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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.04.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-04-25
- Erscheinungsdatum
- 25.04.1907
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- Deutsch
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4270 Börsenblatt >. d. Dtschn, Buchhandel. 95. 25. April 1907. Nichtamtlicher Teil. zu Leipzig, an die an Schätzen reiche Musikbibliothek Peters in Leipzig, die von l)r. Max Abraham begründet und über seinen Tod hinaus sichergeftellt ist und von seinem Nachfolger Henri Hinrichseu im Sinne ihres Begründers fortgeführt wird, an die Rothschild-Bibliothek in Frankfurt a/M., an die Krupp-Bibliothek in Essen, ferner an die Bibliothek Grisebach, die für das Kunstgewerbemuseum in Berlin angekauft ist und zu deren Erwerbung private Kreise in reichem Maße Mittel zur Verfügung gestellt haben, an das für die Königliche Bibliothek jüngst erworbene Psalterium, wozu auch von privater Seite ein großer Teil des Kaufpreises hergegeben ist, — Beispiele, die sich sicher würden vermehren lassen. Also verstecken brauchen wir uns vor Amerika nicht! Soweit es ein gutes Beispiel gibt, mögen aber unsre Millionäre es beherzigen! * * » Im Börsenblatt Nr. 24 vom 29. Januar 1907 ist das Urteil des Königlichen Oberlandesgerichts Kiel vom 16. Januar 1907 in Sachen Philipp Reclam jr. gegen das Warenhaus Winkler in Flensburg wegen Verkaufs der Hefte der Universalbibliothek unter dem Ladenpreis abgedruckt, durch das die Beklagte verurteilt wird, »den Vertrieb der Hefte von Reclams Universalbibliothek zu einem niedrigeren Preise als 20 H für das Heft bei Vermeidung einer Strafe von 1500 für jeden Fall der Zuwiderhandlung insoweit zu unterlassen, als sie die Hefte von vertragsuntreuen Verkäufern erworben hat«. Aus der Begründung des Urteils, die nicht a. a. O. ab- gedruckl ist, bin ich in der Lage einiges mitzuteilen. Die Klage könne nur auf Z 826, nicht auf Z 823 BGB. gestützt werden. Durch den Verkauf der Reclamhefte unter 20 H drohe dem Verleger ein Schaden. Denn die Warenhäuser verkauften und hielten nur die mehr begehrten Reclamhefte, während die Sortimenter mit Rücksicht auf ihre Kundschaft auch die weniger gangbaren Hefte halten müßlen. Könnten diese aber infolge der Konkurrenz der Warenhäuser die gangbaren Hefte nicht mehr verkaufen und an ihnen nichts mehr verdienen, so hätten sie auch kein Interesse, die weniger gangbaren zu halten, und der Ver leger würde diese nicht mehr wie bisher absetzen können. Insofern unterscheide sich der vorliegende Fall von dem Fall König contra Jandorf, da es sich dort nur um den Vertrieb eines einzigen Heftes, nicht um den der ganzen Bibliothek handle Der Beklagte habe es abgelehnt, seine Bezugsquellen zu bezeichnen, und daraus sei ohne weiteres zu folgern, daß er wenigstens einen Teil der Hefte von Sorti mentern gekauft habe, die Reclam gegenüber vertrags untreu seien. Es handle sich bei ihm auch nicht nur um eine gelegentliche Benutzung der Vertragsuntreue oder Ver lockung dazu; sondern es sei anzunehmen, daß der Beklagte planmäßig Sortimenter zur Verlragsuntreue verleite oder wenigstens diese bewußt benutze, um sich in den Besitz der Hefte zu setzen. Damit verstoße er gegen die guten Sitten. Dem Beklagten könne auch als erfahrenem Geschäfts mann die Schädigung von Reclam durch sein Handeln nicht verborgen bleiben; mindestens sei ihm diese durch die Klage bewußt geworden. Sein Antrag auf Abweisung und sein Verhallen im Prozeß ergebe aber, daß er auch in Zukunft in gleicher Weise wie bisher handeln wolle. Er sei deshalb verurteilt worden, den Verkauf der Hefte zu einem niedrigeren Preise als 20 H insoweit zu unterlassen, als er die Hefte von Personen erworben habe und erwerbe, von denen er beim Erwerb gewußt habe oder hätte wissen müssen, daß jene dem Kläger gegenüber ver pflichtet waren oder sind, die Hefte nicht an Warenhäuser abzugeben. Also ein schwer vollstreckbares Urteil! Die Beweislast dafür, daß Beklagter die Hefte von einem vertragsuntreuen Sortimenter gekauft habe, liegt dem Kläger ob. Ein solcher Beweis wird sich nur schwer und selten führen lassen. Im Prozeß ist die Frage nicht aufgeworfen und des halb nicht geprüft worden, ob etwa die Sortimenter, die infolge des niedrigeren Angebots seitens des Warenhauses außer stände sind, berechtigt sind, die von Reclam bezogenen Hefte diesem zurückzugeben. In diesem Fall wäre die Schädigung des Verlegers eine eklatante, und das Urteil wäre vielleicht etwas anders ausgefallen. Das Reichsgericht wird leider nicht in der Lage sein, zu dieser Entscheidung Stellung zu nehmen, da die Ein legung der Revision durch die Festsetzung des Streitwerts auf 2000 seitens des erkennenden Gerichts dem Beklagten entzogen ist. » * « Schutz des Verlegers gegen Dritte, die das Buch unter dem Ladenpreis verkaufen. Unter dieser Auf schrift bespricht Professor von Tuhr in Straßburg in der Deutschen Juristen-Zeitung 1907 Nr. 5 Sp. 282') den be kannten Prozeß des Verlegers Koenig gegen das Warenhaus Jandorf wegen Verkaufs seines Kursbuchs unter dem Laden preis. Der Verfasser billigt die Abweisung des Klägers und hält die Begründung des Reichsgerichts für unanfechtbar; aber »doch bleibt das Rechtsgefühl unbefriedigt. Man fragt sich, ob es kein Mittel gibt, um die störende Einmischung eines Dritten, hier des Warenhauses, in die rechtlichen und ökonomischen Verhältnisse des Buchhandels zu verhindern.« — Als ein solches Mittel glaubt Tuhr empfehlen zu sollen, daß die Tradition des Buches an den Sortimenter seitens des Verlegers unter der Resolutivbedingung erfolgt, daß sie nicht unter dem Ladenpreis veräußert werden. Werde diese Bedingung zur Kenntnis des Erwerbers gebracht, so fällt das Eigentum bei Kauf unter dem Ladenpreis nicht ihm zu, sondern nach tz 158 II BGB. an den Verleger zurück. Wenn das Warenhaus somit die Bücher beim Sortimenter unter dem Ladenpreis kauft, kann der Verleger sie vom Warenhaus vindizieren; sind sie bereits weiter veräußert, so kann Schadenersatz nach Z 823 I bezw. Herausgabe des Erlangten nach Z 816 BGB. verlangt werden. Das wäre ja nun alles ganz schön, denn die eine (Resolutiv-) Be dingung, die Bücher nicht unter dem Ladenpreis zu ver kaufen, stellt der Verleger ja auch heute gewöhnlich, wenn nicht die andre Bedingung, daß der Dritte die Bücher vom Sortimenter unter dem Ladenpreis gekauft haben muß, die ganze Sache illusorisch machen würde. Daß dieser Aus weg in den meisten Fällen versagen wird, gibt auch Tuhr in seinem Schlußsatz zu: »Allerdings muß der Verleger Nachweisen, daß das Warenhaus die Bücher unter dem Ladenpreis gekauft hat, was schwerer ist, als zu konstatieren, daß dos Warenhaus sie unter dem Ladenpreis verkauft«. Ohnehin läßt sich auch mancherlei gegen den Vorschlag an sich einwenden, was näher zu begründen, hier zu weit führen würde. » * Zu der Tuhrschen Auffassung nimmt Herr Professor Rietschel in Tübingen in derselben Zeitschrift (1907 Nr. 7, Sp. 412 u. f.) Stellung"), indem er den Umweg, den Herr von Tuhr vorschlägt, für nicht erforderlich hält, da die Reichsgerichlsentscheidung ihm unrichtig erscheint. Seine Ansicht stützt er auf den Satz des ß 11 des Urheberrechts gesetzes: »Die ausschließliche Befugnis (so. der gewerbs mäßigen Verbreitung) erstreckt sich nicht auf das Verleihen«. *) Vgl. Börsenblatt Nr. 55 vom 7. März 1907. ") Vgl. Börsenblatt Nr. 78 vom 5. April 1907.
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