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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.04.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 19.04.1907
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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4060 Börsenblatt >. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 90, 19. April 19' und weniger Raum erforderndes Format, und auch dieses ist für ein Lehrbuch ein nicht außer acht zu lassendes Er fordernis. Wenn aus spätern Auflagen die hier erwähnten Fehler verschwunden sein werden, dann wird man das Buch als Lehr- und Übungsbuch für Anfänger wirklich empfehlen können. In seiner jetzigen Form darf ein mit der Buch führung nicht Vertrauter das Buch eigentlich nicht zur ersten Erlernung der Buchführung benutzen; es sei denn, er em pfinge von einem Sachverständigen noch die unbedingt nötigen Aufklärungen und Belehrungen, damit er vor Jrr- tümern bewahrt bleibe. Ist aber jemand mit der Buch führung schon vertraut und will er aus andern Lehrbüchern nur Anregung schöpfen oder die Einrichtung und Anlage andrer Bücher kennen lernen, dann kann ihm vorliegendes Merkchen schon jetzt immerhin zur Anschaffung und fleißigen Durcharbeitung empfohlen werden. Auch Handlungen, die ihre Buchführung nach diesem System einrichten wollen, werden bei Einrichtung und Weiterarbeit kaum auf Schwierigkeiten stoßen, mindestens werden sie die vorhandenen Unebenheiten leicht überwinden. — Um aber die augen blicklich noch vorrätigen Exemplare der jetzigen Auflage auch für Anfänger benutzbar zu machen, legen die Heraus geber vielleicht jedem jetzt noch vorhandenen Exemplar einen auf ein besondres Blatt zu druckenden Nachtrag bei, der die in vorstehenden Ausführungen empfohlenen Erläuterungen und Berichtigungen, wenigstens zum Teil, enthält. Das ist ohne erhebliche Kosten ausführbar, und das Werkchen wird dadurch wenigstens vollständiger und wertvoller und das, was es sein soll, eine wirkliche einfache Buchführung für Sortimenter. Halle (Saale), im April 1907. Adelbert Kirsten. Kleine Mitteilungen. Deutscher Börsen-Atmauach, G. m. b. H. in Berlin. — Handelsregister-Eintrag: Handelsregister des Königlichen Amtsgerichts Berlin-Mitte. Abteilung lZ. Am 8. April 1907 ist eingetragen: unter Nr. 4320: Deutscher Börsen-Almanach, Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sitz: Berlin. Gegenstand des Unternehmens: Verlag finanzieller Zeitschriften. Das Stammkapital beträgt 30 000 Geschäftsführer: Kaufmann Carl Schulz in Steglitz, Kaufmann Ehrenfried Behrens in Charlottenburg. Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Gesellschaftsvertrag ist am 20. Februar 1907 festgestellt. Berlin, den 8. April 1907. (gez.) Königliches Amtsgericht Berlin-Mitte. Abteilung 122. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 92 vom 16. April 1907.) Gesellschaft für graphische Industrie in Wien. — Am 20. d. M. findet die 14. ordentliche Generalversammlung dieser Gesellschaft statt. Dem im Druck vorliegenden Rechenschafts bericht des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 1906 ist zu entnehmen, daß das Jahr als günstig bezeichnet werden kann, wenngleich es in seinem ziffermäßigen End ergebnis etwas gegen das Vorjahr zurückbleibt. Dieser Rückstand erklärt sich durch außerordentliche Ausgaben, die durch den Neubau und die damit verbundene Neueinteilung der Räumlichkeiten der »Wiener Mode» und der Druckerei ent standen sind, sowie durch besondre Ausgaben in der technischen Ausgestaltung und Durchbildung der Druckerei. Das Realitäten- Konto hat sich bilanzmäßig um den Betrag der Kosten des Neu baus mit 118623 Kronen und die Summe zurückgezahlter Hypotheken mit 21355 Kronen, daher um 142978 Krone, er höht. Der Bilanzwert der Druckerei steht um 17175 Kronen höher zu Buch. Diese Summe ergibt sich, wenn man von dem Betrage der Neuanschaffungen mit 59 208 Kronen die Abschreibungen mit 42 033 Kronen abzieht. Das BetriebScrgebnis der »Wiener Mode- ist abermals gewachsen. Es wird beantragt, aus dem ausgewiesenen Gewinn von 142 796 Kronen auf die im Umlauf befindlichen 4535 Stück zu 400 Kronen der Aktien (sowohl Aktien der »WienerMode--VerlagS-Aktien-Gesellschaft alsAktien der Gesellschaft für graphische Industrie) eine 4prozentige Dividende, das ist 16 Kronen per Kupon, 72 560 Kronen, ab 15. Mai 1907 auszuschütten, dem Verlags - Amortisations - Konto wie im Vorjahre 15 OM Kronen zu überweisen (wodurch sich dieses auf 45 000 Kronen erhöht), auf das Hausabschreibungs-Konto 25 OM Kronen zu übertragen (wodurch sich dieses mit 73 301 Kronen beziffern wird), einem neu zu errichtenden Konto -Reserve für Erneuerung oder Nachschaffung der Maschinen-, das ausschließlich zu dem in seiner Benennung ausgedrückten Zwecke verwendet wird, 20 000 Kronen gutzuschreiben und den Rest mit 10 236 Kronen auf neue Rechnung vorzutragen. (nach: Wiener Zeitung.) Pflichtexemplare 1« Österreich. — Die österreichisch-ungarische Buchhändler-Correspondenz teilt folgende Zuschrift der k. k. Polizei direktion in Wien an die Korporation der Wiener Buch-, Kunst- und Musikalienhändler mit: (Red.) »Die k. k. n.-ö. Statthalterei hat mit dem Erlasse vom 28. März 1907, Z. VII, 1619, eröffnet, daß in letzter Zeit die preßgesetzlichen Normen über die Ablieferung von Pflicht exemplaren an die k. k. Hofbibliothek seitens der Verlags geschäfte und Druckereien nicht immer eingehalten werden. Da es nicht nur im Interesse der k. k. Hofbibliothek als der durch das Preßgesetz designierten Zentralstelle für sämtliche Pflichtexemplare, sondern auch in jenem des großen Publikums sowie der Verleger selbst gelegen sei, daß an einer Stelle eine vollständige Evidenz über die inländische Produktion an Er zeugnissen des Druckverlages ermöglicht werde, wäre den be treffenden Gewerbetreibenden in Erinnerung zu bringen, daß sie verpflichtet sind, von jeder zum Verkaufe bestimmten Druck schrift, die im Inland verlegt oder daselbst gedruckt wird, inso fern sie nicht unter die im § 9 des Preßgesetzes erwähnten Ausnahmen fällt, innerhalb der im ß 18 des Preßgesetzes nor mierten Frist ein Exemplar der Hofbibliothek einzusenden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob für das Pflichtexemplar eine Vergütung in Anspruch genommen werden kann oder nicht.- Schuldüchrrverkauf i« Österreich nach der neue« Ge werbeordnung. — Das österreichische Handelsministerium hat im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern unter dem 1b. März 1907 (Z. 5942) an alle politischen Landesbehörden einen Erlaß betreffend die Einführung der Gewerbegesetznovellc vom 5. Februar 1907, RGB. Nr. 26, erlassen. Die Bestimmungen des Gesetzes werden am 16. August 1907, jene aber, die sich auf die Gesellenprüfung, die für den Buchhandel von keiner Bedeutung ist, beziehen, am 16. Februar 1908 in Kraft treten. Die neue Gewerbeordnung enthält im Z 21 nachfolgende Bestimmungen: -Preßgewerbe. Die im Z 15, Punkt 1, aufgeführten Gewerbe dürfen in der Regel nur an Orten, wo eine politische Bezirks- oder landesfürstliche Polizeibehörde ihren Sitz hat, er richtet werden. »Diese Bestimmung erstreckt sich jedoch nicht auf den aus schließlich auf Schul- und Gebetbücher, Kalender und Heiligen bilder beschränkten Handel. »Die Konzession zu dem ausschließlich auf Schul- und Ge betbücher, Kalender und Heiligenbilder beschränkten Handel ver leiht die Gewerbebehörde erster Instanz. -Inwiefern der Verkauf der im vorhergehenden Absätze er wähnten Preßerzeugnisse außerhalb des Rahmens einer zum Verkauf von Preßerzeugniffen überhaupt oder zu dem beschränkten Handel mit diesen Preßerzeugniffen berechtigten Konzession er folgen kann, bestimmt das Preßgesetz. -Der Handel mit Preßerzeugniffen, welche lediglich den Be dürfnissen des Gewerbes und Verkehrs oder des häuslichen oder
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