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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.07.1877
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 09.07.1877
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- Deutsch
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Art. 34. Wenn die Besugniß des Urhebers sich aus das Recht, einen bestimmten Preis zu erhalten, beschränkt, kann weder die Zer störung der »achgedruckten Exemplare oder der Hilfsmittel zum Nachdruck, noch die Sequestration angeordnet werden, außer in dem Falle, wo es sich darum handelt, die Zahlung der Prämie sicher zu stellen. Wenn die Prämie nicht bekannt ist, und cs mangeln die Unter lagen, um dieselbe unmittelbar zu berechnen, so kann dieselbe vom Richter, sei es durch Sachverständige, sei cs nach Analogie eines andern Falles, sestg estelltwerdcn Art. 35. Die Vervielfältigung eines allgemeinen Titels con- statirt nicht das Vergehen des Nachdrucks^). Der Abdruck von einem oder mehreren Stücken eines Werkes^) ist ebenfalls kein unbefugter Nachdruck, wenn derselbe nicht mit der offenbaren Absicht gemacht ist, einen Theil des fremden Werkes zu vervieljältigen, um daraus Gewinn zu ziehen. Die Artikel über politische Streitfragen^), sosern sie abgedruckt worden, um der Verhandlung Erwähnung zu Ihun, oder um bereits verbreitete Meinungen zu rcchtsertigen oder zu berichtigen, und die in Zeitungen oder andere periodische Schriften eingerückten Artikel von Nachrichten können nachgcdruckt werden, wenn nur die Quelle dabei angezeigt ist, wogegen der Wiederabdruck solcher Aussätze,^) von denen im Art. 24. die Rede gewesen, das Vergehen des Nach druckes nur in deu Fällen begründet, in welche» derselbe vom Ge setze verboten ist. Art. 36. Die Unterlassung der Einrückung, welche im 2. Ab sätze des Art. 28. vorgeschriebe» ist, oder die Anzeige eines Hähern Preises aus den Exemplaren oder auf den Nachbildungen, als der in der Erklärung angegebene, werden, wen» dies nicht durch eine ergänzende, der Ausgabe vorhergehende Erklärung berichtigt wor den ist, mit einer Geldstrafe belegt, welche bis zu 1000 Lire an- steigen kann. In dem einen wie in dem andern Falle bleibt die Klage aus druckwerke» offenbar sehr selten vorhanden sein wird, — sodann aber auch, daß eine solche Bestimmung die Schöpfer der Originale zu Gunsten der Nachahmer unterdrückt. 90) Ueber den Geist dieser Bestimmung kann nur schon Gesagtes wiederholt werden. Der Nachsatz: ..allster in dem Falle, wo^es sich ic." 91) Diese Bestimmung enthielt die Regierungsvorlage zum Gesetz vom 1l. Juni 1870 in ß. S. Litt. g. Die Commission warf diese» Punkt aber heraus. 92) Man muß diese Bestimmung zu vag nennen. Können solche Stücke, Theile, einzeln gedruckt werde»? Dann muß man die Erlaubniß ans den Druck zu unentgeltlicher Vertheilung in begrenzte,n Maße und sür eine» einzelnen bestimmten Zweck beschränket,. Jeder, der lnnd sei e» aus wirklicher Begeisterung sür den Gegenstand) einen Theil, ein Stück eines Geistcswerks in bedeutender Anzahl drucken läßt und un entgeltlich vertheilt, schädigt den Absatz des Geisteswcrkes ohne alle Widerrede. Und der Schaden des Urhebers muß doch in erster Linie, der Gewinn des Nachdrnckcrs in zweiter Linie (eigentlich dritter!) stehen. Jedenfalls umfaßt diese Stelle §. 7, n. des N.-G. vom 11. Juni 1870; es fehlt aber hier die in tz. 24. geordnete Strafe. In dem ilal. Gesetze fehlt die Bestimmung über Anthologien. 93) R.-G. Z. 7. unter lr. und n. Doch verlangt das R.-G. für die jenigen Artikel, welche es einmal dem Nachdrucke preisgiebt, nicht die Nennung der Quelle, was wenigstens bei längeren Artikeln die Billigkeit erfordert. 94) Der Ausdruck: ivaerrioni dürste am kürzesten hiermit wieder gegeben sein. Art. 24. hat dafür lnroro; aber cs -ist dort jedenfalls auch eine umfänglichere, ans mehr selbständiger geistiger Arbeit beruhende Art von Artikeln periodischer Schriften gemeint als in dem Vorher gehenden. Vergütung des Schadens und aus Zahlung der Prämie Vor behalten.^) Art. 37. Die wissentliche Vorenthaltung oder Täuschung in den Angaben, welche, den verschiedenen Fällen gemäß, in der in den Art. 20., 21. und 24. vorgeschriebenen Bekanntmachung gemacht werden müssen, oder in jener, welche in dem Art. 28. des gegen wärtigen Gesetzes vorgeschriebe» ist, wird mit einer Geldstrafe be legt, welche bis zu 1000 Lire ansteigen kann. Art. 38. Jede andere Uebertretung dieses Gesetzes oder des Regulativs über Ausübung der Urheberrechte wird mit einer Geldstrafe belegt, welche bis 500 Lire gesteigert werden kann?^) Capitel V. Allgemeine Bestimmungen und provisorische Anordnungen. Art. 3g. Das gegenwärtige Gesetz ist auf die Urheber der im Auslande, mit welchem besondere Verträge nicht bestehen oder zu gelten ausgehört haben, veröffentlichten Werke anwendbar, wenn nur ungefähr gleiche Gesetze daselbst gelten, welche die Rechte zu Gunsten der Urheber mehr oder weniger umfassend anerkennen, und diese Gesetze reciprok auf die im Königreiche Italien veröffentlichten Werke anwendbar sind.o°) Wenn von einem auswärtigen Staate den übrigen Staaten die Gegenseitigkeit mit der Bedingung zugesagt ist, daß den Ur hebern der in seinen, Territorium veröffentlichten Werke dieselben Rechte und dieselben Garantien gewährt werde», welche die eigenen Gesetze sanctioniren, so ist die königliche Regierung ermächtigt, mittelst königlichen Decrctes mit dem einen und dem andern Staate unter der Bedingung der Gegenseitigkeit, und daß sie nur auf Zeit und nicht wesentlich verschieden von denjenigen, welche das gegen wärtige Gesetz anerkannt hat, sind, einen Vertrag abzuschließen. Wenn in einem auswärtigen Lande die Dcposition oder die Bekanntmachung zur Zeit der Veröffentlichung eines Werkes vor geschrieben ist, genügt der Nachweis, die eine oder die andere in Uebercinstimmung mit dem Gesetze des Landes ausgeführt zu haben, um sür das dort veröffentlichte Werk die Ausübung des Ur heberrechts im Königreiche zu erwerben. In dem entgegengesetzten Falle können die im gegenwärtigen Gesetze vorgeschriebcnc Dcposition und die Bekanntmachung ent weder in Italien oder bei dem italienischen Consul des Auslandes bewirkt werden. Art. 40. Wenn an dem Tage, an welchem gegenwärtiges Ge setz in Krast tritt, die von den früheren Gesetzen anerkannten Rechte des Urhebers an einem seiner Werke in jeder der Provinzen des welche sich unverfroren mit ihren Ansichten gegen die im deutschen Volke seit langer Zeit ausgesprochene Rechtsüberzcugung erklärten. 96) Das N.-G. Z 61. R.-G. vom 9. Januar 1676, tz. 21 ist bei weitem engherziger! Es beschränkt sich lediglich ans die Bestimmungen des RechischutzeS sür Urheber und Verleger innerhalb des Norddeutschen Bundes und in Ländern des ehemaligen Deutschen Bundes, welche zum Norddeutschen Bunde nicht gehören. Dankcnswerih sind die freisinnigen Bestimmungen über die Formalitäten, sosern sic dem Ausländer zulässig sind, aber freilich bedingen sie auch, daß der Ausländer Kenntniß von diesen Bestimmungen bekomme. Bemerkenswerth ist noch, daß das R.-G. tz. 61. 2. Alinea, R.-G. 9. Januar 1876 tz. 20. 2. Alinea ausdrücklich Urheber, welche in Staaten wohnen, die in Vertrags- oder Rcciproci- läts-Bcrhällniß stehen, als Träger der von ihm ausgestellte» Urheber rechte an.
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