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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.07.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-07-22
- Erscheinungsdatum
- 22.07.1907
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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168, 22. Juli 1907. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 7277 Nichtamtlicher Teil. Übereinkunft zwischen Deutschland und Frankreich, betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst rc. (Wortlaut vgl. Nr. 110 d. Bl.) Wiederholt hat das Börsenblatt Gelegenheit genommen, sich mit dem neuen deutsch-französischen Urheberrechtsoertrag zu beschäftigen; des für den Musikverlag so wichtigen Ab satzes 3 des Artikels 3 ist jedoch bisher noch nicht Erwäh nung geschehen. Dieser lautet: »Von dem Inkrafttreten der gegenwärtigen Übereinkunft an genießt ein bereits veröffentlichtes musikalisches Werk den Schutz, auch wenn es bis dahin mangels eines ausdrück lichen Verbotes gegen öffentliche Aufführung nicht geschützt war. Jedoch ist die öffentliche Aufführung eines solchen Werkes ohne Einwilligung des Urhebers zulässig, wenn die Aufführenden Partituren oder Notenblätter benutzen, die einen Verbotsvermerk nicht tragen und die sich be reits vor dem Inkrafttreten der gegenwärtigen Übereinkunft in ihrem Besitz befunden hatten.« Diese letztere Bestimmung, — daß die zur Aufführung benutzten Noten schon vor dem Inkrafttreten der Über einkunft im Besitz der Aufführenden gewesen sein müssen, — ist von großer Bedeutung und stellt einen erheblichen Fortschritt gegen sämtliche bisher gültigen Konventionen und Gesetze, auch gegen das neue deutsche Urheberrechts gesetz vom 19. Juni 1901 dar. Während der H 61 des deutschen Gesetzes die Aufführung eines Werks, das durch nachträglichen Vorbehaltsvermerk den verlorengegangenen Aufführungsschutz wiedererlangt hat, in dem Fall gestattet, daß Noten benutzt werden, die nicht mit Vorbehaltsvermerk versehen sind, verlangt die neue Übereinkunft, daß seitens der Aufführenden der Beweis geführt wird, daß diese Noten bereits vor dem Inkrafttreten der Überein kunft in ihrem Besitz gewesen sind. Wahrlich, ein er heblicher Fortschritt! Es ist nur zu wünschen, daß auch unser deutsches Gesetz baldigst in entsprechender Weise er gänzt werde, damit es endlich aufhört, daß diese alten, das Aufführungsverbot nicht tragenden Noten von Hand zu Hand wandern und Aufführungen ermöglichen, gegen die der Autor gänzlich schutzlos ist. Ich nehme die Gelegenheit wahr, auf den außerordent lich lichtvollen Artikel des Professors Dr. Osterrieth »Der neue deutsch-französische Urheberrechtsvertrag« in Nr. 255 des Berliner Tageblatts vom 23. Mai d. I. hinzuweisen, der auch über diesen Punkt sich mit besondrer Anerkennung und Genugtuung ausläßt. Osterrieth schreibt: »Als größter Mangel auf dem Gebiet des inter nationalen Urheberrechts machte sich die Vorschrift fühlbar, daß aus Verbandsländern stammende Werke der Ton kunst gegen öffentliche Aufführung in den übrigen Ver bandsländern nur dann geschützt waren, wenn die Noten einen ausdrücklichen Auffahrungsvorbehalt trugen. Die Schwierigkeiten der Erfüllung dieser Formvor schrift und vor allem auch des Nachweises ihrer Erfüllung machten vielfach den internationalen Äuf- führungsschutz illusorisch. Da in Frankreich ein Auf führungsvorbehalt niemals gefordert wurde und auch das deutsche Reichsgesetz vom 19. Juni 1901 den Auf führungsvorbehalt beseitigt hat, war es durchaus an gebracht, das Erfordernis des Aufführungsvorbehalts in den Beziehungen zwischen Frankreich und Deutschland überhaupt zu beseitigen. Dies wird durch Artikel 2 Z 2 Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 7t. Jahrgang. der neuen Übereinkunft ausdrücklich ausgesprochen, und zwar hinsichtlich aller Werke, welche zum erstenmal in dem Gebiet eines der beiden vertragschließenden Länder ver öffentlicht worden sind. Nach dem Muster des tz 61 des deutschen Gesetzes von 1901 wird dieser Be stimmung im Artikel 3 Absatz 3 mit der Maßgabe rückwirkende Kraft gegeben, daß die öffentliche Auf führung von Werken, die vor dem Inkrafttreten dieser Übereinkunft erschienen sind, zulässig ist, wenn die bei der Aufführung benutzten Partituren oder Notenblätter einen Aufführungsvermerk nicht tragen und sich bereits vor dem Inkrafttreten der gegenseitigen Über einkunft im Besitz der Aufführenden befunden haben. Diese letztere Bestimmung, daß die nicht mit Aufführungs vorbehalt versehenen Noten sich schon vor dem Inkraft treten der Übereinkunft im Besitz der Aufführenden be funden haben müssen, stellt einen erheblichen Fortschritt dar gegenüber dem deutschen Gesetz, das eine solche Vor schrift noch nicht kennt. Es ist nur zu wünschen, daß auch unsre innere Gesetzgebung baldigst in entsprechender Weise abgeändert werde.« Berlin, 19. Juli 1907. Willibald Challier. Zeitungen durch die deutsche Post nach und von dem Auslande. Von Ober - Postassistent Langer. Im Postzeitungsperkehr zählen die beiden Bundes staaten Bayern und Württemberg mit zu dem Auslande, weil die Bezugsbedingungen zum Teil gleich, zum Teil ähnlich denjenigen für das Weltpostvereins-Ausland sind. Während im innern deutschen Zeitungsverkehr jede Absatz postanstalt die von Beziehern gewünschten Zeitungen bei den betreffenden Verlagspostanstalten direkt bestellt, geschieht der Zeitungsbezug nach und von Bayern und Württemberg erst durch Vermittlung bestimmter Postanstalten. So vermitteln den Zeitungsverkehr mit Bayern im Reichspostgebiet: das Postzeitungsamt Berlin 9, die K. Postanstalten Aachen 1, Baden Baden 1, Bingerbrück, Braunschweig 1, Bremen 1, Breslau 1, Bruchsal 1, Cassel 1, Chemnitz 1, Coblenz 1, Coburg 1, Cöln (Rhein) 1, Darm stadt 1, Dresden-A. 1, Düsseldorf 1, Elberfeld 1, Erfurt 1, Essen (Ruhr) 1, Esseratsweiler, Frankfurt (Main) 1, Freiburg (Br.) 1, Gera (R.) 1, Halle (S.) 1, Hamburg 1, Hannover 1, Heidelberg 1, Karlsruhe (B.) 1, Kiel l, Königsberg (Franken), Konstanz, Lahr(B.), Leipzig 10, Lobenstein (R ), Magdeburg 1, Mainz 1, Mannheim 1, Meiningen, Metz 1, Minden (W.) 1, Mosbach (B ), Mülhausen (Elf.) 1, Münster (W.)1, Offen burg (B.) 1, Pforzheim 1, Plauen (V-) 1, Saarbrücken, Saar gemünd 1, Sigmaringen, Straßburg (Elf.) 1, Tauberbischofs heim, Trier 1 und Weißenburg (Elf.); in Bayern: die K. Postanstalten Amberg, Ansbach, Aschaffenburg, Augsburg, Bamberg, Bayreuth, Deggendorf, Eichstätt, Erlangen, Frankenthal (Pfalz), Fürth, Hof, Jmmen- stadt, Ingolstadt, Kaiserslautern, Kempten, Bad Kissingen, Landau (Pfalz), Landshut, Lindau (Bodensee), Ludwigshafen (Rhein), Memmingen, München 1, 4, 5 und 8, Neustadt (Haardt), Nürnberg, Passau, Pirmasens, Regensburg, Bad Reichenhall, Rosenheim, Schweinfurt, Speyer, Straubing, Weiden, Würzburg, Zweibrücken. Den Zeitungsverkehr mit Württemberg vermitteln im Reichspostgebiet: dieselben wie für Bayern mit Aus nahme der K. Postanstalten Aachen 1, Königsberg (Franken), Lahr (B-), Lobenstein, Weißenburg und hinzukommend 949
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