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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.07.1877
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1877-07-09
- Erscheinungsdatum
- 09.07.1877
- Sprache
- Deutsch
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L570 Nichtamtlicher Theil. cktS 156, S. Juli. Staates erloschen sind, kann Niemand sie unter Berufung aus das neue Gesetz wieder ausleben lassen^). Wenn aber diese Rechte noch im ganzen Staate oder in irgend welchen Provinzen bestehen, ist dem Urheber, wenn er diese Rechte nur nicht bereits veräußert hat, ebenso wie seinen Vertretern, den gesetzlichen oder testamentarischen Rechtsnachfolgern nachgelassen, die Anwendung dieses neuen Gesetzes anznrusen, so daß die Wirk samkeit über das ganze Königreich für die Zeit ausgedehnt wird, welche noch übrig bleibt, wenn inan (von der 40jährigen oder 80jährigen Schutzsrist) diejenige Zeit in Abzug bringt, welche seit der ersten Veröffentlichung des betreffenden Werkes bis zu der ge machten Anzeige verflossen ist. Wenn die vor dem Inkrafttreten dieses gegenwärtigen Gesetzes bewirkte Veräußerung der Ausübung der Urheberrechte auf eine bestimmte Zeit geschehen war und wenn die damit verbundene vor her festgesetzte Frist noch nicht abgelausen ist, so tritt für die nach den in diesem Artikel gegebenen Vorschriften bemessene Dauer die ser Rechte der Urheber oder Der, welcher denselben vertritt, für die verbleibende Zeit wieder in die Ausübung seiner Rechte ein. An seiner statt genießt der Erwerber diese Frist, wenn die Veräußerung der Urheberrechte aus eine unbestimmte Zeit zu seinem Borihcile oder mit der ausdrücklichen Bestimmung gemacht worden war, daß ihm eine jede eventuelle Verlängerung oder Erweiterung des Urheberrechts solle zu gute kommen. Die Vergünstigungen, welche in dem vorhergehenden Artikel erwähnt worden sind, werden nur Denjenigen beigclegt, welche in der unerstreckbarcn Frist von 3 Monaten von dem Tage an, an welchem gegenwärtiges Gesetz in Kraft tritt, eine deutliche Er klärung abgegeben haben, daß sie dieselben in den in Art. 20. sür die Werke bei ihrer ersten Veröffentlichung vorgcschriebcncn Formen genießen wollen. Art. 41. Kupferplattc», gestochene Mctallplattcn, Stereotyp platten und andere Verviclsältigungsmittel der Gcisteswerke, welche in irgend einer Provinz des Königreiches angewendet worden sind, um Werke zu vervielfältigen, welche in denselben gegenwärtig den Schutz der Urheberrechte nicht genossen, können, wenn sie jemals kraft der Ausdehnung der Gesetze des subalpinischcn Königreiches aus ganz Italien in den Händen Derjenigen, welche früher nach den Gesetzen des Landes einen erlaubten Gebrauch davon machen konn ten, unbenutzt geblieben sind, oder welche kraft des gegenwärtigen Gesetzes unbenutzt bleiben müßten, auf Ansuchen ihrer Eigenthümcr im contradictorischen Verfahren mit Denjenigen, welchen das Urheber recht gehört, gerichtlich abgeschätzt und diesen übertragen werden. Wenn diese (die Eigenthümcr) es verweigern, sie sür den ab- geschätzten und vom Richter festgestellten Preis zu erwerben, werden sie von demselben Richter gerichtlich angehalten werden, während der Zeit, die sür die Ausübung des Urheberrechts übrig bleibt, ein jährliches Honorar zu bezahlen, welches die wahrscheinlichen Erträgnisse des schlummernden Kapitals repräsentirt oder eine Summe, welche hinreicht, die Zerstörung der betreffenden Werk zeuge auszuwiegen und dem Werthe des Stoffes und des Zustandes, in welchem sic sich befinde», Rechnung trägt. Der Urheber, Derjenige, welcher ihn vertritt oder welcher ein Recht von ihm hcrleitet, kann derjenigen Art des Ersatzes unter den hier oben angezcigtcn, welche am wenigsten beschwerlich für ihn sein wird, den Vorzug geben, und in dem Falle, daß er keine der hier oben angezcigtcn Arten wählen wollte oder könnte, soll der Richter 97) Das R.'G. §. SS., R.-G. vom 9. Januar 1876 §. 1«. gewährt allen in Deutschland vor dem Erscheinen des Gesetzes veröffentlichten Werken auch dann Schutz, wenn sie nach den bisherigen Landesgesctz- gebnngen keinen Schutz genossen haben, und zwar gestaltet es den vorher erschienenen Nachdrnckexempiaren den Vertrieb nur unter Beobachtung besonderer Formalitäten. ihn gehalten erklären, denjenigen Ersatz anzunehmen, welchen dieser am meisten paffend erachten wird, oder er kann gestatten, daß jene Verviclsältigungsmittel für eine bestimmte Frist zur Herstellung einer gewissen Anzahl von Exemplaren angewendet werden, welche frei vertrieben werden, und dieses unter derjenigen Gewähr, welcher er zutraut, daß sic am meisten sich eignet, das Recht des Urhebers zu schützen. Falls die Herstellungsmittel nach der Ausdehnung des subal- pinischen Gesetzes von Denjenigen umgestaltct oder veräußert ge wesen sind, welche sich derselben als Capital ihrer eigenen Gewerbs- thätigkeit bedienten, wird jede aus dem in diesem Artikel Ungeord neten entstehende Klage erloschen sein. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels sind auch aus die Exemplare derjenigen Werke, deren Vervielfältigung freigelasscn war^), in dem Falle anwendbar, in welchem kraft des Art. 40. die Rechte der Urheber auch auf diese ausgedehnt werden. Einen Monat, nach welchem dieses Gesetz in Wirksamkeit tritt, wird eine Klage aus Schadloshaltung, gegründet aus irgend einen der vorhergehenden angenommenen Fälle, nicht weiter zugelassen werden. Art. 42. Durch ein oder mehrere königliche Decrete°") wird die Art vorgesehen werden, die deponirtcn Werke und die aus sie bezüglichen Erklärungen zu bewahren; die Art, die Unkosten der Ausbewahrung und der Einrückung, welche der Regierung obliegt, mit der Bezahlung der bestimmten Abgabe oder verhältnißmäßig nach einem Totalbctrage, nicht höher als 10 Lire, auszugleichen; die Bestimmung der Anzahl der Exemplare oder der Nachbildungen, welche nach den Vorschriften des Art. 20. cingcreicht werden müssen, und alles andere, was bei der Aussührung dieses Gesetzes Vor kommen könnte. Art. 43. Dieses Gesetz tritt im ganzen Königreiche am 1. August 1865 in Kraft. Wir verordnen, daß Gegenwärtiges, ausgefertigt mit dem Staatssiegel, inserirt werde re. ic. Florenz, am 25. Juni 1865. MiSccllcn. Welt-Ausstellung in Philadelphia 1876. — Während nach dem Ausstellungs-Kataloge die deutsche Abtheilung 1018 Aus steller zählte, wurden von Letzteren nach den soeben erschienenen „Gut achten der internationalen Preisrichter über die Ausstellungsgegen stände der preisgekrönten deutschen Aussteller, znsainmengestcllt seitens der Rcichskommission" 601 prämiirt oder 59 Procent. Der Buchhandel und die Druckgewerbe Deutschlands waren unter der Aegide des Börsenvereins mit weit über einem Siebentel der Gc- sammtzahl der Aussteller vertreten, — durch 155 Aussteller, aus die indeß nur 76 Prämien fielen, oder 49 Procent; immerhin also wurde noch die Hälfte der ausstcllenden College» decorirt. Der „Schwäbische Merkur" 1877, Nr. 150, vom 27. Juni schreibt unterm 23. Juni aus Nürtingen: Bei dem auf heute von hiesigem Gerichtsnotariat festgesetzten öffentlichen Verkaufe der Bi bliothek des weil. ProkuratorGöriz Ware»die größeren württemb. und auswärtigen Antiquare vertreten. Es wurde der ansehnliche Preis von 6035 M. erzielt, sür welchen als meistbietende Firma die Antiquariatsbuchhandlung von Oskar Gerschel in Stuttgart als Käufer eintrat. Die besonders im Civilrechte seltene, vollständige Samm lung ist sehr vielen Juristen unseres Landes bekannt und hat gewiß manchem Freunde des Erblassers oft gute Dienste geleistet. 98) Weil daran kein zu schützendes Urheberrecht vorhanden war. 99) Decret vom 13. Fcbr. 1867, enthaltend das UoKolamonto, vom IS. Ledr. 1867, ^rt. 8. 9. 13. 1t. 19.
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