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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.02.1897
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 08.02.1897
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- Deutsch
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31, 8. Februar 1897. Nichtamtlicher Teil. 1007 Delegierten aus Gründen der inneren Gesetzgebung ihres Landes gegen Annahme derselben für den internationalen Verkehr Bedenken erhoben worden wären. Die Konferenz stand daher vor der Wahl, entweder vollständig auf die Beteiligung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland, sowie seiner ausgedehnten überseeischen Besitzungen an der Zusatzakte zu verzichten, oder die hier in Frage stehenden er läuternden Vorschriften in einer besonderen Urkunde, an der Groß britannien nicht teilnahm, zusammenzufassen. Sie hat das letztere vorgezogen und bezüglich dreier zweifelhafter Punkte Folgendes festgesetzt: 1) Von seiten einiger Gerichtshöfe sind vor einiger Zeit Urteile erlassen worden, wonach der Schutz der in einem Verbandslande erschienenen Werke der Litteratur und Kunst in den anderen Vcr- bandsländern abhängen sollte von der Erfüllung nicht nur der jenigen Bedingungen und Förmlichkeiten, welche in dem Ursprungs lande, sondern auch derjenige», welche in dem Lande, wo der Schutz in Anspruch genommen wird, für die einheimischen Werke oorge- schrieben sind. Mit Rücksicht hierauf erschien es wünschenswert, durch eine authentische Interpretation den Sinn von Artikel 2 Ab satz 2 dahin ein für allemal klarzustellen, daß der durch die Berner Uebereinkunst vom 9. September 1886 und die Zusatzakte vom 4. Mai 1896 den Werken der Litteratur und Kunst gewährleistete Schutz lediglich von der Erfüllung der im Ursprungslande der be treffenden Werke vorgeschricbenen Bedingungen und Förmlichkeiten abhängig zu machen sei. Die Anwendbarkeit des in Vorstehendem ausgesprochenen Grund satzes auf die photographischen und die durch ein ähnliches Ver fahren hergestellten Erzeugnisse noch besonders zu konstatieren, er schien deshalb erofrderlich, weil eigentlich nur die im Art. 4 der Uebereinkunst aufgeführten Kategorieen als Substrate des von ihr gewährten Schutzes anzusehen find, und es demgemäß hinsichtlich derjenigen Länder, die, wie oben ausgeführt worden ist, den Photo graphien den künstlerischen Charakter absprechen oder ihnen über haupt keinen Schutz gewähren, zweifelhaft erscheinen konnte, ob und inwieweit auch bei Photographien nur die Erfüllung der Be dingungen und Förmlichkeiten des Ursprungslandes die Voraus setzung des zu gewährenden Schutzes bilden sollte. Bei dieser Gelegenheit kann noch darauf hingcwiesen werden, daß man aus der Konferenz bezüglich der Dauer des durch die Berner Konvention und die Zusatzakte gewährten Schutzes ein stimmig der Ansicht war, die Bestimmung im Artikel 2 Absatz 2, wonach der Schutz in den übrigen Verbandsländern -die Dauer des in dem Ursprungslande gewährten Schutzes nicht überschreiten könne, sei dahin zu verstehen, daß ein Anspruch auf eine längere Schutzdauer nicht bestehe, daß cs jedoch einem Staate, der eine längere Schutzfrist gewähre als der Heimatsstaat des betreffenden Werkes, selbstverständlich unbenommen bleibe, diese längere Frist auch den nichteinheimischcn Erzeugnissen einzuräumen. 2) Mit Rücksicht darauf, daß der Schutz, den die Berner Union gewährt, unter Umständen davon abhängig gemacht ist, daß das betreffende Werk in einem Verbandslande veröffentlicht sein mutz, erschien cs der großen Mehrzahl der Delegierten der in Paris vcr- tretenen Staaten erforderlich, den Begriff der -Veröffentlichung- genau zu umgrenzen. Nach der infolge dessen durch Ziffer 2 der -Deklaration» gegebenen Definition dieses Begriffs ist -veröffent lichen- gleichbedeutend mit -herausgeben-, worunter die erste Ver vielfältigung behufs Vertriebes an die Oeffentlichkeit zu verstehen ist. Herausgeben ist also nicht vollkommen identisch mit -Ver legen» im gebräuchlichen Sinne, da es den Selbstverlag mitumfaßt. Als nicht veröffentlicht gelten nach dem Wortlaut der -Dekla ration« dramatische, dramatisch-musikalische und musikalische Werke, welche in einem Unionslande lediglich aufgeführt, sowie Kunst werke, die in einem solchen nur ausgestellt worden sind. Dies hat zur Folge, daß, wie schon oben bemerkt, derartig in die Erscheinung getretene Werke verbandsfremdcr Autoren in der Union überhaupt keinen Schutz genießen. Die nicht veröffentlichten Werke der ver bandsangehörigen Urheber werden von dieser Konsequenz nicht be troffen, da sie in Gemäßheit der Artikel 2 und 9 der Uebereinkunst geschützt werden, sie seien veröffentlicht oder nicht. Eine ausführ lichere Darlegung der Gründe, welche dazu geführt haben, den Begriff der Veröffentlichung genau zu definieren, sowie der Konsequenzen, die sich aus dieser Definition im internationalen Verkehr ergeben, ist in den als besondere Anlage beigefügten -Erläuterungen der Ziffer 2 der Deklaration- enthalten. 3) Die Thatsache, daß die Verarbeitung besonders beliebter Romane in Theaterstücke und eventuell auch zugkräftiger Theater- stücke in Romanform neuerdings einen immer größeren Umfang angenommen hat, hatte den Wunsch nahe gelegt, diese Fälle aus drücklich unter die im Artikel 10 der Berner Uebeinkunft vorge sehenen -Adaptationen- zu subsumieren. Es mußte jedoch ange sichts des Widerspruchs der britischen Delegierten darauf ver zichtet werden, eine bezügliche Bestimmung dem genannten Artikel selbst einzuverleiben, beziehungsweise denselben in der Zusatzakte abzuändern. Für Deutschland ist die neue Bestimmung lediglich eine Er gänzung der im internen Verkehr längst durchgedrungenen An schauung, daß derartige Umänderungen, wie die hier in Rede stehen den, sehr wohl unter den Begriff der -Adaptationen- fallen können, und daß cs lediglich Aufgabe des Richters ist, an der Hand der Sachverständigengutachten bei jedem Fall zu prüfen und zu ent scheiden, ob eine »Adaptation- vorliegt oder ein neues, selbständiges Werk geschaffen worden ist. Die Annahme war für uns unbedenk lich, da auch im Artikel 10 der Berner Uebereinkunst diese Prüfung vorgesehen ist. Der Beitritt zur »Deklaration« ist den Verbandsstaaten, die sich an ihr nicht beteiligt haben, sowie denjenigen anderen Ländern offen gelassen, welche später der Berner Uebereinkunst oder dieser Uebereinkunst sowie der Pariser Zusatzakte bcitreten werden. Be züglich der Dauer und Giltigkeit der -Deklaration- ist bestimmt, daß sie hierin der Berner Uebereinkunst und der Pariser Zusatzakte gleichzustellen sei. Es gilt in dieser Hinsicht dasselbe, was bei Artikel 4 der Zusatzakte ausgeführt worden ist. Die Pariser Konferenz hat außer der Zusatzakte und der De klaration noch die in der Anlage aufgeführten 5 -vosux- beur kundet. Von dem ersten derselben, der sich auf den Schutz und die erstrebenswerte Verlängerung der Schutzdauer für photographische Erzeugnisse bezieht, ist bereits bei der Besprechung von Artikel 2 der Zusatzakte und von dem fünften, der das Wünschenswerte einer späteren Vereinheitlichung des ganzen Vertragswerkes ausspricht, in der Einleitung zu dieser Denkschrift die Rede gewesen. Was den -vosu- Nr. 2 anlangt, so ist derselbe darauf zurück zuführen, daß ursprünglich eine der mehrerwähnten, der Pariser Konferenz als Programm vorgelegten -Uropositious- der franzö sischen Negierung und des Berner Bureaus den Vorschlag enthielt, die musikalischen Werke den dramatischen und den dramatisch-musi kalischen insoweit gleichzustellen, daß die Gewährung des Schutzes gegen unbefugte Aufführung veröffentlichter musikalischer Werke nicht mehr, wie bisher, von dem seitens des Urhebers zu machen den ausdrücklichen Vorbehalt abhängig sein sollte. Deutscherseits konnte dieser Proposition nicht beigestimmt werden, da man durch die vor Beschickung der Pariser Konferenz veranstaltete Enquete in der bereits beiden diesseitigen Vorkonferenzen gewonnenen Ueberzeugung bestärkt worden ist, daß die Zeit zu einer internationalen Regelung dieser, in das deutsche Musikleben tief eingreifenden Frage noch nicht gekommen sei, daß es vielmehr wünschenswert sein werde, in erster Linie die notwendigen, für die verschiedenen Länder schwer einheitlich zu gestaltenden Ausnahmen von dem Schutz gegen Aufführungen vorbehaltlos veröffentlichter musikalischer Kom positionen, insbesondere im Interesse der verschiedenen Arten volks tümlichen Musiktreibens in Vereinen w beziehungsweise auf den Gebieten der Schule, der Kirchen- und Militärmusik in den ein zelnen Ländern im Wege der inneren Gesetzgebung festzusetzen, sowie die Bildung eines Syndikats, wie es beispielsweise in Frank reich für die Einziehung der Tantiemen aus der öffentlichen Auf führung von Musikwerken besieht, auch für Deutschland anzustreben. Anderseits waren aber auch vom deutschen Standpunkt aus keine Bedenken dagegen zu erheben, daß die einmal gegebene Anregung zum Gegenstände eine -vosu- gemacht werde. Der dritte, von der Konferenz proklamierte -vosu- beschäftigt sich mit der Revision der Sondcrverträge, die über den Schutz von Werken der Litteratur und Kunst zwischen den einzelnen Verbands staaten abgeschlossen worden sind. Es erschien aus praktischen Gründen wünschenswert, nachdem der Lrtiols o-clclitiovusl der Berner Uebereinkunst diese Verträge hatte bestehen lassen, darüber klar zu werden, inwieweit die in ihnen enthaltenen Abmachungen neben den Bestimmungen der Berner Uebereinkunst noch Anspruch auf Giltigkeit erheben können. Der im -vosu- Nr. 4 gegebenen Anregung, es möchten in die Gesetzgebungen der einzelnen Verbandsstaaten Bestimmungen aus genommen werden, wonach die Usurpation des Namens oder der Signatur der Urheber bei Werken der Litteratur und Kunst unter Strafe gestellt werden, konnte deutscherseits um so unbedenklicher zugestimmt werden, als auch im deutschen inneren Verkehr sich be reits ein Bedürfnis nach einer derartigen Strafvorschrift heraus gestellt hat. Die Bestimmung im Z 6 Ziffer 1 des Reichsgesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, vom 9. Januar 1876 (Reichs-Gesetzblatt Seite 4), welche lediglich die Anbringung des Namens oder Monogramms des Urhebers eines Werkes der bildenden Künste auf einer Einzelkopie dieses Werkes verbietet, gewährt in fraglicher Hinsicht keinen hinreichenden Schutz. Zum Schluß sei noch darauf hingewiesen, daß der durch Ver mittelung des Präsidenten der Pariser Konferenz, Herrn von Freycinet, in der dritten Sitzung derselben mitgeteilte Vorschlag, als Ort der nächsten Revisionskonferenz Berlin in Aussicht zu nehmen, ein stimmige Annahme gefunden hat. 13S*
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