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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.02.1897
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- Erscheinungsdatum
- 08.02.1897
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- Deutsch
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1006 Nichtamtlicher Teil. 31, 8. Februar 1897. dürfte sich vor allem die Thatsache, daß man zur Beseitigung der dicserhalb bestehenden Ziveifel sich entschlossen hat, die Fcuilleton- romane und -Novellen den in Buchform erscheinenden Romanen und Novellen gleichzustellen, als wirksam erweisen. Zu V: Der bisherige Artikel l2 der Berner Ucbcreinkunst hatte es zweifelhaft gelassen, ob die Beschlagnahme unerlaubter Nach bildungen von Werken der Littcratur und Kunst nur bei der Ein fuhr und nicht auch »ach der Einfuhr in diejenigen Berbandsländer, wo die betreffenden Originalwerke auf vertragsmähigen Schutz Anspruch haben, erfolgen kann. Durch die nunmehr in Paris zur Annahme gelangte, ihrem Wortlaut nach dem Vorschläge der deutschen Delegation ent sprechend formulierte Abänderung des bisherigen Artikels, wonach die zuständigen Behörden desjenigen Landes, das die Original- werkc schützt, kurzweg als zur Beschlagnahme der unerlaubten, von außen eingehenden Nachbildungen berufen und befugt be zeichnet werden, dürften alle Zweifel über den zulässigen Moment der Beschlagnahme jetzt endgillig behoben sein. Zu VI: Die Ersetzung der Worte: -Diese Kündigung soll an die mit der Entgegennahme der Beitrittserklärungen beauftragte Regierung gerichtet werden» in dem Absatz 2 von Artikel 20 der bisherigen Berner Uebcrcinkunft durch eine Wendung, der zufolge diese Kündigung an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossen schaft gerichtet werden soll, hat den Zweck, die Fassung dieses Artikels mit derjenigen des Artikels 18 der Berner Konvention in Uebercinstimmung zu bringen. d. Zu Artikel 2 der Zusatzakte. (Abänderungen des Schlußprotokolls zur Berner Uebereinkunft vom 8. September 1886.) Zu I. (Zu Nummer I des Schlußprotokolls.) In den oben erwähnten «Uropositious» der französischen Re gierung und des Berner Bureaus war vorgeschlagen worden, unter Abänderung der bisherigen Nummer l des Schlußprotokolls die Werke der Architektur und die Photographier» den im Artikel 4 der Berner Uebereinkunft aufgezählten, den Werken der Kunst im Sinne dieser Uebereinkunft zuzurechnenden Werken anzugliedern. Der Annahme dieses Vorschlags stand jedoch der Umstand ent gegen, daß die innere Gesetzgebung verschiedener Verbandsstaaten «Werke der Architektur» als Schutzobjekte überhaupt nicht kennt, und daß in mehreren Ländern den Photographieen unter Ab- sprechung des künstlerischen Charakters entweder gar kein Schutz oder doch nur ein minderer als den eigentlichen Kunstwerken zu gebilligt wird. Es mußte daher bei dem bisherigen Wortlaut von Artikel 4 sein Bewenden behalten. Zu tl. Hingegen erschien cs angängig, den Werken der Archi tektur in denjenigen Staaten, welche sie als Kunstwerke ansehen und schützen, auch für den internationalen Verkehr die Gleichstellung mit den übrigen, im Artikel 4 benannten Werken der Littcratur und Kunst zu gewähren. Diese neue Bestimmung ist für Deutsch land, das zu denjenigen Ländern gehört, welche die architektonischen Werke als solche nicht schützen, unbedenklich. Zu 8. Hinsichtlich der Photographieen erschien es erwünscht, die bisherige Fassung von Nummer 1 des Schlußprotokolls, wo nach diejenigen Verbandsländer, welche den photographischen Er zeugnissen den Charakter von Werken der Kunst nicht versagen, die Verpflichtung übernehmen, denselben die Vorteile der Berner Kon vention zu teil werden zu lassen, durch eine Bestimmung zu er setzen, welche auch diejenigen der Union ungehörigen Staaten um faßt, deren Gesetzgebung den Photographieen zwar den künstlerischen Charakter abspricht, ihnen aber doch einen, wenn auch geringeren Schutz gewährt. Es ist deshalb in dem neuen Abschnitt der fraglichen Schluß protokollbestimmung nicht mehr zwischen diesen beiden Kategorieen von Ländern unterschieden, sondern es wird allgemein die Regel aufgestellt, daß die photographischen Erzeugnisse der Vorteile, welche die Berner Uebereinkunft und die Zusatzakte gewähren, insofern und insoweit teilhaftig werden sollen, als die innere Gesetzgebung den einheimischen Produkten einen Schutz gewährt. Dadurch fällt in einigen Verbandsländern, wie beispielsweise in Deutschland, für die aus den anderen Verbandsstaaten stammenden Photogra phieen die durch die innere Gesetzgebung (deutsches Gesetz, betreffend den Schutz der Photographieen gegen unbefugte Nachbildung, vom 10. Januar 1876 — Reichs-Gesetzblatt S. 8 —) als Voraussetzung des Schutzes der einheimischen Photographieen verlangte Erfüllung gewisser Formalitäten fort. Es kann nicht geleugnet werden, daß hierdurch seitens dieser Länder ein Opfer gebracht worden ist, das jedoch nicht so bedeutend sein dürste, als daß es nicht im Interesse der Sache hätte gebracht werden können. Ebenso läßt sich nicht in Abrede stellen, daß durch diese Neuregelung des Photographieen- schutzes insosern eine Unbilligkeit in der Schutzgewährung eintretcn wird, als die Länder, welche photographische Erzeugnisse überhaupt nicht schützen, bezüglich ihrer Erzeugnisse in den anderen Verbands ländern den vollen Schutz der dortigen Gesetzgebung ohne Gegen leistung beanspruchen können. Die Konferenz hat indessen geglaubt, auch diese Konsequenz der neuen Fassung der Bestimmung ange sichts des Fortschritts, den dieselbe an sich bedeutet, mit in Kauf nehmen zu sollen, hat aber zugleich in dem ersten der von ihr pro klamierten -voeux- der Erwartung Ausdruck verliehen, daß die Gesetzgebungen sämtlicher Verbandsländer den photographischen Erzeugnissen Schutz gewähren möchten, und daß die Dauer dieses Schutzes überall zum mindesten fünfzehn Jahre betragen werde, wodurch auch den neuerdings in Deutschland zu Tage getretenen, aus Erstreckung des Photographieenschutzes hinzielenden Bestre bungen Rechnung getragen sein dürfte. Den Photographieen sind auf Wunsch der französischen Dele gierten die -durch ein ähnliches Verfahren- hergestellten Erzeug nisse zugescllt worden, was unbedenklich erscheint. Zu II. (Zu Nummer 4 des Schlußprotokolls.) Die Nummer 4 des Schlußprotokolls hat folgende Abänderungen erfahren: 1) Im Absatz 2 wurden die Worte -in ihrem Ursprungslande- cingefügt, um festzustellcn, daß es sich hier nicht etwa um Werke handle, welche in dem Lande, das Schutz gewähren soll, noch nicht Gemeingut geworden sind, sondern, wie übrigens der Wortlaut von Artikel 14 der Berner Uebcrcinkunft, auf den sich diese Nummer des Schlußprotokolls bezieht, klar ergiebt, selbstverständlich nur um solche Werke, welche zur Zeit des Inkrafttretens der Berner Konvention beziehungsweise der Zusatzakte in ihrem Ursprungs lande noch geschützt waren beziehungsweise sein werden. 2) Es ist ein weiterer, vierter Absatz hinzugesügt worden, in welchem gegenüber der in dem neuen Artikel S der Berner Ueberein- kunst vorgesehenen Erweiterung des Ucbersetzungsschutzes die Ueber- gangsbestimmungen der Konvention und der Zusatzakte gleichfalls für anwendbar erklärt werden. Daraus folgt, daß, wenn im Augen blicke des Inkrafttretens dieses neuen Artikels 5 in einem Verbands lande seit dem Erscheinen eines Werkes noch nicht zehn Jahre ver- strichen sein werden, der Schutz in Gemäßheit des gedachten Artikels für diejenige Sprache, in welcher bereits eine rechtmäßige Uebersetzung dieses Werkes erschienen ist, forldauert, daß jedoch, wenn beim In krafttreten des mehrerwähnten Artikels die Frist von zehn Jahren seit dem Erscheinen des Originalwerkes auch nur gerade verstrichen ist, ohne daß eine rechtmäßige Uebersetzung des Werkes überhaupt erschienen sein sollte, das Uebersetzungsrccht desselben Gemeingut werden wird, und nicht etwa ein neuer Fristcnlauf beginnt. Es ist endlich noch der dritte Fall denkbar, daß die bisherige zehnjährige Frist des Ucbersetzungsschutzes bereits verstrichen, innerhalb dieses Zeitraums aber eine voni Urheber veranstaltete Uebersetzung ver öffentlicht ist. In diesem Falle würde das Werk einen neuen Schutz gegen Uebersetzung gemäß dem abgeänderten Artikel 5 erlangen, soweit nicht die im Absatz 2 der Nummer 4 erwähnten Abmachungen oder etwaige Vorschriften der inneren Gesetzgebung entgegenstehen. Für Deutschland findet in letzterer Hinsicht der Grundsatz des Z 1 Nummer 2 der Verordnung vom 11. Juli 1888 (Reichs-Gesetzblatt Sette 22b) Anwendung; danach werden die vorerwähnten Werke den Schutz des neuen Artikels b nicht genießen gegenüber solchen Ueber- setzungen, welche bei dem Inkrafttreten der Zusatzakte erlaubterweise bereits ganz oder teiliveise veröffentlicht waren. 3) Zu dem ebenfalls neuen Absatz 5, welcher die Anwendbarkeit der Uebergangsbestimmungen für die neu beitretenden Staaten (vom Moment ihres Beitritts an gerechnet) festsetzt, ist zu bemerken, daß ursprünglich in Aussicht genommen war, bei denjenigen Ländern, die nicht innerhalb einer Frist von ein oder zwei Jahren Ueber gangsbestimmungen getroffen haben würden, die volle Rückwirkung eintretcn zu lassen; da jedoch seitens einzelner Delegierter Bedenken hiergegen erhoben wurden, begnügte man sich damit, den Sach verhalt klarzustellen. o. Zu Artikel 3 der Zusatzakte. (Beitritt anderer Staaten.) Dieser Artikel der Zusatzakte entspricht dem Artikel 18 der Berner Uebereinkunft. Danach kann nach wie vor der Beitritt zur Berner Konvention allein, jedoch von nun an auch zur Konvention und zugleich zur Zusatzakte, und zwar in einem wie im anderen Falle, einschließlich oder ausschließlich der -Deklaration» erfolgen, ä. Zu Artikel 4 der Zusa tzakte. (Giltigkeit und Dauer der Zusatzakle, Ratifikation.) Die in diesem Artikel enthaltene Bestimmung, daß die Zusatz akte dieselbe Giltigkeit und Dauer haben soll wie die bisherige Uebereinkunft, bewirkt einerseits, daß elftere von keinem ihr beige tretenen Verbandsstaate für sich allein gekündigt werden kann, und zum anderen wird der Umstand, daß die beiden Akte gleichzeitig ablaufen, die Schaffung eines neuen einheitlichen Vertragsinstru mentes auf der nächsten Revisionskonferenz wesentlich erleichtern. 8. Zur -Deklaration». Die sämtlichen, in die -Deklaration- vom 4. Mai 1896 auf genommenen Bestimmungen hätten in der Zusatzakle Aufnahme finden können, wenn nicht von seiten der Königlich großbritannischen
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