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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.02.1897
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 08.02.1897
- Sprache
- Deutsch
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31, 8. Februar 1897. Nichtamtlicher Teil. 1003 Fehlt das Verbot, so ist der Abdruck unter der Bedingung gestattet, daß die Quelle angegeben wird. Das Verbot findet jedoch bei Artikeln politischen Inhalts, bei Tagesneuigkeiten und »vermischten Nachrichten« keine An wendung.« V. — Artikel 12. Der Artikel 12 erhält folgende Fassung: »Jedes nachgedrncktc oder nachgebildete Werk kann durch die zuständigen Behörden derjenigen Verbandsländer, in welchen das Originalwcrk auf gesetzlichen Schutz Anspruch hat, beschlagnahmt werden. Die Beschlagnahme findet statt nach den Vorschriften der inneren Gesetzgebung des betreffenden Landes « VI. — Artikel 20. Der zweite Absatz von Artikel 20 erhält folgende Fassung: »Diese Kündigung soll an die Regierung der Schweize rischen Eidgenossenschaft gerichtet werden. Sie übt ihre Wir kung nur in Ansehung des aufkündigenden Landes aus, während die Uebcreinkunft für die übrigen Verbandsländer verbindlich bleibt.« Artikel 2. Das Schlußprotokoll zur Uebereinkunft vom 9. Sep tember 1886 wird in folgender Weise abgeändert: I. — Nummer 1. Diese Nummer erhält folgende Fassung: »1. In Bezug auf Artikel 4 ist man übereingekommcn, wie folgt: Q — In denjenigen Verbandsländern, in welchen nicht nur die architektonischen Pläne, sondern auch die architek tonischen Werke selbst Schutz genießen, werden diese Werke der Wohlthat der Bestimmungen der Berner Uebereinkunft und der gegenwärtigen Zusatzakte teilhaftig. L. — Die photographischen Erzeugnisse und solche Er zeugnisse , welche durch ein ähnliches Verfahren hergestellt sind, werden der Wohlthat der Bestimmungen dieser beiden Akte teilhaftig, insoweit die innere Gesetzgebung es zuläßt und in demselben Maße, in welchem sie den gleichartigen einheimischen Werken Schutz zubilligt. Die mit Genehmigung des Berechtigten angefertigte Photographie eines geschützten Kunstwerkes genießt in allen Verbandsländern den gesetzlichen Schutz im Sinne der Berner Uebereinkunft und der gegenwärtigen Zusatzakte so lange, als das Recht zur Nachbildung des Originalwerks dauert und in den Grenzen der zwischen den Berechtigten abgeschlossenen Privatverträge.« II. — Nummer 4. Diese Nummer erhält folgende Fassung: »Die im Artikel 14 der Uebereinkunft vorgesehene, ge meinsame Vereinbarung wird, wie folgt, getroffen: Die Anwendung der Berner Uebereinkunft und der gegen wärtigen Zusatzakte aus die zur Zeit des Inkrafttretens dieser beiden Akte in ihrem Ursprungslande noch nicht Gemeingut gewordenen Werke soll in Gemäßheit der Abmachungen er folgen, welche hierüber in den bestehenden oder zu dem Zweck abzuschließcnden besonderen Abkommen enthalten sind. In Ermangelung derartiger Abmachungen zwischen Ver bandsländern werden die betreffenden Länder, ein jedes für sich, durch die innere Gesetzgebung über die Art und Weise der Anwendung des im Artikel 14 enthaltenen Grundsatzes Bestimmung treffen. Die Bestimmungen in Artikel 14 der Berner Ueberein kunft und der gegenwärtigen Nummer des Schlußprotokolls finden in gleicher Weise auf das ausschließliche Uebersetzungs- recht, wie es durch die gegenwärtige Zusatzakte gewährt wird, Anwendung. Die vorgedachten Uebergangsbestimmungen finden auch bei weiteren Beitritten zum Verbände Anwendung.« Artikel 3. Denjenigen Verbandsländern, welche sich an der gegen wärtigen Zusatzakte nicht beteiligt^ haben, soll auf ihren Wunsch jederzeit der Beitritt gestattet sein Dasselbe gilt auch für diejenigen Länder, welche später der Uebereinkunft vom 9. September 1886 beitreten werden. Es genügt zu diesem Zweck, wenn eine schriftliche Benachrichtigung an den schweize rischen Bundesrat erfolgt, der dann seinerseits den anderen Regierungen von dem erfolgten Beitritt Kenntnis geben wird. Artikel 4. Die gegenwärtige Zusatzakte soll dieselbe Gültigkeit und Dauer haben, wie die Uebereinkunft vom 9. September 1886. Sie soll ratifiziert und die Ratifikations-Urkunden sollen in der für diese Uebereinkunft angenommenen Form sobald als möglich und spätestens innerhalb eines Jahres in Paris aus getauscht werden. Sie soll zwischen den Ländern, die sie ratifiziert haben, drei Monate nach diesem Austausche in Kraft treten. Zu Urkund dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten dieselbe vollzogen und ihre Jnsiegel beigedrückt. Ausgcsertigt in einem einzigen Exemplar zu Paris, am 4. Mai 1896. (Folgen die Unterschriften.) Die Deklaration, durch welche gewisse Bestimmungen der Berner Uebereinkunft vom 9. September 1886 und der am 4. Mai 1896 zu Paris Unterzeichneten Zusatzakte erläutert werden, lautet: Die Unterzeichneten Bevollmächtigten von Deutschland, Belgien, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Monaco, Montenegro, Norwegen, der Schweiz und Tunis, zu diesem Zweck von ihren Regierungen mit gehörigen Vollmachten ver sehen. sind, was die Auslegung der Berner Uebereinkunft und der Zusatzakte vom heutigen Tage anlangt, über folgendes übereingekommen: Q Nach dem Wortlaut von Artikel 2 Absatz 2 der Ueber- einkunst ist der durch die vorerwähnten beiden Akte gewähr leistete Schutz lediglich von der im Ursprungslande des Werks erfolgten Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten ab hängig. welche durch die Gesetzgebung dieses Landes etwa vorgeschrieben sind. Dasselbe gilt für den in Nummer 1 lütt. U. des abgeänderten Schlußprotokolls erwähnten Schutz von photographischen Erzeugnissen. 2) Unter »veröffentlichten« Werken sind solche zu ver stehen, die in einem Verbandslande »herausgcgeben« sind. Infolgedessen stellen die Aufführung eines dramatischen oder dramatisch-musikalischen Werks die Aufführung eines musika lischen Werks und die Ausstellung eines Kunstwerks keine »Veröffentlichung« im Sinne der vorerwähnten beiden Akte dar. 3) Die Umgestaltung eines Romans in ein Theaterstück oder eines Theaterstücks in einen Roman fällt unter die Be stimmungen von Artikel 10. Denjenigen Verbandsländern, welche sich an der gegen wärtigen Deklaration nicht beteiligt haben, soll auf ihren Wunsch jederzeit der Beitritt zu derselben gestattet sein. Das Gleiche soll auch für diejenigen Länder gelten, welche, sei es der Uebereinkunft vom 9. September 1886, sei es der Ueber einkunft und der Zusatzakte vom 4. Mai 1896, beitreten. Es genügt zu diesem Zweck/wenn einejschriftliche Benachrichtigung an den schweizerischen Bundesrat erfolgt, der dann seinerseits den anderen Negierungen von dem erfolgten Beitritt Kennt nis geben wird. Die gegenwärtige Deklaration soll dieselbe Giltigkeit und Dauer haben wie die beiden Akte, auf welche sie sich bezieht. Sie soll ratifiziert und die Ratifikationen sollen^m der für jene beiden Akte angenommenen Form sobald als mög lich und spätestens innerhalb eines Jahres zu Paris ausge tauscht werden. Zu Urkund dessen haben die'betreffenden Bevollmächtigten dieselbe^vollzogen und ihre Jnsiegel beigedrückt. 134'
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