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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.07.1877
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1877-07-09
- Erscheinungsdatum
- 09.07.1877
- Sprache
- Deutsch
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bestimmt ist, unter Hinzusügung des ausdrückliche» Anerbietens, die Prämie") indem Betrage, welchenderzwanzigste Theildes Verkauss- preiscs mit der Anzahl der vervielfältigten Exemplare ergiebt, an Denjenigen oder Diejenigen zu bezahlen, welche das Recht auf die selbe Nachweisen. Diese Erklärungen müssen wenigstens zweimal in Zwischen räumen von 15 Tagen zwischen der ersten und zweiten in einem sür gerichtliche Bekanntmachungen bestimmten Journale des Ortes, wo die Vervielfältigung gemacht werden soll, sowie in der officiellen Zeitung des Königreichs eingerückt werden. Am Ansangc jeden Vierteljahres werden auch in einem Ver zeichnisse die im Lause eines Vierteljahres bewirkten Erklärungen wiederholt und im Anhänge an dasjenige, von welchem im zweiten Abschnitte des vorhergehenden Artikels Erwähnung gethan ist, ver öffentlicht werden. Capitel IV. Nachdruck oder andere Uebertretungen des gegenwärtigen Gesetzes und ihre Strafen"). Art. 29. Derjenige ist einer unbefugten Veröffentlichung") schuldig, welcher ein Werk eines Andern ohne Genehmigung des Urhebers oder Desjenigen, welcher denselben vertritt oder welcher von ihm die Berechtigung hat, veröffentlicht""). Derjenige ist eines Nachdruckes schuldigt), welcher auf irgend eine Weise ein Werk, für welches noch das ausschließliche Recht des Urhebers besteht, vervielfältigt, oder davon (nämlich von dem Nach drucke) die Exemplare oder die Nachbildungen verkauft ohne Ge nehmigung Desjenigen, welchem das Recht zustcht; —' wer die im Art. 28. vorgeschriebene Erklärung (über den Willen, ein vor 40 Jahren erschienenes Werk nachzudrucken) unterläßt; — wer eine größere Anzahl der Exemplare oder der Nachbildungen verviel fältigt oder verkauft, als diejenige ist, für welche er das Recht zur Vervielfältigung oder zum Verkaufe erworben hat"'"); — wer ein Werk während der dem Urheber zur Ausübung vorbehaltenen Zeit übersetzt oder aufsührt, und endlich Derjenige, welcher die Förm lichkeit unterläßt, welche in einem besonderen Reglement nach . Art. 13. sür diejenigen Fälle vorgeschrieben werden wird, in wel chen die Aufführung eines Werkes gegen Zahlung der im Gesetze sestgestellten Prämie erlaubt ist. Art. 30""). Die unbefugte Veröffentlichung oder der Nach druck, in einer der vorstehend angegebenen Arten verübt, wird mit einer Geldbuße bestraft, welche bis zu 5000 Lire"") ausgedehnt werden kann, unbeschadet der Erstattung des Schadens und In teresses^) und unbeschadet der höher» Strafe, welche dem Verletzer 77) Die dem Urheber oder seinem Rechtsnachfolger zukommende Entschädigung. 78) R.-G. g. 4—6. R.-G. v. 9. Januar 1876. tz. 1«. R.-G. v. 10. Januar 1876 §. 9. 79) Wir sehen hier wieder den Unterschied hervorireten, welchen der italienische Gesetzgeber zwischen dem Rechte der Veröffentlichung und dem Rechte der Vervielfältigung macht (Art. 1.). 80) Es ist zu bedauern, daß der Gesetzgeber keine nähere Bezeich nung von den Handlungen giebt, welche eine unbefugte Veröffentlichung in sich schließen, namentlich gegenüber Art. 21., woselbst der wahre Act der Veröffentlichung, die Aufführung eines Stückes, der xubblivurious, im Sinne der Vervielfältigung durch Druck, entgegengesetzt scheint. 81) Aus die meisten hier folgenden Fälle paßt die Benennung: Nachdruck; nicht aber aus nubesugte Aufführung I 81b.) R.-G. v. 11. Juni 1870. ß. 5 c. ck. 82) R.-G. §. 18-2S. R.-G. v. 9. Januar 1876 §. S. R.-G. vom 10. Januar 1876 H. 9. 8S) Die Summe, wenn man 37b Lire gleich 300 Mark setzt, kommt 4000 Mark gleich. R.-G. §. 18. Alinea I. setzt 1000 Thaler —svoo Mark als Maximum. 84) Hier sind Wohl im Allgemeinen alle Verletzten zu verstehen, nicht bloß der Urheber, sondern auch seine Rechtsnachfolger, Erben und Verleger. Würde in den Fällen des Diebstahls oder des Betrugs nach dem Strasgesetze auferlegt werden können"'"'). Art. 31. Die Exemplare oder Nachbildungen des durch Nach druck hergestclltcn Werkes und die Herstellungsmittel des Nach druckes, wenn dieselben ihrer Natur nach nur nicht auch zur Ver vielfältigung anderer Werke, als des nachgedruckten benutzt werden können, sollen vernichtet werde», sofern nicht der verletzte Theil die Zusprechung für einen bestimmten Preis niit Abzug des Schadens und des Interesses verlangt oder wenn der Verletzende nicht verlangt, daß sic so lange der Sequestration unterworfen seien, als das dem Urheber Vorbehalte»? ausschließliche Recht dauert""). Der Richter soll immer dieses letzte Verlangen wohl ausnehmen und ihm den Vorzug vor dem andern geben. Die Zuerkennung"") wird vom Richter nach einem, von Dem jenigen, welcher sie verlangt, angezcigten Preise erlheilt werden, wenn diesem Preise nicht vom Gegner widersprochen wird. Im entgegengesetzten Falle soll eine Würderung durch Sachverständige angeordnet werden, und der Richter wird vx »ttieio den Preis sest- stellen, Demjenigen, welcher ihn fordert, freilasscnd, denselben anzu nehmen oder seinen Antrag zurückzuziehen. Art. 32. Im Lause des letzten Jahres, welches dem Urheber zur ausschließlichen Ausübung seinesRechtes derVervielsältigung"'), oder Uebersetzung, oder Ausführung Vorbehalten ist, soll nicht mehr die Vernichtung der nachgedruckten Sachen oder der Mittel zum Nachdrucke angeordnet werden, vielmehr soll auf den Widerspruch des Nachdruckers"") die Aussührung des Urtheils suspendirt sein, welche er (der Richter) vorher angeordnet haben sollte. In diesen beiden Fällen wird an die Stelle (der Vernichtung) die Sequestration aus Kosten des Nachdruckers bis zum Ende des vorbehaltenen Rechtes cintreten. Art. 33. Der Richter kann, in welchem Stadium der Dauer des dem Urheber vorbehaltenen ausschließlichen Rechtes es auch sei, beim Stillschweigen der Parteien anordnen, daß die nach- gedruckten Exemplare oder die Mittel zum Nachdruck, wenn sie ein Kunstwerk von großem Werthe ausmachen, in einem öffentlichen Kunstcabinet niedcrgelegt werden""). 84b.) Auch hier muß man dem italienischen Gesetze den Vorzug geben. Das Rcichsgesctz schweigt darüber ganz, als wenn das Urheber- und Verlagsrecht (welches für diejenigen Ausübungen des Urheberrechts, welche dem Verleger überlassen sind, allerdings gegen Dritte seinen Schutz in diesem Gesetze finden muß) nicht durch Diebstahl und Betrug dieses Capitel IV. in Anmerkung 79. gerügten Geiste der Gesetzgebung. Ein Unrecht, ein Vergehen, dessen Vertilgung so viel möglich das Gesetz allstreben müßte, um dem Rechisgesühle des Volles zu genügen, ist der Nachdruck im Auge dieses Gesetzes gar nicht. Wer sich gegen die aus reiner Zweckmäßigkeit ausgestellten gesetzlichen Verbote ausgelehnt hat, muß nur warten, bis die Zeit des Verbotes aufhört, um die Früchte seiner Handlung zu genießen, ob sie auch zur Zeit der Verübung gesetz widrig ist. 86) Nämlich der Exemplare und HerstellungSmittcl gegen Zahlung des Preises an den Verletzten. 87) Das Recht der Vervielfältigung kann hier nur das den Erben übertragene, nicht das vom Urheber selbst grüble sein, da dessen Dauer aus die ganze Lebenszeit ausgedehnt ist, Art. 9. 88) Entspricht dem Geiste der Bestimmung in Art. 31., und gilt das dort Gesagte auch für diese Stelle. 89) Auch hier überwiegt der Kunstwerth des durch Unrecht Ent standenen ^ die Heiligkeit des Rechtes, welche verlangt, daß das ^Unrecht unbefugten Nachbildungen Hervorbringen, daß nachbildende Genies hin reichend gerade in einer Zeit gefunden werden, in welcher Originalgenies fehlen, und somit zu einer derartigen Bestimmung um so weniger das Bedürsniß vorhanden ist, als ei» großer Kunstwerth in solchen Rach-
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