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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.09.1911
- Strukturtyp
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- 1911-09-09
- Erscheinungsdatum
- 09.09.1911
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-V 210, 8, September 1911, Nichtamtlicher Teil, >, ». Dttch», «uchrmd« 10147 Vereinheitlichung der Gesetze eingeleitet worden durch das fiir das ganze britische Reich geltende Gesetz vom 25, Jnni 1886, wodurch der Beitritt zur Union überhaupt ermöglicht wurde; dis gewaltige Arbeit der Kodifikation der jetzt geltenden 22 englischen Gesetze wurde aber erst seit der Berliner Konferenz mit Energie betrieben. Am 17. August dieses Jahres wurde denn auch die Vereinheitlichungsbill vom Hause der Gemeinen angenommen, ein Erfolg, der ohne die Triebkraft der Union nicht zu erhoffen gewesen wäre. Auch in den ersten gesetzgeberischen Leistungen exotischer Länder, wie Brasilien und Argentinien, oder in den neuern gesetzgeberischen Erlaffen von Ländern wie Nordamerika (1909) und Rumänien (1904) ist der Einfluß der Berner Konvention auf die Gestaltung einzelner Bestimmungen direkt nachweis bar, Wer sich diesem Einfluß entzieht, dessen Arbeit auf urheberrechtlichem Gebiet kann unbedenklich als unfruchtbar bezeichnet werden, 8, In das Dickicht der Sonderliterarverträge brachte die Unionsbildnna Licht und Sonne, Die Sonderverträge sollen nur bestehen bleiben, wenn sie weitgehendere oder dem Unionsrecht nicht zuwiderlaufends Vorschriften enthielten. Diese Bedingung erfüllten verhältnismäßig wenige Verträge, Belgien konnte schon 1889 und 1890 seine Verträge mit Italien und der Schweiz kündigen. Später erfolgte in den ökonomischen Verwicklungen mit Frankreich (1892) die Kündigung des belgisch-französischen und belgisch-schweize rischen Sonderliterarvertrages, Großbritannien hatte einseitig alle seine Sonderliterarverträge mit Unionsstaaten schon 1887 aufgehoben, Deutschland ging aber auf diese Auf hebung erst 1897 ein, und damit fielen nicht weniger als elf unnütze Verträge. Nach der Pariser Konferenz von 1896, an der man kategorisch eine Ausmusterung veralteter Sonderabmachungen verlangte, ging man überhaupt denselben zu leibe, so die Schweiz den Verträgen mit Deutschland und Italien (1899), Luxemburg denjenigen mit Frankreich (1899). Deutschland endlich ersetzte methodisch die drei aus den achtziger Jahren übriggebliebenen Sonderverträge mit den Unionstaaten Belgien, Frankreich und Italien im Jahre 1907 durch kurze, nur einige wenige Punkte regelnde Neuabkommen, die zum voraus schon einzelne jener fortschrittlichen Lösungen enthielten, denen dann die Berliner Konferenz zum allgemeinen Durchbruch verhalf. Aus letzterm Grunde wäre eine neue Vereinfachung dieser Verträge von 1907 nach Ratifikation der Konvention von 1908 durch alle Staaten angezeigt. Noch sind im Verkehr unter Unionsstaaten 18 Sonder verträge und Abmachungen, wozu noch vier Verträge Portu gals kommen, in Kraft, Allerdings befinden sich darunter nur acht eigentliche Literarverträge, der Rest sind kurze, meist nur Gegenseitigkeit verlangende Vereinbarungen, Es könnte noch bedeutend mehr Kleingestrüpp aus diesem Wald von Bestimmungen herausgeschnitten werden. Daß man hier vorsichtig vorzugehen und nicht etwa unbedachtsam eine Meist begünstigungsklausel aufzugeben hat, ist selbstverständlich. Allein obsolete, altmodische Bestimmungen, die die Gerichte bei Prozeffen nur hindern, sind noch in Menge zu entfernen. Daneben dient der Unionsvertrag immer mehr als Prototyp bei Abschluß von Verträgen mit Nichtoerbands ländern oder zwischen solchen oder auch in den panamerika nischen Abmachungen, Während die schwächeren Sonder oerträge in Konfliktszeiten den Leidenschaften zum Opfer fielen, hat sich die Berner Konvention als ein Bollwerk bewährt, das man nie aufgab, 4,Endlich ist die Rechtsbildung in der Uniongeradezn wegleitend geworden für die Ausgestaltung der wichtigsten urheberrechtlichen Vorschriften, sowie neuer moderner Be stimmungen. Allerdings bewegt sich diese Rechtsbildung mehr aus praktischem Boden, denn von theoretischen Erwägungen, z. B, über die eigentliche Natur des Urheberrechts, haben sich wie die Gründer, so die Fortfetzer des Unionswerkes fern- gehalten, Im neuen Vertrag von 1908 ist die Frage der Förmlichkeiten im Sinne gänzlichen Verzichtes auf dieselben und völliger Ausschaltung des Gesetzes des Ursprungslandes gelöst. Ebenso grundsätzlich die Frage der einheitlichen, aus 80 Jahre post mortem anotoris bestimmten Schutzdauer für Werke der Literatur und Kunst, freilich mit dem Status guo hinsichtlich der Fristausgleichung bei in zwei Ländern diver gierender Schutzdauer. Die vom »Börsenverein- stets als im Interesse des Buchhandels liegend befürwortete Gleich stellung des Übersetzungs- mit dem Vervielfältigungsrecht ist durch Unterdrückung jeder Benutzungsfrist prinzipiell durch geführt, ebenso wie die vorbehaltslose Anerkennung des Aufführungsrechts, DaS Bearbeitungsrecht ist durch Ein fügung von Beispielen schärfer gefaßt. Ganz besonders aber ist das Recht des Literaten und Komponisten aus Kontrolle über die Übertragung seiner Werke auf mechanische Instru mente, wie Phonographen, Grammophone usw, im Prinzip zu gunsten des Autors geordnet, allerdings auch hier mit Einschrän kungen betreffend die Nichtrückwirkbarkeit. Ganz neu ist das ausschließliche Recht auf Wiedergabe und Aufführung von Werken mittelst Kinematographie normiert. Alle Umarbei tungen aus zweiter Hand, wie Übersetzungen, Adaptationen, auch kinematographische Wiedergaben, genießen Schutz wie Originalwerke, welches auch ihr (rechtmäßiger oder nicht rechtmäßiger) Ursprung sei, wenn nur die Rechte des Ori ginalautors dabei gewahrt bleiben. Insbesondere find die zu schützenden Werke genau und in möglichster Vollständig keit bezeichnet worden, und ihr Schutz ist obligatorisch erklärt, so daß hier über den Landesgesetzen eine bindende Norm steht. Alle materiell-rechtlichen Verbandsvorschriften bilden nur Mindestrecht, und wenn ein Land für die Fremden durch interne Maßregeln weitergehende Rechte einräumt, so kann auch der Verbandsautor solche beanspruchen, somit sine Art Fremden-Meistbegllnstigungsklausel geltend machen. Ist auch hier noch manches für die Aufklärung zu tun, speziell was Architektur, Photographie, Adaptation und Kinematographie anbelangt, so ist doch durch die Revisions- konferenzen der Union ein ungemein frischer Zug in das Urheberrecht gekommen. Man ist hier unter den Spezialisten den neuen Problemen nicht mehr ausgewichen, sondern hat sie resolut angepackt. Das ist vielversprechend für die Zu kunft. Die Konvention wird auf diese Weise die Vereinheit lichung richtig vorbereiten. Sie wird ein Mittel zur Ver einheitlichung sein und die großen Prinzipien und Direktiven aufstellen, den Ausbau im einzelnen und die Berücksichtigung der Besonderheiten jedoch den Landesgesetzen überlassen. Das gibt ein richtiges ooaäomivium und ist für andere Unionen geradezu vorbildlich. Daß aber trotz aller unbestreitbaren Vorzüge, die wir an dieser Erinnerungsseier hervorzuheben in der angenehmen Lage sind, auch die menschlichen Unzulänglichkeiten im Unionswerk nicht fehlen, das beweist ja schon die Tatsache, daß vier Staaten die neue Fassung von 1908 noch immer nicht ratifiziert haben, obschon die Ratifikationsfrist längst abgelaufen ist. Hoffentlich holen sie dies bis zum 5. Dezember 1912, an welchem Tage dann die Berner Konvention effektiv 25 Jahre lang in Kraft sein wird, nach; von Dänemark und Großbritannien darf man dies sicher erwarten, bei Italien ist es zweifelhaft, von Schweden verlautet nichts. Dann aber sind eine ganze Anzahl Vorbehalte bei dieser Ratifikation der revidierten Berner Konvention gemacht worden. Um einen gewissen Staat zu gewinnen, der dann doch alle Konzessionen in den Wind geschlagen ISIS«
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