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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.02.1897
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 08.02.1897
- Sprache
- Deutsch
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der König von Italien; Seine Königliche Hoheit der Groß herzog von Luxemburg; Seine Durchlaucht der Fürst von Monaco; Seine Hoheit der Fürst von Montenegro; der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft; Seine Hoheit der Bey von Tunis, gleichmäßig von dem Wunsche beseelt, in immer wirksamerer und gleichmäßigerer Weise das Urheber recht an Werken der Litteratur und Kunst zu schützen, haben den Abschluß einer Zusatzalte zur Berner Uebereinkunft vom 9. September 1880, betreffend die Bildung eines Inter nationalen Verbandes zum Schutze der gedachten Werke, be schlossen und zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich: Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: Seine Excellenz den Herrn Paul Reichardt, Wirklichen Geheimen Rat, Direktor im Auswärtigen Amt; Seine Excellenz den Herrn Professor 1)r. Otto Dambach, Wirklichen Geheimen Rat; den Herrn 1)r. Franz Hermann Dungs, Geheimen Regierungs-Rat, Vortragenden Rat im Reichs- Justizamt; den Herrn Felix von Müller, Legations-Rat bei der deutschen Botschaft in Paris. Seine Majestät der König der Belgier: den Herrn Baron August von Anethan, außerordent lichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Seiner Majestät des Königs der Belgier bei der Regierung der Französischen Republik; den Herrn Julius von Borchgrave, Sekretär der Kammer der Abgeordneten; den Herrn Chevalier Eduard Descamps, Mitglied der Königlich belgischen Akademie, Senator. Im Namen Seiner Katholischen Majestät des Königs von Spanien Ihre Majestät die Königin - Regentin von Spanien: den Herrn Marquis de Novallas, Ersten Sekretär bei der spanischen Botschaft in Paris. Der Präsident der Französischen Republik: den Herrn Karl von Saulce von Freycinet, Mitglied der französischen Akademie, Senator; den Herrn Heinrich Marcel, bevollmächtigten Minister, Unter-Direktor der Handelsangelegenhciten im Mini sterium der auswärtigen Angelegenheiten; den Herrn Karl Lyon - Caen, Mitglied des Instituts, Professor an der Rechtsfakultät von Paris; den Herrn Eugen Pouillet, Vorsteher der Advokatenschaft; den Herrn Ludwig Renault, Professor an der Nechts- fakultät von Paris, Rechtsbeistand des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten. Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland, Kaiserin von Indien: den Herrn Henry Howard, außerordentlichen Gesandten bei der Botschaft Ihrer Britrschen Majestät in Paris; Sir Henry G. Bergne, Direktor der Handels- und Samtäts-Abteilung im Auswärtigen Amt. Seine Majestät der König von Italien: den Herrn Commendatore Ludwig Roux, Doktor der Rechte, ehemaligen Abgeordneten; den Herrn Cavaliere Georg Polacco, Ersten Sekretär bei der italienischen Botschaft in Paris. Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxem burg: den Herrn Heinrich Vannerus, luxemburgischen Geschäfts träger in Paris. Seine Durchlaucht der Fürst von Monaco: den Herrn Hektor von Rolland, Staatsrat, General- Advokat beim Obergericht von Monaco; den Herrn Ludwig Mayer, Kabinetschef Seiner Durch laucht des Fürsten von Monaco. Seine Hoheit der Fürst von Montenegro: den Herrn Heinrich Marcel, bevollmächtigten Minister, Unter-Direktor der Handelsangelegenheiten im fran zösischen Ministerium der auswärtigen Angelegen heiten. Der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossen schaft: den Herrn Karl Eduard Lardy, außerordentlichen Ge sandten und bevollmächtigten Minister der Schwei zerischen Eidgenossenschaft bei der Regierung der Französischen Republik. Seine Hoheit der Bey von Tunis: den Herrn Ludwig Renault, Professor an der Rechts- fakultüt von Paris, welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmacht, folgende Artikel vereinbart haben: Artikel I. Die Internationale Uebereinkunft vom 9. September 1886 wird in folgender Weise abgeändert: I. — Artikel 2. Der erste Absatz von Artikel 2 erhält folgende Fassung: »Die einem der Verbandsländer angehörigen Urheber oder ihre Rechtsnachfolger genießen in den übrigen Ländern für ihre Werke, und zwar sowohl für die überhaupt nicht veröffentlichten als auch für die in einem Verbandslande zum erstenmal veröffentlichten, diejenigen Rechte, welche die be treffenden Gesetze den inländischen Urhebern gegenwärtig ein räumen oder in Zukunft einräumen werden.« Außerdem wird ein fünfter Absatz in nachstehender Fassung angefügt: »Die nachgelassenen Werke sind in den geschützten Werken inbegriffen.« II. — Artikel 3. Der Artikel 3 erhält folgende Fassung: »Die Urheber, welche keinem der Verbandsländer an gehören, aber ihre Werke der Litteratur oder Kunst zum erstenmal in einem Verbandslande veröffentlichen oder ver öffentlichen lassen, sollen für diese Werke den Schutz genießen, den die Berner Uebereinkunft und die gegenwärtige Zusatzakte gewähren.« III. — Artikel 5. Der erste Absatz von Artikel 5 erhält folgende Fassung: »Den einem der Verbandslünder angehörigen Urhebern oder ihren Rechtsnachfolgern steht in den übrigen Ländern während der ganzen Dauer ihres Rechts an dem Original das ausschließliche Recht zu, ihre Werke zu übersetzen oder die Uebersegung derselben zu gestatten. Jedoch erlischt das aus schließliche Uebersetzungsrecht, wenn der Urheber davon nicht innerhalb zehn Jahren, von der ersten Veröffentlichung des Originalwerks an gerechnet, in der Weise Gebrauch gemacht hat, daß er in einem Verbandslande eine Uebersetzung in der Sprache, für welche der Schutz in Anspruch genommen werden soll, sei es selbst veröffentlicht hat, sei es hat veröffentlichen lassen.« IV. — Artikel 7. Der Artikel 7 erhält folgende Fassung: »Feuilletonromane, einschließlich der Novellen, welche in einem Verbandslande in Zeitungen oder periodischen Zeit schriften veröffentlicht sind, können in den übrigen Ländern ohne Ermächtigung der Urheber oder ihrer Rechtsnachfolger weder im Original noch in Uebersetzung abgedruckt werden. Dasselbe gilt für die übrigen Artikel von Zeitungen oder periodischen Zeitschriften, wenn die Urheber oder Herausgeber in der Zeitung oder Zeitschrift, worin sie die Artikel bringen, ausdrücklich erklären, daß sie den Abdruck verbieten. Bei Zeit schriften genügt es, wenn das Verbot allgemein an der Spitze einer jeden Nummer ausgesprochen ist.
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