nicht als -veröffentlicht- gelten), inner halb der Berner Union auch gegen Uebersetzung keinen Schutz. Zu IV: Auch bezüglich des Schutzes von Artikeln, welche in Zeitungen oder periodischen Zeitschristen erscheinen, sind auf der Konferenz im wesentlichen die von der deutschen Delegation ge machten Vorschläge zur Annahme gelangt. Es werden von nun an geschützt: 1) unbedingt: die Feuilletonromane und -Novellen. Unter Novellen sind, wie in Paris des näheren klargestellt worden ist, kleinere Romane und Erzählungen sowie unter Umständen auch Aufsätze zu verstehen, die nicht bloß Thatsachen enthalten, sondern auch mit Zuthaten der Phantasie des Autors ausgeschmückt sind. 2) bedingt — nämlich unter der Voraussetzung, daß bei Zeitungsartikel» oder auf der betreffenden Nummer einer periodischen Zeitschrift das Verbot des Abdrucks ausdrücklich ausgesprochen ist — die sämtlichen übrigen Zeitungsartikel. Fehlt der Vorbehalt, so können diese Artikel abgedruckt werden, wenn die Quelle angegeben wird. Man ging übrigens in Paris von der Ausfassung aus, daß die Quellenangabe sich nicht bloß auf die Angabe des Namens der Zeitung oder periodischen Zeitschrift, in welcher der betreffende Artikel erschienen ist, sondern, falls der Artikel gezeichnet war, auch auf die Benennung des Urhebers zu erstrecken habe. Die Unterscheidung von größeren und kleineren Artikeln nach Analogie des deutschen Urheberrechtsgcsetzes vom 11. Juni 1870 ist, wie schon bei der bisherigen Berner Konvention, als zu unbestimmt weggeblieben. 3) uneingeschränkt — nämlich auch gegen ein ausdrücklich aus gesprochenes Verbot des Autors und ohne Angabe der Quelle — dürfen wie bisher im Original und in Uebersetzung abgedruckt werden: Artikel politischen Inhalts, Tagesneuigkeiten und -Ver mischte Nachrichten-. Durch die neuen Bestimmungen des Artikels 7 wird der Betrieb der größeren und der ernsthaften kleinen deutschen Presse im inter nationalen Verkehr eine Regelung erhalten, welche allen beteiligten Interessen gerecht wird, während anderseits nach wie vor die Möglichkeit bestehen bleibt, gerade bei den hauptsächlich in Betracht kommenden Zeitungsprodukten, den eigentlichen Artikeln, einem mißbräuchlichen Nachdruck entgegenzutreten. In dieser Beziehung 135
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