68 Nichtamtlicher Theil. .1» 5, 8. Januar. werden. Die Unrerlassung der Angabe der Quelle wird nach Art. Hl. am Ende bestraft. Inzwischen soll oicse^Befugniß ^auf^ den Abdruck von Artikeln^ aus haben erscheinen lassen^ förmlich erklärt haben, daß sie deren Abdruck unter sagen. In keinem Falle soll diese Untersagung bei Artikeln politischen Inhalts Platz greifen können. Artikel V. (Artikel 5. des preuß.-französ. Vertrags). ^ I^n emem^ ^^ei^en^taalen^ Artikel VI. (Artikel 6. des preuß.-französ. Vertrags). Der Urheber eines jeden in einem der beiden Länder veröffentlichten Werkes, welcher sich das Recht aus die Uebersetzung Vorbehalten hat, soll, von hein^^er^en Erscheinen der it^sciner ^E r^mächtigung^ herauSgegebeiien 1) Der Urheber muß auf dem ^itAblatt seines Werkes die Absicht, 2) Die erwähnte, mit seiner Ermächtigung veranstaltete Uebersetzung muß innerhalb Jahresfrist, nach dem Erscheinen des Original- wcrkcS wenigstens zum Theil, und binnen drei Jahren vollständig erscheinen. Das Kalenderjahr, in welchem das Originalwerk er schienen ist, wird hierbei nicht mitgercchnet. 3) Die Uebersetzung muß in einem der beiden Länder veröffentlicht werden. Bei den in Abtheilungen oder Lieferungen erscheinenden Werken soll es genügen, wenn die Erklärung des Urhebers, daß er sich das Recht der Uebersetzung Vorbehalten habe, auf der ersten Abtheilung oder Lieferung jedes Bandes ausgedrückt ist. ES soll jedoch hinsichtlich der für die Ausübung dcS ausschließlichen Ucber- setzungsrechteS in diesem Artikel festgesetzten fünfjährigen Frist jede Abtheilung oder Lieferung als ein besonderes Werk angesehen führung der Uebcrsetzuiig das in den Artikeln VI. nnd VII. bestimmte aus schließliche Recht Vorbehalten will, muß seine Uebersetzung sechs Monate nach dem Erscheinen des OriginalwerkcS erscheinen oder öffentlich aufsuhren Artikel VII. (Artikel 4. des preuß.-französ. Vertrags). ^^Die Bestinrnrungen des Arlitels^. sollen steche Anwendung auf ^ie Artikel VIII. (Deutsches ReichSgesctz 8- 43. vom 11. Juni 1870). Lrc «Beflimmu n g^cu ^ d e s^ ^lu auch Anwendung auf^gco- Artikel IX. (Deutsches RcichSgesetz Z. 44 ). n. s. wv dienen. Auch muß der Urheber oder die benutzte ^QuelleHach Maßgabe der Bestimmung des Artikels III. angegeben werden. Artikel X. (Artikel 7. des preuß.-französ. Vertrags). Die in einem der beiden Länder erschienenen Ausgaben musikali scher Compositionen sollen im Gebiete des anderen Landes als Nach druck angesehen und verfolgt werden, wenn der Urheber auch einem Ver leger, welcher innerhalb des anderen Landes seine Handelsniederlassung be sitzt, das Verlagsrecht für jenes Land eingecäumt hat. Bei Büchern, welche unter gleichen Bedingungen in verschiedenen Län dern in Verlag gegeben sind, darf jedoch niemals der Vertrieb der im Ur- sprungs w nde^erschienenen rechtmäßigen^ Ocigiualausgabe verhindert werdem Artikel XI. (Artikel 3. des preuß.-französ. Vertrags). Um in den Genuß des in Artikel 1. scstgcstellten Rechtes zu gelangen, bedarf es einn besonderen Anmeldung oder Niederlegung ^eö zu schützenden Artikel XII. (Artikel 12. deö preuß.-französ. Vertrags und §. 58., erster und zweiter Absatz des ReichSgesctzeS). Das gegenwärtige Gesetz findet auf alle vor dem Inkrafttreten desselben dramatische Werke Anwendung, selbst wenn dieselben nach den bisherigen LandeSgesctzgebungen keinen Schutz gegen Nachdruck, Nachbildung oder öffentliche Aufführung genossen habein dem gegenwärtigen Gesetze untersagt ist. JudessO sollen ClicheS, Holzstöcke und gestochene Platten aller Art, sowie die lithographischen Steine nur innerhalb zweier Jahre, vom Beginn nerden dur en. ^ ^ Artikel XIII. ^ Artikel XIV. Artikel XV. (Artikel 16. des preuß.-französ. Vertrags). Die ^Bcsnii^uuge^ Ucb^ci nennst sollc^ UI 1 Artikel XVI (Artikel 13. des preuß.-französ. Vertrags). Während der Dauer der gegenwärtigen Uebercinkunft sollen die folgen-- Bücher in allen Sprachen. Kupferstiche,