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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.02.1897
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 08.02.1897
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- Deutsch
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1004 Nichtamtlicher Teil. 31, 8. Februar 1897. Ausgefertigt in einem einzigen Exemplar zu Paris, am 4. Mai 1896. Die beigegebene Denkschrift lautet: Seil dem Bestehen der Berner Uebereinkunft, betreffend die Bildung eines Internationalen Verbandes zum Schuhe von Werken der Litteratur und Kunst, vom 9. September 1886 (Reichs-Gesetzblatt S. 493 ff.) hat sich bezüglich verschiedener wichtiger von ihr be troffener Materien das Bedürfnis herausgestcllt, eine Abänderung oder Erweiterung der einschlägigen Bestimmungen anzubahnen. Der Weg, den in dieser Richtung heroorgetretencn Bestrebungen gerecht zu werden, war durch die gedachte Konvention selbst vorgezeichnet, indem Artikel 17 derselben bestimmt, daß sie -Revisionen unterzogen werden kann behufs Einführung von Verbesserungen, welche geeig net sind, das System des Verbandes zu vervollkommnen» und des weiteren vorsieht, daß derartige sowie solche Fragen, welche in anderen Beziehungen die Entwickelung des Verbandes berühren, auf Konfe renzen erörtert werden sollen, welche der Reihe nach in den einzel nen Verbandsländcrn durch Delegierte derselben abzuhalten sind». Auf Grund dieser Bestimmungen hat Frankreich in Gemäßheit von Ziffer 6 des Schlußprotokolls der Uebereinkunft, wonach -die nächste Konferenz in Paris stattfinden», und die französische Re gierung -nach vorgängigem Benehmen mit dem internationalen Bureau den Zeitpunkt bestimmen- sollte, im September v. I. an die Kaiserliche Regierung und die übrigen Verbandsstaaten Ein ladungen zu einer auf den 15. April d. I. angesetzten Revisions konferenz nach Paris ergehen lassen. Die Einladung ist deutscherseits angenommen worden, und die Konferenz hat zu dem gedachten Zeitpunkt stattgesunden. An den Sitzungen derselben, welche bis zum 4. Mai d. I. währten, beteiligten sich die Delegierten sämtlicher ursprünglichen Unionsstaaten (mit Ausnahme von Hayti), d. h. Deutschlands, Belgiens, Frankreichs, Großbritanniens, Italiens, der Schweiz, Spaniens, von Tunis, ferner der im Laufe des Bestehens der Union beigetretenen Staaten Luxemburg, Monaco und Montenegro, sowie des unmittelbar vor Beginn der Konferenz beigetretenen Norwegens. Außerdem waren — zu informatorischen Zwecken — Argentinien, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Kolumbien, Dänemark, die Vereinigten Staaten von Amerika, Griechenland, Guatemala, Mexiko, Peru, Portugal, Rumänien und Schweden durch Delegierte vertreten. Von den Delegierten einiger dieser Staaten wurde im Lause der Konferenz die Möglichkeit eines früheren oder späteren Beitritts ihrer Länder zur Union in Aussicht gestellt. Als Grundlage der Verhandlungen der Konferenz dienten die von dem Bureau des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Litteratur und Kunst in Bern vorher versandten -?rc>- positioos äs I'^äwivistratiou tmvqaiss st äu öursau international». Speziell für die deutschen Delegierten kamen außerdem noch gewisse, aus den diesseitigen Interessentenkreisen seit Bestehen der Berner Uebereinkunft geäußerte Wünsche in Betracht. Dieses Material war in zahlreichen Vorberatungen der Kommissare der beteiligten Reichs und preußischen Ressorts einer sorgfältigen Prüfung unterworfen und zum großen Teil auch einer eingehenden Sachverständigen- Enquete unterzogen worden. Ließ schon die Fassung der oben erwähnten -Uropositions-, welche sich vollständig an die einzelnen Artikel der bisherigen Uebereinkunft, beziehungsweise des zugehörigen Schlußprotokolls anlehnten, erkennen, daß auch auf dieser Konferenz das erstrebens werte Ziel einer einheitlichen internationalen Kodifikation des Urheberrechts nicht würde ins Auge gefaßt werden können, so drängte sich dazu noch im Lause der Verhandlungen immer mehr die Ueber- zeugung auf, daß, ungeachtet des besten Willens der meisten Verbandsstaaten, angesichts des zum Teil aus Gründen ihrer in neren Gesetzgebung hergeleiteten Widerstrebens einzelner Länder auch das Zustandekommen einer einheitlichen revidierten Konvention nicht zu erreichen sein würde. Infolgedessen besteht das formale Ergebnis der Konferenz in der Vereinbarung einer Zusatzakte zu einigen Artikeln der bisherigen Uebereinkunft und ihres Schlutzprotokolls, welche alle vertretenen Unionsstaaten außer Norwegen, und einer zur Berner Konvention und zu der Zusatzakte vereinbarten Deklaration, welche alle ver treten gewesenen Verbandsländer einschließlich Norwegens, jedoch mit Ausnahme Großbritanniens, umfaßt. Wenngleich daher unter diesen Umständen das Ergebnis der Pariser internationalen Urheberrechts-Konferenz des Charakters der Einheitlichkeit und Geschlossenheit entbehrt, so kann doch anderseits mit voller Berechtigung hervorgehoben werden, daß in materieller Hinsicht der Inhalt der neu geschaffenen Bestimmungen den durch die moderne Rechtsentwickelung auf diesem Gebiete aufgestellten Gesichtspunkten nach Möglichkeit gerecht wird und dazu geeignet sein dürste, in Verbindung mit den übrigen, unverändert geblie benen Artikeln der Berner Konvention für eine sachgemäße Aus gestaltung und Weiterentwickelung des internationalen einheit» lichcn Urheberrechts eine wertvolle Basis zu bilden. Uebrigens hat die Konferenz in Nummer 5 der von ihr angenommenen -vosux- die Hoffnung ausgesprochen, daß aus den Beratungen der nächsten Konferenz wieder ein einheitlicher Text der Uebereinkuft hervorgehen möge. Was Deutschland anlangt, so dürfte das in Paris Erreichte im wesentlichen den von seiten der diesseitigen Interessenten geäußer ten Wünschen entsprechen, indem einerseits, wie beispielsweise hin sichtlich der Erstreckung des Schutzes gegen Uebersetzung, berechtigten Bestrebungen Rechnung getragen und anderseits in manchen Punkten den Nachteilen vorgebcugt worden ist, welche aus einem zu weit gehenden Streben nach Ausdehnung des Schutzes entstehen. Im einzelnen ist zu den Bestimmungen der beiden Vertrags instrumente Folgendes zu bemerken: Zur Zusatzakte. a. Zu Artikel 1 dieser Zusatzakte. sAbänderungen der eigentlichen Konvention.) Zu I: Der Artikel 2 der bisherigen Berner Konvention hat folgende Aenderungen erfahren: 1) Im Absatz 1 dieses Artikels ist noch besonders zum Ausdruck gebracht worden, daß die zu schützenden Werke zum ersten Male in einem Verbandslande veröffentlicht sein müssen. Es ist mit der Einschaltung dieser Worte keineswegs eine Aenderung, sondern lediglich eine Klarstellung des Sinnes des bisherigen Wortlauts beabsichtigt. Auch erschien dieselbe schon um deswillen wünschens wert, weil sich die gleiche Wendung in dem treuen Artikel 3 (II der Zusatzaktc) findet. 2) Die Hinzufügung eines fünften Absatzes zu diesem Artikel, dem zufolge auch nachgelassene Werke den im internationalen Ver kehr zu schützenden zuzuzählen sind, entspricht gleichfalls nur dem auf der Konferenz von verschiedenen Seiten zum Ausdruck ge brachten Bedürfnis, etwaigen Zweifeln von vornherein zu be gegnen. Zu II: Der abgeänderte Artikel 3 hat in weiterer Fortbildung des Gedankens, auf welchem der in der bisherigen Berner Kon vention, in dem Rcichsgesctz, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dra matischen Werken, vom 11. Juni 1870 (Bundes-Gesetzblatt Seite 339) sowie in der Uebereinkunft zwischen Deutschland und Frank reich, betreffend den Schutz an Werken der Litteratur und Kunst, vom 19. April 1883 (Reichs-Gesetzblatt Seite 269) zum Ausdruck gelangte Grundsatz des direkten Verlegcrschutzes beruht, den Schutz für die in einem Verbandslande zum ersten Male erscheinenden Werke eines nichtverbandsangehörigen Urhebers an die Person dieses Urhebers geknüpft. Es ist damit einem Wunsche Rechnung getragen worden, der schon verschiedentlich aus Interessentenkreisen und in der Fachlitteratur geäußert worden ist, und durch dessen Erfüllung mancherlei Kontroversen, die sich aus der bisherigen Rechtslage herleiten ließen, beseitigt werden. Die Gründe, welche für die Schaffung dieses neuen Artikels maßgebend waren, sind in den ausführlichen, von der deutschen Delegation in Paris in fran zösischer Uebersetzung zur Verteilung gebrachten, als besondere An lage beigesügten -Bemerkungen» des näheren dargelegt, wie denn überhaupt dieser ganze Artikel sowohl der Form als dem Inhalte nach vorwiegend aus der Initiative der deutschen Delegation heraus entstanden ist- Es ist zu erwarten, daß durch die Festlegung des neuen Prinzips der Anreiz für fremde Urheber, ihre Werke in einem Ver bandslande erscheinen zu lassen, gesteigert werden, und daß diese Thatsache den weiteren erfreulichen Erfolg haben wird, immer mehr Staaten dem Berner internationalen Verbände zuzuführen. Als Konsequenz aus der Fassung des abgeänderten Artikels 3 ergiebt sich, daß der verbandsfremde Urheber, um den Schutz in der Union genießen zu können, die Bedingungen und Förmlich keiten erfüllen muß, welche in dem Verbandsstaate, wo er seine Werke veröffentlicht oder veröffentlichen läßt, vorgeschriebe» sind. Hat er diese Voraussetzungen erfüllt, so genießt er den vollen Schutz, den die Union gewährt, d. h. er wird geschützt nicht nur gegen die unerlaubte Wiedergabe, sondern auch gegen die unerlaubte Ueber setzung und die unerlaubte Darstellung oder Aufführung seiner in einem Verbandslande veröffentlichten Werke, und zwar im Nahmen der Artikel 5 der Uebereinkunft beziehungsweise Artikel 1, III der Zusatzakte und 9 der Uebereinkunft. Schlechter gestellt als die verbandsangehörigen Autoren sind die nichtverbandsangchörigen dadurch, daß ihre nicht veröffent lichten Werke einen Schutz in einem Verbandslande nicht erlangen können. Man war auf der Pariser Konfernz der Ansicht, daß auch diese, im übrigen aus der Natur der Sache sich ergebende diffe rentielle Behandlung der verbandsfremden Urheber einen Anreiz zum, Beitritt weiterer Staatentzur Union bilden werde. Darüber, daß im Sinne des abgeänderten Artikels 3 die nicht dem Verbände ungehörigen Urheber auch in dem Verbandslande
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