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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.01.1872
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 08.01.1872
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- Deutsch
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5, 8. Januar. Nichtamtlicher Thcil 67 Beweisest ist im Prozesse eine sehr ernste und tiefeingreifende. Der allgemeinen Regel nach trifft sie den Kläger, der, wenn er gegen einen Dritten einen Rechtsanspruch erhebt, selbstverständlich denselben zunächst zu begründen hat. Ihn dieser Begründung zu entheben und diese letztere bis zum Beweise des Gegentheils zu prä- suiniren, macht ihn eines erceptionellcn Vortheils theilhast, der an dererseits als empfindlicher Nachtheil den Gegner insofern trifft, als dieser nun gleich bei Beginn des Prozesses den Gegenbeweis führen muß. Eine solche die Rolle der Parteien thatsachlich umkehrende Verschiebung der Beweislast scheint uns nur statthaft, wenn wenig stens eine auf Grund aller wenn auch noch so summarischenBcweis- aufnahmen erfolgende öffentliche Beglaubigung für das Moment erbracht ist, auf das der Kläger die für seine Forderung in An- sprnch genommene Nechtspräsumtion stützt. Diese öffentliche Be glaubigung liegt eben im Eintrag. Die einfache Angabe des Ver legers auf dem Werke kann dieselbe keineswegs ersetzen, sie hat als solche nicht höheren genießrechtlichen Werth, wie jede einseitige, unbescheinigt gelassene Behauptung der Parteien, und wir zweifeln, daß irgend ein Richter, auch wenn eine solche Bestimmung in dem Vertrag Aufnahme finden sollte, in der Lage sein würde, dieselbe für seine Rechtsprechung zur Richtschnur zu nehmen. Es handelt sich dabei um einen tiefeinschneidcnden Eingriff in die rechtlichen Bestimmungen über die Beweisführung, die nur im Wege des Ge setzes ausführbar ist. Ein internationaler Vertrag kann nie und nimmer eine solche Wirknng haben. Zu Art. 9. des Vertrags — Art. IV. des Normalvertragsent wurfs — ist für die Unterlassung der Angabe der Quelle die Be drohung mit einer durch dieLandesgesetzc zu bestimmenden Geldstrafe hinzugefügt. Art. 10. des Vertrags, wonach der Verkauf und das Feilbieten von Werken oder Gegenständen, welche im Sinne der Art. 1. 4. 5. und 6. auf unbefugte Weise vervielfältigt sind, vorbehaltlich der in Art. 12. enthaltenen Bestimmung, in jedem der contrahirenden Staaten verboten ist, ist gestrichen und durch die in Art. XIV. ge gebene Fassung ersetzt worden, welche für den hier berührten Fall dem Verbote die Entschädigungsverpflichtung substituirt. Art. 12. des Vertrags fand nach längerer Debatte eine Er ledigung dahin, daß statt desselben die beiden ersten Absätze des §. 58. des Reichsgesetzes, als dritter Absatz aber die Bestimmung ausgenommen wurde, daß Clich6s, Holzstöcke und gestochene Platten aller Art, sowie die lithographirten Steine nur innerhalb zweier Jahre von Beginn der Wirksamkeit des Vertrags an benutzt werden dürfen. Die Art. 14. 15. u. 17. des Vertrags sind gestrichen worden; Art. 14., weil er gar nicht hierher gehört, Art. 15., weil er der Willkür alles in die Hand gibt. Auch soll bezüglich des Art. 14. das Neichskanzleramt darauf aufmerksam gemacht werden, daß der Inhalt dieses Artikels ganz ungehörig sei und daß inan sich dagegen verwahre. Am Schluß der Berathung wurde vom Referenten darauf auf merksam gemacht, daß in dem preußisch-französischen Vertrage die in §§. 43. und 44. des Reichsgesetzes vom 11. Juni 1670 enthal tenen Gegenstände, nämlich geographische, topographische, natur wissenschaftliche, architektonische, technische und ähnliche Zeichnungen und Abbildungen gar nicht genannt worden seien. Sein Vorschlag, dieselben in den Normalvertragsentwurf cinzuschalten, fand einstim mige Genehmigung und es wurden demgemäß die beiden Art. VII. und VIII. in den Entwurf ausgenommen. Von Seiten des Buchhandels ist nunmehr das Erforderliche geschehen, um seine Wünsche bezüglich des Abschlusses internationaler Verträge des Deutschen Reichs zum Schutze des Urheberrechts an Schriftwerken re. zum Ausdruck zu bringen und auch die Wissen schaft kann sich nur von ganzem Herzen freuen, wenn die Männer der Praxis und Erfahrung, zumal in so vorzüglicher, gewissen hafter und gründlicher Objektivität, wie es hier geschehen, das Ihrige dazu thun, um in so schwierige Rechtsverhältnisse Klarheit zu bringen. Daß ein Gleiches auch seitens der Schriftsteller gesche hen wäre oder in Aussicht stände, ist nicht bekannt. Und doch hätten diese, dünkt uns, ein mindestens gleiches Interesse an der Sache. Leipzig, December 1871. C. D. von Witzleben, Kgl. Sachs. Regierungsrath. D Entwurf zu einem internationalen Normalvertrag. Seine Majestät ..... und gleichmäßig von dem Wunsche beseelt, in gemeinsamem Einverständniß solche Maßregeln zu treffen, welche Ihnen zum gegenseitigen Schutze deö Urheberrechtes an Schriftwerken, Ab bildungen. musikalischen Compositionen, dramatischen Werken und Werken der bildenden Künste vorzugsweise geeignet erschienen sind, haben den Ab schluß einer Uedereinkunft zu diesen Zwecke beschlossen Artikel I. (Artikel 1. des preuß.-franz'ös. Vertrags von 1862). Tie Urheber von Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Eomposi- 1,0^ oder^lrr^ Werken^ der bild^ei^ anderen Lande nicht über die Frist hinaus dauern, welche für den Schutz der dort heimischen Urheber gesetzlich festgestellt ist, so daß bei ungleicher Dauer der in beiden Ländern zu Gunsten der Urheber bestehenden Schutz- Artikel II. (Artikel 8. des preuß.-franz'ös. Vertrags). Die gesetzlichen Vertreter, Erben oder Rechtsnachfolger der Urheber der im Artikel 1. bezeichnten Werke, resp. der Uebersetzer sollen gegenseitig in allen Beziehungen derselben Rechte theilhaftig sein, welche die gegenwärtige Uebereinkunft den Urhebern resp. Uebersetzern selbst bewilligt. Der auf dem Werke angegebene Verleger gilt bis zum Gegenbeweise als der Rechtsnachfolger des Urhebers. Artikel III. (Artikel 2. des preuß.-französ. Vertrags). Es soll gegenseitig erlaubt sein ^ ^ ^ . Umfange in ein größeres Ganzes, sobald dieses nach seinem Haupt inhalte ein selbständiges wissenschaftliches Werk oder zum Schul- und Unterrichtsgebrauch bestimmt ist; 3) die Veröffentlichung von Auszügen aus Schriftwerken zu einem eigenthümlichen literarischen Zwecke oder zum Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch. Für letzteren Zweck ist auch der Abdruck von Bruchstücken aus Schrift werken gestattet, vorausgesetzt, daß diese Abdrucke mit erläuternden Anmer- sehen sind. In den Fällen all 2. und 3. muß der Urheber oder die benutzte Quelle angegeben werden. Wird dies vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit unterlassen, so hat der Veranstalter des Abdrucks eine durch die Landes- Artikel IV. (Artikel 9. deö preuß.-französ. Vertrags). Ungeachtet der in den Artikeln l. und V. der gegenwärtigen Ueberein- kunst enthaltenen Bestimmungen dürfen Artikel, welche aus den in einem entnommen sind, in den Journalen des anderen Landes unter Angabe der Quelle, aus der die Artikel geschöpft worden sind, abgedruckt oder übersetzt io*
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